Aktualisierungshinweis: Ein neuerer Artikel (27.12.2022) auf Basis des vom Bundestag und Bundesrat bestätigten Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) und auf Basis von Informationen aus dem Bundesfinanzministerium zeigt, unter welchen Bedingungen der Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen gilt, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2023 teilweise geliefert / installiert worden sind: 0 % Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023
Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp sollen unter bestimmten Bedingungen ab 2023 nur noch mit einem Mehrwertsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) besteuert werden. Das plant die Bundesregierung. Das Problem dabei: Die Anlagenbauer weisen in ihren Abschlagsrechnungen aktuell noch 19 % Mehrwertsteuer aus, obwohl sie die Anlagen erst 2023 fertig installieren werden. Können Kunden die Umsatzsteuer dann von ihrem Anlagenbauer zurückfordern? Oder sollen sie 2023 nur den Nettobetrag zahlen?
Das geplante Jahressteuergesetz 2022 hat bisher lediglich die erste Lesung im Bundestag am 14. Oktober 2022 absolviert. Nun geht es in den Finanzausschuss. Nach der dritten Lesung im Bundestag muss noch der Bundesrat zustimmen. „Das kann locker noch bis Weihnachten dauern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm.
Bis das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, gelten die bisherigen Regelungen. Deshalb müssen Anlagenbauer auf ihren Abschlags- und Anzahlungsrechnungen 19 % Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Das gilt auch, wenn das Gesetz schon vor dem Jahreswechsel 2022/23 beschlossen würde, es wird erst ab 01. Januar 2023 gelten. Somit muss der Anlagenbauer bis dahin immer 19 % Mehrwertsteuer verlangen, weil die neue Rechtslage erst für Abschlags- und Anzahlungsrechnungen nach dem 31. Dezember 2022 gilt.
Müssen Anlagenbauer die Umsatzsteuer zurückzahlen?
Aus steuerlicher Sicht waren und sind Abrechnungen von Anlagenbauern im Jahr 2022 mit 19 % Mehrwertsteuer also korrekt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Neuregelung auf den Weg bringt. Damm: „Anlagenbauer können und dürfen im laufenden Jahr 2022 nicht anders abrechnen, auch wenn das Gesetz schon früher stehen sollte.“ Erst bei der Schlussabrechnung 2023 könne der Anlagenbauer den Nullsteuersatz anwenden und die bisher gezahlten Anzahlungen inklusive Mehrwertsteuer auf die Schlusszahlung anrechnen.
Ob der Anlagenbauer mögliche vereinnahmte Umsatzsteuern tatsächlich zurückzahlen muss, hänge im Wesentlichen von den jeweiligen Verträgen ab. § 29 Umsatzsteuergesetz hat der Gesetzgeber extra für Steuersatzänderungen eingeführt. Das Umsatzsteuergesetz bietet somit eine Anspruchsgrundlage. „Letztlich kommt es jedoch darauf an, was in den Verträgen steht“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger. ■
Quelle: Ecovis, BMF, Regierungsentwurf des JStG 2022 / jv
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