BTGA, DVGW, figawa, gefma und ZVSHK haben Hinweise für die Planung und Errichtung sowie den Betrieb von Trinkwasser-Installationen im Kontext der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) veröffentlicht.
In den letzten Jahren haben sich gesetzliche Rahmenbedingungen, die von Herstellern, TGA-Fachplanern, SHK-Fachbetrieben und Gebäudebetreibern berücksichtigt werden müssen, in erheblichem Maße erweitert. Parallel dazu hat sich auch das technische Regelwerk für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden auf nationaler, wie auch auf europäischer Ebene weiterentwickelt.
Diesen komplexer werdenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen begegnen der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW), figawa (figawa), der Deutsche Verband für Facility Management (gefma) und der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nun erstmals gemeinsam mit der „Verbändeinformation: Umsetzungshinweise zur Erfüllung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung in Bezug auf Planung, Errichtung und Betrieb von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden“.
Der 6-Seiter gibt unter anderem mit einer tabellarische Auflistung Auskunft über:
● die verbindlich zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben (Kategorie A1) und Empfehlungen (Kategorie A2),
● die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu den technischen und hygienischen Grundanforderungen (Kategorie B) und
● ergänzende Informationen und sonstige Empfehlungen (Kategorie C).
Die Verbändeinformation soll regelmäßigen Abständen aktualisiert und auf den Internetseiten der Verbände veröffentlicht werden.
Volker Meyer, Hauptgeschäftsführer figawa: „Damit die zunehmend komplexer werdenden rechtlichen Vorgaben eingehalten und die technischen Regeln auch zukünftig angewendet werden können, besteht Bedarf an konkreter Aufklärung bzw. einer übersichtlichen Zusammenfassung. Die an dieser Information beteiligten fünf Verbände haben erkannt, dass eine gemeinsame Übersicht der relevanten Dokumente helfen wird, diese Anforderungen zu erfüllen. Diese Erklärung trägt der nationalen wie der europäischen Bedeutung von Trinkwasser Rechnung.“
Andreas Müller, Geschäftsführer Technik ZVSHK: „Technische Regelwerke können aus sich heraus keine eigene Verbindlichkeit beanspruchen oder entwickeln. Die verschiedenen Regelsetzer können eine solche auch nicht einseitig vorgeben, weil es dafür im Regelfall an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Relevanz erhalten die Regelwerke immer dann, wenn deren Einhaltung vertraglich vereinbart wird oder wenn diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung einzuhalten sind. Die gemeinsame Verbändeinformation schafft die notwenige Transparenz für die gesetzlichen und normativen Regeln und macht ebenso deutlich, dass ein hoher Bedarf nach fachlicher Expertise besteht, damit die immer komplexer werdenden Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können.“ ■
Quelle: figawa, ZVSHK / jv
Nachtrag vom 12. August 2024: Der VDI hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Auflistung nicht vollständig ist und exemplarisch drei nicht berücksichtigte Regelwerke benannt. Zudem zeigt die Stellungnahme, dass es kaum möglich ist, alle zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik rechtssicher aufzulisten. Die Nichteinhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik kann jedoch dazu führen, dass eine Leistung mangelhaft ist. Die Berücksichtigung der in der Verbändeinformation aufgelisteten Regelwerke ist somit notwendig, jedoch nicht hinreichend, um § 13 TrinkwV Absatz 1 „Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.“ zu genügen. (zum Artikel auf TGA+E-online)
Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite mit Arbeitshilfen
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