Die Bundesregierung hatte im 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramm angekündigt, Änderungen im Mietrecht zu prüfen, um die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu begrenzen. Obwohl die CO2-Bepreisung seit Anfang 2021 Fakt ist, liegt bis heute kein abgestimmter Vorschlag der Bundesregierung vor. Nach momentaner Rechtslage sind die Kosten der CO2-Bepreisung als Bestandteil des Energiepreises in vollem Umfang umlagefähig, also vom Mieter zu tragen.
Dabei ist sogar der Wohnungswirtschaft klar, dass dies nicht der richtige Weg zum Erreichen der Ziele der CO2-Bepreisung ist. „Damit der seit Jahresanfang geltende CO2-Preis wirklich zu mehr Klimaschutz im Gebäudebereich führt, müssen bei der Umlagefähigkeit zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt werden: Für Mieter muss der Anreiz geschaffen werden, energieeffizient zu heizen, und für Vermieter der Anreiz, in klimaschonende Heizungssysteme sowie energetische Sanierungen zu investieren“, so der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW bei der Vorlage einer „Strategie für gerechte Kostenverteilung und wirksame Anreize“.
GdW-Präsident Axel Gedaschko: „Die einzig gerechte und wirksame Lösung beim CO2-Preis ist, dass sich die Höhe der umlagefähigen Kosten nach der energetischen Qualität des Gebäudes richtet. In unsanierten Wohngebäuden muss daher der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten tragen, in sanierten Gebäuden müssen die Mieter diese Kosten übernehmen – denn dort ist ihr individuelles Heizverhalten entscheidend.“
Das Statement ist allerdings weniger eine Offensive, sondern vielmehr eine „Initiative zur Schadenbegrenzung“, nachdem der Deutsche Mieterbund (DMB) vor wenigen Tagen in die Offensive gegangen ist und fordert: Vermieter sollen CO2-Kosten zu 100 % tragen. Dass diese Forderung wenig realistisch ist, weiß auch der DMB, und fordert inzwischen gemeinsam mit dem Paritätischen Gesamtverband, der Deutschen Umwelthilfe und dem Sozialverband Deutschland „eindringlich eine sozial gerechte und klimapolitisch wirksame Verteilung der Kosten“.
Der GdW-Vorschlag sieht vor
● Der energetische Zustand des Gebäudes muss anhand des tatsächlichen spezifischen Energieverbrauchs eingestuft werden, der jährlich mit der Heizkostenabrechnung zu ermitteln ist.
● Energieausweise sein für die Einstufung der energetischen Gebäudequalität im Hinblick auf die CO2-Kosten ungeeignet. Bedarfsausweise würden lediglich grobe, häufig sehr ungenaue Informationen liefern. Und Verbrauchsausweise basieren auf dem Durchschnitt von drei vergangenen Abrechnungsjahren und bilden damit nicht die aktuelle energetische Realität des Gebäudes ab.
● Schwerpunktmäßig soll ein Anreiz für die energetische Verbesserung der Gebäude mit dem höchsten Energieverbrauch an Gas oder Öl bis 2024 geschaffen werden. Dazu sollten die Gebäude zählen, die mehr als 190 kWh/(m2 ∙ a) Endenergie bezogen auf die Wohnfläche für Heizung und Trinkwassererwärmung benötigen.
● Anschließend sollten weitere energetische Verbesserungen schrittweise angereizt werden. Den Wohnungsunternehmen müsse dabei ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung gegeben werden, ohne ihnen über Gebühr Investitionsmittel zu entziehen.
● Bei energetisch bereits modernisierten Gebäuden, die weniger als 120 kWh/(m2 ∙ a) benötigen, dürfe die Umlagefähigkeit des CO2-Preises auf die Bewohner nicht begrenzt werden, um genügend Anreiz für ein effizientes Heizverhalten zu erzielen.
„Keine pauschalen 50 : 50-Regelungen
Gedaschko: „Es darf keine 100-%-Kostenabwälzungen auf die eine oder die andere Seite geben und auch keine pauschalen 50 : 50-Regelungen. Vermieter, die bereits energetisch modernisiert haben, müssen gegenüber denjenigen, die dies noch nicht getan haben, bessergestellt werden. Ansonsten würden die sozial verantwortlichen Wohnungsunternehmen, die bereits hohe Summen in die energetische Sanierung investiert haben, bestraft und ihr Engagement entwertet.“
Der GdW führt außerdem an, dass in den Jahren 2021 bis 2023 die Mieter bereits durch eine reduzierte EEG-Umlage und durch einen hohen Wohngeld-Zuschlag zum CO2-Preis entlastet werden. Entsprechend sollte den Wohnungsunternehmen ebenfalls Planungszeit gegeben werden und eine begrenzte Umlagefähigkeit für die Gebäude mit dem höchsten Energieverbrauch erst ab 2024 in Kraft treten.
Siehe auch: Warmmiete macht CO2-Bepreisung mieterfreundlich
Verwaltungstechnische Hürde
Eine begrenzte Umlagefähigkeit wird allerdings verwaltungstechnisch schwierig: Da die Brennstoffhändler zum Inverkehrbringen der Kraft- und Brennstoffe zuvor erworbene CO2-Zertifikate abgeben müssen, gehen die Kosten für den Erwerb der CO2-Zertifikate in den Energiepreisen auf. In welchem Umfang sie diese ab wann weitergeben, ist ihnen selbst überlassen.
Spätestens mit dem im BEHG vorgesehenen Start der Versteigerung der CO2-Zertifikate ab 2027 (ab 2026 mit engem Preiskorridor) sind für einen konkreten Brennstoffeinkauf die Zusatzkosten für die CO2-Bepreisung nur noch über Mittelwerte abschätzbar. Die Ausweisung konkreter Kosten aufgrund der CO2-Bepreisung auf jeder Energierechnung ist kaum realistisch. Dies wäre nur mit einer CO2-Bepreisung analog zur Energiesteuer möglich (gewesen). ■