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Klimapaket

Steuerliche Modernisierungsförderung ab 01.01.2020

Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum („Steuerbonus“) ab dem 1. Januar 2020 amtlich (Link zum Gesetz über den Bürgerzugang des Bundesgesetzblatts).

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes als förderfähig eingestuft sind, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage. Für eine grundlegende Heizungsmodernisierung sind allerdings im Klimapaket der Bundesregierung Förderprogramme mit deutlich attraktiveren Konditionen angekündigt, beispielsweise über das neue Marktanreizprogramm.

Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, können – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden.

Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zu beachten. ■