Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude mit zahlreichen Änderungsvorschlägen beschlossen. Neben zahlreichen Präzisierungen gehören dazu beispielsweise:
● Die Aufzählung der erneuerbaren Energien will der Bundesrat um synthetische Energieträger, die treibhausgasneutral erzeugt werden ergänzen; außerdem soll Grubengas erneuerbaren Energien bzw. Biomasse im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden.
● Der Bundesrat fordert einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen.
● Die Befristung (im GEG-Entwurf bis 31. Dezember 2023) der Möglichkeit – den Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zu berechnen – soll an mehreren Stellen gestrichen werden; dafür müsse zunächst das geplante Tabellenverfahren nach DIN V 18599:2018-09 veröffentlicht sein.
● Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien soll stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen eingeschränkt werden.
● Für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen sollen „für Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einer größeren Wohneinheit und einer Einliegerwohnung“, Einrichtungen, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben, nicht erforderlich sein (kostengünstiges Bauen).
● In § 34 Abs. 3 GEG-Entwurf soll der Quartiersansatz erweitert und nicht auf „Gebäude der öffentlichen Hand, die in Nutzung von mindestens einer Behörde sind“ beschränkt sein.
● Im GEG-Entwurf ist vorgesehen, dass die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf erfüllt ist, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 % gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt der Mindestanteil als erfüllt, wenn Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 kW/m2 installiert und betrieben werden. Der Bundesrat fordert 0,03 kW/m2.
● In § 42 Abs. 1 GEG-Entwurf „Nutzung von Abwärme [als Erfüllung für die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für den Wärme- und Kälteenergiebedarf]“ schlägt der Bundesrat für Wohnraumlüftungsanlagen eine Absenkung des erforderlichen Deckungsanteils von 50 auf 30 % vor; begründet wird dies unter anderem mit einem für das Stromnetz systemdienlich Betrieb solcher Anlagen, was im bisherigen EEWärmeG keine Rolle spielt.
● Die Neuregelung der Anforderungen für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden um beheizte Räume (§ 51 GEG-Entwurf) bedeutet eine erhebliche Absenkung des bisherigen Anforderungsniveaus. Der Bundesrat schlägt hingegen vor, dass bei dem Ausbau und der Erweiterung alle Außenbauteile den Anforderungen nach der Anlage 7 (bisher Anlage 3 EnEV) genügen sollen.
● Der GEG-Entwurf übernimmt in § 61 die seit vielen Jahren bereits in den EnEV (hier § 14 Absatz 1 Satz 1) bestehende Anforderung zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung in Kombination mit einer Frist bis zum 30. September 2021. Der Bundesrat will hier die Frist streichen und direkt in den Bußgeldtatbestands einfügen. Hintergrund sind bereits zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten.
● In § 71 GEG-Entwurf soll eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich ergänzt werden: „Beim Einbau oder Austausch des Wärmeerzeugers einer Wasserheizung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich der wasserführenden Heizungs- und Warmwassersysteme durchzuführen sowie einen Nachweis über die Anpassung der Heizkurve und Dimensionierung der Heizanlage zu erbringen.“
● Die Beschränkungen ab dem 1. Januar 2026 zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, will der Bundesrat auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ erweitern.
● Für Inspektionen, Energieausweise, Stichproben und Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden gibt es zahlreiche präzisierende und erweiternde Änderungswünsche.
● Zur Innovationsklausel § 103 GEG-Entwurf enthält die Stellungnahme des Bundesrats keine Änderungswünsche.
● In § 107 GEG-Entwurf „Wärmeversorgung im Quartier“ will der Bundesrat streichen: „Die zuständige Behörde soll die an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 Beteiligten im Rahmen des Möglichen beraten.“ Die geplante Beratung durch die zuständigen Behörden werde diese teilweise überfordern und die Regelung weckt falsche Erwartungen an die Möglichkeiten einer Vollzugsbehörde.
● Die Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik will der Bundesrat von zwei auf fünf Jahre verlängern.
Die Änderungsvorschläge der Stellungnahme des Bundesrats haben nach einer ersten Bewertung kein hohes Konfliktpotenzial. Das bedeutet auch, dass es nur wenige Ansätze für eine stärkere Ausrichtung an den künftigen Anforderungen für Gebäude gibt. Insgesamt umfasst die Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 584/19(B)) zum Gebäudeenergiegesetz 51 Änderungsvorschläge. In den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesratsdrucksache 584/1/19) waren es 121, die sich aber teilweise überschneiden.
Mit der Stellungnahme des Bundesrats hat das GEG den zweiten Meilenstein erreicht. Wie es jetzt weitergeht, wird nachfolgend beschrieben:
Das GEG auf dem Weg durch die Gesetzgebung
Mit der Stellungnahme des Bundesrats zum „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ steht dieses noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens.
Erst an den Bundesrat zur Stellungnahme...
Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten. Der Bundesrat hat dann in der Regel sechs Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben.
...dann an den Bundestag...
Zu der jetzt vorliegenden Stellungnahme kann sich die Regierung schriftlich äußern. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter (eine Ausnahme von diesem Ablauf gibt es beim Haushaltsgesetz).
...und hier in die Ausschüsse und Arbeitsgruppen…
In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen – die sogenannten Lesungen. Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.
Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen. Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren.
Aussprache in der 2. und 3. Lesung...
Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum. Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt.
In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Abgeordneten verlangt wird. Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder 5 % der Mitglieder des Bundestages und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.
...und Schlussabstimmung in der 3. Lesung
Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet.
Zustimmung des Bundesrates
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt. Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.
Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere verfassungsändernde Gesetze. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.
Inkrafttreten des Gesetzes
Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten. Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.
Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes. Für das GEG ist vorgesehen, dass es am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. (Quelle: Deutscher Bundestag, „Weg der Gesetzgebung“). ■