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Gebäudeenergiegesetz

GEG-Entwurf für 65 % erneuerbare Energie bei neuer Heizung

Das künftige Gebäudeenergiegesetz soll regeln, wie der Ausstieg aus fossilen Energieträgern für Raumheizung und Trinkwassererwärmung umgesetzt wird.

peterschreiber.media - stock.adobe.com

Das künftige Gebäudeenergiegesetz soll regeln, wie der Ausstieg aus fossilen Energieträgern für Raumheizung und Trinkwassererwärmung umgesetzt wird.

Mit einer Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll die 65-Prozent-EE-Vorgabe bei neu installierten Heizungen ab 2024 konkretisiert werden. Ein noch nicht ressortabgestimmter Referentenentwurf wurde jetzt öffentlich.

Ab 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Zudem ist geplant, die zulässige Laufzeit bestehender Öl- und Gas-Heizungen schrittweise zu begrenzen. Das hat die Ampelkoalition bereits vor einem Jahr beschlossen. Die zentrale Maßnahme zur Umsetzung ist der zweite Schritt der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Mittelfristiges Ziel ist dann, dass es im Jahr 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr gibt, der Ausstieg erfolgt stufenweise.

Vieles im jetzt bekannt gewordenen Entwurf, der sich in der Ressortabstimmung noch ändern kann, entspricht dem Konzept, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Juli 2022 vorgelegt hat (Konsultation zu 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen). Der Energieberaterverband GIH verweist aber darauf, dass das im Konzept vorgeschlagene zweistufige Vorgehen, bei dem Biomasse nur nachrangig genutzt werden kann, nicht übernommen wurde. Eine wichtige geplante Neuerung für Energieberatende: Sie sollen jetzt Energieausweise ausstellen dürfen, wenn sie die BAFA-Qualifikationsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

Wirtschaftlichkeitsgebot wird überprüft

Geplant ist wohl auch, dass man vom bislang geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot abweicht. Das hatte viele Schlupflöcher geöffnet und die Durchsetzung der im GEG geforderten Standards erschwert. Um Mieter vor Mehrkosten durch Heizkessel mit Bioenergie oder bei Wärmepumpen in nicht sanierten Bestandsgebäuden zu schützen, soll das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert werden.

Im Neubau soll die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien mit drei Maßnahmen erfüllt werden können. Die erste ist ein Anschluss an ein Wärmenetz. Bei bestehenden Wärmenetzen muss der Netzbetreiber bis 2026 aufzeigen, wie er den Umstieg auf 65 % erneuerbare Energien erreichen will. Er muss also die Quote nicht erbringen, sondern nur schlüssig darlegen, wie er dies künftig umsetzt. Auch eine Wärmepumpe ist zulässig, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt, ebenso Stromdirektheizungen. Letztere aber nur mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz des Gebäudes.

Im Bestand bleibt Biomasse zulässig

In Bestandsgebäuden soll „nachhaltige Biomasse“ zulässig sein, das umfasst auch feste Biomasse, also Holz, aber nur in Kombination mit Pufferspeicher und Solarthermie oder PV. Möglich sollen auch Heizungsanlagen auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff und Wärmepumpen-Kombis sein. Bei Wärmepumpen-Kombis muss die Wärmepumpe mindestens 30 % der Norm-Heizlast abdecken, für die Spitzenlast sind dann fossil befeuerte Brennwertheizkessel möglich.

Daneben gibt es eine Reihe von Sonder- und Härtefällen, vor allem dann, wenn Heizungen komplett oder in Teilen ausfallen und ein planvoller Wechsel nicht möglich ist. Daran wird aber noch im Detail gefeilt. Diese Regelungen gelten insbesondere, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz geplant, aber nicht sofort möglich ist oder wenn bei Etagenheizungen einzelne Heizungen ausfallen, aber nicht alle getauscht werden können.

Effizienz wird separat adressiert

Weitere Änderungen sind die Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden, eine Nachrüstverpflichtung für ineffiziente Heizungspumpen bis Ende 2026 und eine Aufnahme von Begriffsdefinitionen zu Gebäudenetz, „grüner Wasserstoff“ und „unvermeidbarer Abwärme“. 

Zu dem gemeinsamen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien“ von BMWK und BMWSB hat das BMWK zahlreiche Basisinformationen und einen Überblick über die Maßnahmen bei Heizungsmodernisierung und Neubau in der geplanten GEG-Novelle veröffentlicht. ■
Quellen: GIH, Ökozentrum NRW / pgl, jv

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Referentenentwurf, Regierungsentwurf

„Referentenentwurf“ ist der übliche Begriff für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe; von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet und früher wurden die Referatsleiter als Referenten bezeichnet. Der nächste Schritt ist der „Regierungsentwurf“ – der von der Bundesregierung beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf. Die Regierungsentwürfe unterscheiden sich häufig von den Referentenentwürfen, da sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (Bundesministerien, Länder, Verbände etc.) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.