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Klimapaket

Steuerbonus nimmt letzte Hürde

Nach dem Deutschen Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/16060) zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/4338) zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dann amtlich.

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht umfasst eine Änderung für definierte Energieberatungsleistungen:

„Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 [Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens] sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 [hier werden die geförderten Maßnahmen aufgelistet] beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.“

Energieberatung bleibt freiwillig

Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Die weiteren Änderungen am Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht aus dem Einigungsvorschlag sind für den Gebäudebereich nicht relevant.

Sollen Fachunternehmer Eigennutzung bescheinigen?

Eine rechtlich kuriose wurde Regelung im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ hat auch der Vermittlungsausschuss nicht verändert. § 35c Einkommensteuergesetz sieht vor: „Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 [das ist die ESanMV, siehe unten] erfüllt sind.“

Und weiter: „Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 [das ist die ESanMV, siehe unten] dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.“

Die benannten „Sätze 1 bis 3“:

Satz 1: „Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.“

Satz 2: „Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.“

Satz 3: „Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Wärmedämmung von Wänden, […] 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.“

Der Fachunternehmer müsste also „dem Grunde nach“ bescheinigen, dass

● es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude handelt, bei dem er energetische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes ausgeführt hat und

● das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre war.

Zudem muss die Bescheinigung eigentlich dreimal ausgestellt werden, weil die Voraussetzung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude“ in jedem Kalenderjahr vorliegen muss.

Wie Fachunternehmer dies pflichtgemäß erfüllen sollen, lässt das Gesetz offen. In der Begründung zum Gesetz steht nur der Hinweis: „Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein amtliches vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.“

Ohne hier eine juristische Bewertung vornehmen zu wollen, können Fachunternehmer eigentlich nur die Erfüllung der ESanMV bescheinigen (Satz 3). Für Satz 1 und 2 sollte sich der Steuerpflichtige selbst erklären (müssen).

Zustimmung auch zur ESanMV

Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ (Bundestagsdrucksache 19/15312) zu beachten. Der Bundestag hat der ESanMV am 19. Dezember 2019 zugestimmt, der Bundesrat am 20. Dezember 2019. ■