Mit den seit Anfang 2021 geltenden Regelungen zur Förderung von Mieterstrom sind die Weichen gestellt worden, um insbesondere Mieter stärker als bislang an der Energiewende teilhaben und profitieren zu lassen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale erläutert den Unterschied zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung.
Mieterstrom ist gebäudenah produzierter Strom, zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und genutzt wird. Er wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude sein oder im selben Quartier.
Auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im selben Haus wohnen, aber einen eigenen Haushalt haben, fällt unter Mieterstrom. Wichtig: Mieterstrom wird in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz geleitet, und kann daher besonders preisgünstig angeboten werden: Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer fallen nicht an.
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen bis 100 kWp durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Dauer von 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen beträgt die Höhe des Mieterstromzuschlags:
● 3,48 Ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp,
● 3,23 Ct/kWh für Anlagen bis 40 kWp und
● 2,18 Ct/kWh für Anlagen bis 100 kWp.
Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohnern einen Mieterstromvertrag über die vollständige Belieferung mit Strom ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten, wird der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzt. Wer Mieterstrom bezieht, kann sich dennoch später anders entscheiden und, wie andere Stromkunden auch, den Lieferanten wechseln.
Mieterstrom ist keine Eigenversorgung
Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des EEG handelt, muss für jede kWh die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Ct an den Übertragungsnetzbetreiber entrichtet werden.
Eigenversorgung im Sinne von § 61 EEG besteht nur, wenn Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und dieselbe Person sind. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus, in dem er selbst wohnt, eine PV-Anlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen eigenen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt im Haus.
Die Förderung durch das EEG lässt es ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom auch von Dritten geliefert wird: Das ermöglicht Contracting-Modelle. Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieter können so Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Know-how im Energiemarkt verfügen zu müssen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister infrage.
Gefloppte Förderung von Mieterstrom mit EEG-Novelle 2021 nachgebessert
Das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ist ursprünglich am 24. Juli 2017 verkündet worden und am 25. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Regelungen waren allerdings ein Flopp, es wurde nur ein Bruchteil der möglichen Mieterstromanlagen realisiert. Nur gut 30 MW Photovoltaik-Anlagen, die die Förderung von Mieterstrom in Anspruch nehmen, wurden seit Juli 2017 in Deutschland installiert. Die mit ihnen erzeugte Strommenge deckt lediglich den durchschnittlichen Strombedarf von rund 14 000 Haushalten im städtischen Raum.
Wie groß die Diskrepanz zwischen Erwartung und Realität und wie unzureichend die erste rechtliche Umsetzung war, verdeutlicht eine im EEG verankerte Deckelung: Um die infolge der Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten für die übrigen Stromverbraucher zu begrenzen, wurde der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige Solaranlagen-Ausbau auf 500 MW/a beschränkt. Weniger als 2 % von dem Limit wurden kumuliert realisiert. Mit der EEG-Novelle 2021 wurde nachgebessert:
● Räumlicher Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch des Stroms: Nun ist auch eine Versorgung innerhalb eines Quartieres möglich. Das soll dazu führen, dass Anlagen künftig größer dimensioniert und mehr Mieter an die PV-Anlage angeschlossen werden, was sich wiederrum positiv auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt und Mieterstrom für weitere Akteure attraktiv macht.
● Anlagenzusammenfassung: Vor der EEG-Novelle 2021 wurden getrennte PV-Mieterstromanlagen, die beispielsweise auf baulich verbundenen Gebäuden innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, als eine Anlage zusammengefasst. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Vergütung der Anlagen. Nun erfolgt für die Ermittlung der Höhe des Vergütungssatzes keine Anlagenzusammenfassung mehr. Achtung: Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden.
● Lieferkettenmodelle sind (nun) förderfähig. Das bedeutet, dass die Stromlieferung nicht direkt durch den Anlagenbetreiber an den Mieter erfolgen muss, sondern auch durch einen Dritten, beispielsweise einen Energiedienstleister erfolgen kann. Diese Klarstellung war wichtig, da für viele Anlagenbetreiber der Aufwand eines Mieterstrommodells als zu hoch galt.
● Mieterstromzuschlag: Mit dem EEG-Novelle 2021 wurde der Mieterstromzuschlag erhöht. Er unterliegen, wie zuvor auch, der Degression, der Degressionsmechanismus wurde ebenfalls angepasst. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen ist der Mieterstromzuschlag oben angegeben. Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. ■
Siehe auch:
Stromspeicher optimieren Rendite neuer PV-Anlagen
Bürogebäude und Solarkraftwerk
Weniger Steuerbürokratie für Photovoltaik bis 10 kW
Erneuerbare: Gibt es Öko-Energie ohne Grenzen?
Achtung: Photovoltaik-Anlagen sind ansteckend!
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