Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum (Steuerbonus) seit dem 1. Januar 2020 möglich.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (an Anfang 2021 zum Teil in der Bundesförderung für effiziente Gebäude) als förderfähig eingestuft sind, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage.
Die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG regelt die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 unter Bezugnahme auf das Ergebnis von Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zu 20 Punkten zur Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der ESanMV in 68 Randnotizen beantwortet.
Klargestellt wird darin (siehe Randnotiz 50) auch ein durch den Vermittlungsausschuss entstandenes Formulierungsdefizit, das die TGA/GEB-Redaktion aufgezeigt hatte: 50 oder 150 % Steuerbonus für Energieberater-Kosten? Im BMF-Schreiben heißt es nun: „Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen.“
Eine Anlage zum BMF-Schreiben listet (nicht abschließend) über zwölf Seiten förderfähige Maßnahmen / Umfeldmaßnahmen. ■