Anlässlich der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie am 04. März 2020 zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert, dass der verfolgte Zweck, das Ordnungsrecht zu entbürokratisieren und zu vereinfachen, mit dem GEG-Entwurf (Bundestags-Drucksache 19/16716) nicht erreicht wird.
ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke: „Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf bringt keine wirkliche Erleichterung und muss dringend vereinfacht und praxistauglicher ausgerichtet werden. Trotz der Zusammenlegung von EnEV, EnEG und EEWärmeG werden die Regelungen noch umfassender als alle drei bisherigen Gesetze zusammen. Wegen der zahlreichen Querverweise wäre ein Gesetz auf Basis des vorliegenden Entwurfs kaum zu handhaben. Dabei sollte das GEG als das entscheidende Gesetz für die Energiewende im Gebäudebereich möglichst unbürokratisch, verständlich und gut anzuwenden sein, damit es seine energieeffiziente Wirkung überhaupt entfalten kann.“
Völlig untragbar sei zudem, dass die Unternehmen, die für die Einhaltung der Regeln am Bau verantwortlich sind, dafür zahlen müssen, Zugang zu den Normen zu erhalten, die für sie relevant sind und auf die das GEG Bezug nimmt. Ebenso wie Gesetze für alle frei zugänglich sind, müsse das auch für die Normen gelten, auf die in Gesetzen verwiesen wird (siehe auch: Bundesregierung will GEG-Entwurf kaum verändern).
Aus Sicht des Handwerks müsse auch zwingend noch ins Gesetz mit aufgenommen werden, dass die beim Kauf eines Wohngebäudes sinnvollen Beratungsgespräche zum Energieausweis auch durch die Gebäudeenergieberater des Handwerks sowie alle hierfür qualifizierten Anbieter durchgeführt werden können. Einzelne Anbieter im Gesetz zu begünstigen, werde der Anbietervielfalt nicht gerecht, verzerre den Beratermarkt und müsse deshalb unbedingt vermieden werden.
Außerdem hat der ZDH betont, dass im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren an den gegenwärtig geltenden Standards zum Niedrigstenergiegebäude festgehalten werden müsse. Anpassungen sollten erst 2023 – wie im GEG-Entwurf vorgesehen – vor dem Hintergrund der dann erkennbaren Entwicklungen erneut diskutiert werden. ■