Die mit dem Klimapaket der Bundesregierung verabschiedeten gesetzlichen Regelungen für den zukünftigen Betrieb und die Modernisierung von Heizungen wird in der Werbung zahlreicher Unternehmen aufgegriffen. Bei der Wettbewerbszentrale gehen insbesondere Beschwerden rund um die neuen Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen ein, weil die sehr differenzierten Regelungen oftmals plakativ mit Aussagen wie „Ölheizungen sind ab 2026 verboten“ verkürzt und damit unzutreffend wiedergegeben werden.
In fünf Fällen hat die Wettbewerbszentrale diesbezüglich jüngst Werbeaussagen im Internet und in Zeitungsanzeigen wegen Irreführung beanstandet. In allen Fällen führte das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zu einer Umstellung der Werbung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Moniert hat die Wettbewerbszentrale insbesondere die Aussagen „Heizöl ist ab 2026 verboten“, „Ab 2026 sind Ölheizungen verboten“, sowie „Ab 2026 gibt es ein Verbot für reine Öl- und Kohleheizungen im Bestand – für Neubauten gilt es bereits“.
GEG sieht Ausnahmen und Übergangsfristen vor
Die Wettbewerbszentrale hält diese Aussagen für irreführend. Es werde mit diesen Aussagen suggeriert, dass ab 2026 keine Öl-Heizungen mehr betrieben werden dürfen, also bis zu diesem Zeitpunkt alle derzeit existierenden Ölheizungen ausgetauscht werden müssen. Das ist aber nicht richtig, dann das maßgebliche GEG sieht ein solch absolutes Verbot nicht vor. Vielmehr ist die Rechtslage deutlich differenzierter, weil der Gesetzgeber in erheblichem Umfang Ausnahmen und Übergangsfristen vorgesehen hat.
Auch die Aussage „Verbot für den Einbau von Ölheizungen ab 2026“ hat die Wettbewerbszentrale beanstandet, weil sie nicht richtig und damit irreführend ist. Denn auch nach dem 01. Januar 2026 dürfen laut GEG Öl-Heizungen dann noch eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Es können ab 2026 sogar noch reine Öl-Heizungen eingebaut werden, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können.
Schließlich hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb noch die im August 2020 im Internet veröffentlichte Werbeaussage: „in 171 Tagen müssen Ü30-Ölheizungen ausgetauscht sein“, beanstandet, weil auch hier ein Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Austauschpflicht unterblieb.
Verbraucher können zu nicht sachgerechte Entscheidungen verleitet werden
Dr. Britta Bröker aus dem Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale: „Die Verbreitung der unzutreffenden Behauptung, dass Öl-Heizungen schon bald verboten seien, kann Verbraucher dazu verleiten, übereilt nicht sachgerechte Entscheidungen von erheblicher finanzieller Bedeutung zu treffen. Dadurch wird der Wettbewerb in unzulässiger Weise zu Lasten der Heizölbranche verzerrt.“ Derartige Wettbewerbsverletzungen könnten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln schnell außergerichtlich aus der Welt geschafft werden.
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. ■