Die Abrechnung der Betriebskosten ist ein altbekanntes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Was gehört zu den umlagefähigen Ausgaben und was nicht? So lautet die Standardfrage. Eine an den Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale tut dies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS jedenfalls nicht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 62/19)
Der Fall
Es ist zweifelsohne wichtig, dass es in einer Wohnanlage außerhalb der Geschäftszeiten jemanden gibt, der dringende Reparaturen (etwa nach einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall) vornehmen oder diese wenigstens einleiten kann. Deswegen erhielt ein Hausmeister in einer Wohnanlage eine Notdienstpauschale. Ein Mieter sollte sich mit 103 Euro/a daran beteiligen, verweigerte sich jedoch. Das gehöre nicht zu seinen Pflichten, stellte er fest.
Das Urteil
Die Justiz kam zu der Überzeugung, es handle sich hier nicht um umlagefähige Kosten aus dem laufenden Betrieb, sondern um Verwaltungskosten, die vom Eigentümer getragen werden müssten. Es gehe schließlich bei den Aufwendungen darum, dass Störungsmeldungen entgegengenommen werden und Reparaturmaßnahmen eingeleitet werden müssten – eine klare Aufgabe des Vermieters. ■