Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) haben das neue Marktanreizprogramm bekanntgegeben. Bestandteil ist die im Klimapaket angekündigte Austauschprämie für Öl-Heizungen.
Die Austauschprämie für Öl-Heizungen kann ab Januar 2020 über ein schlankes, vom BAFA administriertes Verfahren beantragt werden. Wer seine Öl-Heizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z.B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z.B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.
Das novellierte Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt sieht neben der Austauschprämie für Öl-Heizung weitere Verbesserungen vor: Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind.
Auch im Neubau werden thermische Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und effiziente Wärmepumpenanlagen gefördert. Allerdings müssen die Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen als im Gebäudebestand erfüllen. Förderübersicht des BAFA: Heizen mit erneuerbaren Energien 2020
Achtung: Leer geht man aus, wenn die alte Heizung bereits der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung § 10 EnEV unterliegt. Heizungsbetreiber sollten deshalb sorgfältig prüfen lassen, wann die Austauschpflicht greift, um nicht den Förderanspruch zu verlieren. Im künftigen Gebäudeenergiegesetz ist in § 72 eine anschließende Bestimmung vorgesehen.
Neue Fördersystematik mit prozentualen Fördersätzen
Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: Einheitliche prozentuale Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen. Für die neue Systematik werden die tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berücksichtigt. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt (BAFA-Merkblatt zu den förderfähigen Kosten). Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Wichtig für Berater, Planer und Handwerker: Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Das BAFA rät, die Kosten solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer zu planen. Fallen die Kosten geringer als ursprünglich geplant aus, wird die Fördersumme gekürzt. Eine zu geringe Kostenschätzung hat damit weitreichende Konsequenzen
Antrag vor Vorhabenbeginn erforderlich
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen und andere juristische Personen. Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Kumulierung mit anderen Fördermitteln möglich
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.
Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz, „Steuerbonus“).
Bei einer geplanten Heizungsmodernisierung dürfte das neue Marktanreizprogramm in den meisten Fällen finanziell deutlich attraktiver als die ab 2020 mögliche steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen sein.
Download der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 im Bundesanzeiger.