Ab dem 1. Januar 2021 ist der Investitionszuschuss für Energieeffizient-Sanieren-Einzelmaßnahmen nicht mehr über die KfW, sondern über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Der KfW-430-Programmteil wechselt dann in die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“. In der BEG bündelt die Bundesregierung ihre Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Dazu gehört im ersten Schritt das Programm „Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)“.
Energieeffizient-Sanieren-Programm
Mit dem Energieeffizient-Sanieren-Programm fördert die Bundesregierung aktuell die energetische Sanierung von Wohngebäuden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Eine Fördervoraussetzung es, einen Experten für Energieeffizienz in die Baubegleitung einzubinden. Förderfähig sind alle energetischen Maßnahmen, die zum KfW-Effizienzhaus-Standard führen.
Wer keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstrebt, kann sich Einzelmaßnahmen fördern lassen. Dazu gehören bisher
● die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen sowie
Keller- und Geschossdecken,
● die Erneuerung der Fenster und Außentüren,
● der Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme,
● die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage sowie
● die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage.
Gefördert werden in diesem Zusammenhang auch
● Baunebenkosten,
● Wiederherstellungskosten sowie
● Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen.
Bei Einzelmaßnahmen wurden bisher 20 % der förderfähigen Kosten von maximal 50 000 Euro gefördert. Die Förderung ist Privatpersonen – wenn sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohneinheiten oder einer Wohnung oder Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung oder Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus Privatpersonen sind – vorbehalten.
Achtung: Für Einzelmaßnahmen kann weiterhin bei der KfW der Förderkredit Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152) beantragen werden, der Tilgungszuschuss beträgt aktuell bei Einzelmaßnahmen ebenfalls 20 % der förderfähigen Kosten von maximal 50 000 Euro. Laut BMWi ist hierfür der Wechsel in die BEG zum 1. Juli 2021 vorgesehen.
An den bisherigen Förderkriterien dürfte sich in der BEG zunächst relativ wenig grundsätzlich ändern. Das Bundeswirtschaftsministerium hat angekündigt, dass – „vermutlich in der ersten Dezemberhälfte“ – die Förderrichtlinien und ergänzenden Merkblätter veröffentlicht, sobald die beihilferechtlichen Fragen final geklärt sind. Siehe auch: FAQ zur BEG des BMWi
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Neuordnung der haushaltsfinanzierten Förderprogramme für Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bereits im Mai 2017 angekündigt.
Ziel ist unter anderem die Einrichtung eines „One-Stop-Shops“, in dem Bürger und Unternehmen für sie geeignete Förderangebote leichter finden und der Zugang zur Förderung vereinfacht wird und die Förderung modular und kombinierbar aufgebaut wird. Es sollen alle Schritte von der Erstinformation über das Energiesparen bis zur Umsetzung einer Fördermaßnahme gebündelt werden. Ursprünglich war geplant, dass die schrittweise Einführung des One-Stop-Shops Ende 2019 abgeschlossen wird.
Für langanhaltende Diskussionen hatte bei der Bekanntgabe der neuen Förderstrategie die inzwischen umgesetzte Ankündigung, dass 2019 die Förderung für reine Gas/Öl-Heizungserneuerung endet, gesorgt. Allerdings hatte dies bereits Ende 2016 der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung besiegelt.
Mittelfristig wird die BEG das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (bisher KfW „Energieeffizient Bauen“ und „Energieeffizient Sanieren“, den bisher vom BAFA umgesetzt Teil des Marktanreizprogramms (MAP) für das Heizen mit erneuerbaren Energien, das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) sowie das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) umfassen. ■