Ab Juli 2022 müssen Stromkunden keine EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) mehr über ihre Stromrechnung zahlen. Die Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Dies sieht eine vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe für ein entsprechendes Artikelgesetz vor.
Das Bundeskabinett hat am 9. März 2022 die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ beschlossen. Damit die beschlossene Entlastung planmäßig zum 1. Juli 2022 erfolgen kann, wird die Formulierungshilfe nun dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.
Absenkung befristet bis Ende Dezember 2022
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ab dem 1. Juli 2022 die EEG-Umlage von aktuell 3,72 Ct/kWh auf 0 Ct/kWh senken. Die Einnahmeausfälle, die den ÜNB hierdurch entstehen, werden vom Bund im erforderlichen Umfang aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) erstattet. Dem EKF fließen u.a. die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung (BEHG, nationales Emissionshandelssystem (nEHS) für Kraft- und Brennstoffe) und die Auktionserlöse aus dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) zu.
Bereits im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben soll dieser Zeitpunkt aufgrund des Anstiegs der Strompreise früher realisiert werden. Die dauerhafte Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Ct/kWh ab 2023 ist Bestandteil der EEG-Novelle und Teil des Osterpakets (siehe auch: Entwurf für EEG-Novelle verbilligt Wärmepumpen-Strom).
Weitergabe der Entlastung an die Stromkunden
Vom Wegfall der EEG-Umlage sollen allein und ausschließlich die Strom beziehenden Verbraucher und Unternehmen, die derzeit die volle EEG-Umlage zahlen – soweit diese nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und von der EEG-Umlagepflicht befreit sind – profitieren.
Um dies zu erreichen, ist laut Bundesregierung eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe der Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar. Um die Weitergabe der Entlastung an die Endverbraucher auch tatsächlich ab dem 1. Juli 2022 sicherzustellen, sind Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz erforderlich. Die Stromversorgungsunternehmen sind jedoch ausnahmsweise nicht verpflichtet, ihre Stromkunden über die Preisänderung gesondert zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht.
Nachtrag: Mit Datum 15. März haben die Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vorgelegt.
Zuletzt wurde die EEG-Umlage zum 1. Januar 2022 durch die ehemalige Große Koalition gesenkt. Derzeit müssen Stromkunden einen Zuschlag von 3,72 Ct/kWh zahlen, 2021 waren es 6,5 Ct/kWh. Die EEG-Umlage wird zusätzlich mit der Mehrwertsteuer belastet. ■
Im Kontext:
Ende der EEG-Umlage: Meilenstein für Wärmepumpen-Rollout
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ZVEI: Vorgezogenes Ende der EEG-Umlage ist richtig