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Gebäudeenergiegesetz

Bundesrat segnet GEG mit „Primärenergie-EH55“ ab

Chris – stock.adobe.com

Die Länder haben in der Bundesratssitzung am 8. Juli 2022 der sehr kurzfristig vom Bundestag entschärften Änderung des Gebäudeenergiegesetzes zugestimmt. Neubaustandard ab 2023 wird nun ein „Primärenergie-EH55“.

Ob sich im Bundesrat eine Mehrheit für die nur einen Tag zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei einem Einzelgesetz gefunden hätte, wird man wohl nie ganz aufklären können.

Da die nun erfolgende GEG-Änderung aber Bestanteil eines Artikelgesetzes ist, das 20 bestehende Gesetze mit teilweise großer Tragweite und hoher zeitlicher Priorität ändert, war vorgezeichnet, dass die Zustimmung zum Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor nicht an den GEG-Änderungen scheitern wird. Die GEG-Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Keine Verschärfung der Hüllanforderungen

Jedenfalls haben die Länder zugestimmt, dass sich der Mindeststandard für Neubauten ab 2023 nicht wie in der Formulierungshilfe der Bundesregierung vorgesehen am ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55 orientiert, sondern sich die „55“ nur noch auf den zulässigen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bezieht. Eine offizielle Bezeichnung hat sich für das „Primärenergie-EH55“ noch nicht herauskristallisiert.

Die ursprünglich geplante Verschärfung der Hüllanforderungen bei Wohngebäuden mit einem von 1 auf 0,7 reduziertem HT‘-Wert wurde vom Bundestag ersatzlos gestrichen. Ebenso wurde die von der Bundesregierung geplante Verschärfung der zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen für Nichtwohngebäude gestrichen.

„Primärenergie-EH55“ ist primärenergetisch ein Rückschritt

Zumindest theoretisch kann damit ein ab 2023 neu genehmigtes Wohngebäude den dann gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Mindeststandard mit einer Hüllfläche erfüllen, wie sie aktuell zulässig ist. Da bei aktuellen Anlagentechnik-Standards beim ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55 regelmäßig die Hüllflächenanforderungen gegriffen haben, ist das „Primärenergie-EH55“ trotz gleichem Prozentwert primärenergetisch ein Rückschritt.

Man darf gespannt sein, ob die im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigte Einführung des Effizienzhaus-40-Standards ab 2025 ebenfalls von einer Verschärfung der Hüllflächenanforderungen absieht. Jedenfalls hat der Deutsche Bundestag zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor eine Entschließung angenommen. Sie sieht unter anderem vor:

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, […] bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Angleichung des Neubau-Standards an das Effizienzhaus 40 zum 01.01.2025 im Rahmen des Gesetzentwurfs dafür Sorge zu tragen, dass

a) der Einsatz grauer Energie sowie die Lebenszykluskosten verstärkt betrachtet werden und somit eine umfassende Analyse der Treibhausgas-Emissionen ermöglicht wird;

b) mit Blick auf die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgesehenen Anforderungen, die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens bei etwaigen Neuregelungen eine besondere Berücksichtigung findet. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Erhöhung der Investitionskosten durch entsprechende baukostensenkende Maßnahmen, beispielweise im Rahmen von Verfahrensvereinfachungen, Entbürokratisierungen und der Digitalisierung, gegenfinanziert wird;

c) bei zukünftigen Verbesserungen des Mieterstromansatzes Hürden beseitigt werden, die die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien im räumlichen Zusammenhang des Gebäudes erschweren;“

Es ist schon bemerkenswert, einerseits eine verstärkte Betrachtung der Lebenszykluskosten und gleichzeitig eine Gegenfinanzierung für jede Erhöhung der Investitionskosten einzufordern.

Mit den beschlossenen GEG-Änderungen wird auch das in Anlage 5 GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude angepasst. Dabei entfallen ab 2023 alle Anlagenvarianten mit Brennwertgerät zur Verfeuerung von Erdgas oder leichtem Heizöl sowie mit lokaler Kraft-Wärme-Kopplung. ■
Quelle: Bundestag, Bundesrat / jv