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Rechtsprechung

Schmorgeruch in Miet­woh­nung: führt sub­jek­ti­ve Wahr­neh­mung zu Haf­tung?

Wenn der Mieter einer Wohnung subjektiv einen Schmorgeruch wahrnimmt und dies dem Eigentümer meldet, so kann er anschließend nicht für den ergebnislosen Einsatz eines Handwerksbetriebes haftbar gemacht werden.

Tomicek / LBS

Wenn der Mieter einer Wohnung subjektiv einen Schmorgeruch wahrnimmt und dies dem Eigentümer meldet, so kann er anschließend nicht für den ergebnislosen Einsatz eines Handwerksbetriebes haftbar gemacht werden.

Wenn der Mieter einer Wohnung subjektiv einen Schmorgeruch wahrnimmt und dies dem Eigentümer meldet, so kann er anschließend nicht für den ergebnislosen Einsatz eines Handwerksbetriebes haftbar gemacht werden.

So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Zivilgerichtsbarkeit entschieden. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Aktenzeichen 14 C 284/23)

Der Fall

Ein Mieter hatte den Eindruck, dass es in seiner Wohnung nach verschmorter Elektronik rieche. Diese Tatsache teilte er dem Eigentümer mit („Könnten Sie bitte einen Elektriker schicken?“), der seinerseits einen Fachbetrieb in das Objekt bestellte. Die Überprüfung übergab allerdings keinerlei Hinweise auf einen Defekt. Anschließend stellte sich die Frage, wer für die Kosten in Höhe von rund 130 Euro aufkommen müsse.

Das Urteil

Das Gericht betrachtete die Mitteilung des Mieters als „eine bloße Anregung“ und nicht als eine Auftragserteilung. Diese sei durch Eigentümer bzw. Hausverwaltung erfolgt, weswegen von dieser Seite auch die Rechnung beglichen werden müsse. Eine Pflichtverletzung liege im Verhalten des Mieters nicht vor. ■
Quelle: LBS / fl

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