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Dezentrale Energiewende

Ü20-PV-Anlage: Was tun, wenn die Einspeisevergütung endet?

Ingo Bartussek – stock.adobe.com

Wer eine Photo­voltaik-Anlage nach dem EEG betreibt, erhält 20 Jahre lang eine Ver­gü­tung für die Ein­spei­sung von Solar­strom ins öffent­li­che Netz. Und dann?

Zunehmend mehr Hausbesitzer, die sich während des ersten Photovoltaik-Booms Anfang der 2000er-Jahre für eine eigene Solaranlage entschieden haben, betreiben nun bald eine Ü20-PV-Anlage.

Viele dieser Anlagen erzeugen trotz des Alters noch zuverlässig Strom. Doch wie kann es weitergehen, wenn der Förderzeitraum endet? Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zeigt zwei verschiedene Möglichkeiten auf:
 

1. Die einfachste Variante: Weiter einspeisen

Die meisten PV-Anlagen, die bis zum Jahr 2008 in Betrieb gegangen sind, speisen den erzeugten Strom komplett in das Stromnetz ein. Bleibt die Anlage unverändert, ist im EEG 2023 geregelt, dass der Solarstrom auch nach Ende des Förderzeitraums weiterhin ins Netz eingespeist werden darf. Jedoch ändert sich die Vergütung, die der Netzbetreiber zahlen muss.

Die neue zumeist geringere Vergütung ist abhängig vom Verkaufserlös an der deutschen Strombörse im Jahresverlauf, dem „Jahresmarktwert Solar“ (JW Solar abzüglich Abzugsbetrag für Vermarktungskosten, 2024: 1,808 Ct/kWh), der immer Anfang des Folgejahres für das zurückliegende Jahr veröffentlicht wird (ab 2023 limitiert auf 10 Ct/kWh). Dies gilt laut aktuellen Regelungen bis Ende 2032 (§ 25 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 53 Abs. 4, jeweils EEG 2023).

2. Mehr Solarstrom selbst nutzen

Alternativ können Betreiber ihre Photovoltaik-Anlage auf Eigenversorgung umstellen und nur noch den überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Damit der Solarstrom künftig vorrangig selbst verbraucht werden kann, muss der elektrische Anschluss der Photovoltaik-Anlage im Zählerschrank von einer Fachkraft angepasst werden, damit Solarstrom direkt in den Stromkreisen des Hauses genutzt werden kann. ■
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg / jv

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