Nachdem das Bundeskabinett am 15. Juli 2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) – die der HOAI zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage – verabschiedet hat, hat das BMWi seinen noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt.
Mit der HOAI-Änderungsverordnung soll die aktuell gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 angepasst werden.
Honorar ist künftig frei vereinbar
Der Referentenentwurf umfasst inklusive Vorblatt und Begründung nur 30 Seiten, auf 13 Seiten wird der Verordnungstext angepasst. Wie sich schon mit dem Regierungsentwurf für die Änderung des ArchLG abgezeichnet hat, sieht die HOAI-Änderungsverordnung vor, dass die ansonsten unveränderten Honorartafeln der HOAI den Vertragsparteien künftig zur Honorarorientierung dienen. Die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen werden damit künftig immer frei vereinbar sein und sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien richten.
Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, werden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht künftig Textform aus. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Vorgabe eines bestimmten Zeitpunkts für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wird künftig verzichtet.
Ohne wirksame Honorarvereinbarung greift Vermutungsregel
Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben aber erhalten. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.
Für den Fall, dass die Parteien eines Vertrags über Architekten- oder Ingenieurleistungen keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, enthält die HOAI künftig eine Vermutungsregel. Danach gilt in diesen Fällen der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Inkrafttreten ab Anfang 2021 geplant
Der Anwendungsbereich der HOAI wird nur insofern geändert, als die bisherige Beschränkung auf Inländer entfällt. Vorgesehen ist, dass die HOAI-Änderungsverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft tritt und auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden ist, die nach ihrem Inkrafttreten begründet worden sind.
AHO, BAK und BIngK haben in einer Stellungnahme den Erhalt der HOAI als Grundlage für die Honorarberechnung grundsätzlich begrüßt, im Detail jedoch weitere Verbesserungen gefordert. Auch der VBI hat eine Stellungnahme zur HOAI-Änderungsverordnung veröffentlicht. Offizielle Einreichungsfrist für Stellungnahmen im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung war der 24. August 2020. ■