AHO, BAK und BIngK haben gemeinsam eine Textausgabe der HOAI 2021 veröffentlicht. Für den schnellen Überblick der Änderungen enthält die Ausgabe auch die amtlichen Begründungen zur HOAI und zum ArchLG.
Die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) war erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hat (EuGH kippt Mindest- und Höchstgebühren).
Künftig sind die Planerhonorare immer frei vereinbar
Mit der geänderten Verordnung können die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden. Allerdings können die im Wesentlichen nicht veränderten Grundsätze und Maßstäbe der HOAI weiterhin von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI nun Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Sie entsprechen den bisherigen Tafelwerten zur bisher verbindlichen Honorarermittlung.
Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Siehe auch: Verbraucher immer nachweisbar aufklären
Neben dem PDF-Download der HOAI-Textausgabe stellt die Bundesingenieurkammer auch eine HOAI-2021-Landingpage mit weiteren Informationen und Downloads rund um die Honorarordnung und die von AHO, BAK und BIngK spätestens in der nächsten Legislaturperiode geforderte umfassende Novellierung und Modernisierung der HOAI zur Verfügung. ■
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