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Umweltbundesamt

Corona in Schulen: Luftreiniger allein reichen nicht

Der Einsatz mobiler Luftreinigern allein ist kein Ersatz für ausreichendes Lüften an Schulen, da sie nicht für die notwendige Zufuhr von Außenluft sorgen. Es gibt aber Fälle, wo Luftreiniger das Lüften sinnvoll ergänzen können. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Stellungnahme der Kommission für Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt (UBA).

Die IRK empfiehlt Luftreiniger in Schulen dort einzusetzen, wo die Fenster nicht ausreichend geöffnet werden können und auch keine unterstützenden, einfachen Zu- und Abluftsysteme infrage kommen.

Die Geräte sollten aber vor dem Einsatz fachgerecht bewertet werden, damit sie zum entsprechenden Raum passen. Es müsse der Luftdurchsatz (Reinluftvolumenstrom) groß genug sein, die Geräte dürften nicht zu laut sein und keine unerwünschten Schadstoffe freisetzen.

Wichtigste Säule: Lüften über weit geöffnete Fenster

Um das Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV-2-Virus so gering wie möglich zu halten, empfiehlt die IRK weiterhin als erste und wichtigste Säule das Lüften über weit geöffnete Fenster gemäß der Handreichung des Umweltbundesamtes vom 15. Oktober 2020.

Demnach soll alle 20 Minuten für etwa 3 bis 5 Minuten gelüftet werden sowie in den Unterrichtspausen durchgehend. Sollten sich die Fenster nicht weit genug öffnen lassen, ist die zweite Option, einfache Zu- und Abluftanlagen in die Fenster einzubauen. Solche Anlagen können auch über die Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit dauerhaft die Raumluftqualität verbessern.

Erst wenn diese beiden Optionen nicht realisierbar sind, hält die IRK Luftreiniger als flankierende Maßnahme zur Minderung eines Infektionsrisikos für geeignet. Die Fähigkeit der Luftreiniger zur zuverlässigen Entfernung virushaltiger Partikel in Realräumen sollte vor dem Einsatz experimentell nachgewiesen sein.

Die IRK hat betont, dass durch den Einsatz dieser Geräte nicht alle Verunreinigungen aus der Raumluft entfernt werden (insbesondere CO2 aus der Atmung). Deshalb sollte jede Lüftungsmöglichkeit auch beim Einsatz von Luftreinigern weiter genutzt werden.

Räume, in denen überhaupt keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster vorhanden ist und auch keine Lüftungsanlage mit Zufuhr von Außenluft zum Einsatz kommt, sind laut IRK für den Unterricht nicht geeignet.

Die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene zu Luftreinigern (vom 16. November 2020) beschreibt und bewertet auch die in Luftreinigern verwendeten Reinigungsverfahren und rät von einigen Verfahren grundsätzlich und von anderen ohne überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen ab.

Lüften ist nur ein Baustein

Alle eben genannten Maßnahmen, Lüftungskonzepte und -techniken sowie ggf. der Einsatz mobiler Luftreiniger, so die IRK, ersetzen nicht die weiteren Schutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2. Sie bieten insbesondere keinen wirksamen Schutz gegenüber einer Exposition durch direkten Kontakt bzw. Tröpfcheninfektion auf kurzer Distanz („ballistische Aerosole“).

Die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene / Händewaschen, Alltagsmasken) sei daher unabhängig von den obigen Maßnahmen weiterhin zu beachten (AHA+L).

Langfristige und nachhaltige Ziele: RLT-Anlagen 

Die UBA-Empfehlung Mobile Luftreiniger in Schulen: Nur im Ausnahmefall sinnvoll vom 22. Oktober 2020 mahnt: Aus gesundheitlichen und Nachhaltigkeits-Gründen sollten perspektivisch alle dicht belegten Veranstaltungsräume in Schulen und Bildungseinrichtungen mit raumlufttechnischen (RLT)-Anlagen ausgerüstet bzw. nachgerüstet werden.

Als Stand der Technik nennt das UBA „Anlagen mit Wärmerückgewinnung, welche die Außenluftenergiesparend mittels der Abluft anwärmen“. Als „Komfortlüftung“ werden Systeme bezeichnet, die eine kontrollierte Erwärmung oder auch Abkühlung (Sommer) erlauben.

Aktuell weist die IRK darauf hin, dass CO2-Konzentrationen über 2000 ppm in Innenräumen generell als hygienisch inakzeptabel gelten und in einem Klassenraum dem Lernerfolg abträglich sind. Anzustreben ist laut IRK ein CO2-Wert im Mittel über die Unterrichtseinheit von 1000 ppm. Dies hat die IRK bereits vor 12 Jahren angemahnt. ■

Siehe auch: TGA-Themenseite Corona-Lüftung