Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz am 29. November 2019 gebilligt. Es sieht vor, dass Deutschland seinen Treibhausgasausstoß bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % verringern muss.
Damit die Bundesrepublik ihr Klimaziel nicht erneut verfehlt, definiert das Gesetz unter anderem, wieviel CO2-Äquivalente jeder Sektor bis 2030 noch ausstoßen darf. Der Sektor Gebäude muss seine direkten Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich danach jährlich um 4,8 Mio. tCO2 senken. Das umfasst auch den Zugang für Neubauten, grob abgeschätzt liegt dieser aktuell bei 1 Mio. tCO2/a. Für den Gebäudesektor werden die Treibhausgasemissionen nach dem Quellenprinzip erfasst, das berücksichtigt im Wesentlichen die Emissionen aus Verbrennungsprozessen.
Das Umweltbundesamt erhält mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz den Auftrag, die genauen Emissionsdaten in den einzelnen Bereichen jährlich zu ermitteln. Veröffentlicht werden sie im März des Folgejahres. Ein unabhängiger Expertenrat begleitet die Erhebung.
Sparziel nicht erreicht: Sofortprogramm
Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgegebenen Ziele nicht, muss das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen. Bevor die Bundesregierung über die darin vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet, werden sie vom Expertenrat geprüft. Zulässig ist in diesem Zusammenhang auch, die Emissionsdaten sektorübergreifend zu verrechnen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. ■