Zum 1. Januar 2025 steigt die Gasspeicherumlage von 2,50 auf 2,99 Euro/MWh. Ursache ist insbesondere eine vorauseilend verringerte Umlagemenge.
Trading Hub Europe (THE) hat die Umlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) ab dem 1. Januar 2025 auf 2,99 Euro/MWh festgelegt.
Die Gasspeicherumlage wird halbjährlich festgelegt, die nächstmalige Festsetzung erfolgt zum 1. Juli 2025. Im 2. Halbjahr 2024 beträgt die Gasspeicherumlage 2,50 Euro/MWh. Der Erdgasbedarf eines durchschnittlichen Einfamilienhauses liegt bei etwa 20 MWh/a und der einer Wohnung bei etwa 8 MWh/a. Wird die Gasspeicherumlage an die Letztverbraucher weitergereicht, ist sie für die beiden Musterverbräuche hochgerechnet auf ein ganzes Jahr mit 71,2 bzw. 28,5 Euro/a nur ein relativ kleiner Posten. Die auf ein Jahr aus der THE-Festlegung für das 1. Halbjahr 2025 hochgerechneten Mehrkosten betragen 11,6 Euro/a bzw. 7,0 Euro/a.
Umlage Finanziert höhere Versorgungssicherheit
Hintergrund der Erhebung der Gasspeicherumlage sind die Regelungen des EnWG, die insbesondere Füllstandsvorgaben für Speicher vorsehen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2022 wurden gemäß den gesetzlichen Vorgaben verschiedene Maßnahmen von THE ergriffen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Hierzu zählte insbesondere die Befüllung diverser Gasspeicher.
Entwicklung der Gasspeicherumlage (netto):
● 0,59 Euro/MWh ab 1. Oktober 2022
● 0,59 Euro/MWh ab 1. Januar 2023
● 1,45 Euro/MWh ab 1.Juli 2023
● 1,86 Euro/MWh ab 1. Januar 2024
● 2,50 Euro/MWh ab 1. Juli 2024
● 2,99 Euro/MWh ab 1. Januar 2025
Vorauseilende Berechnung
Die Gasspeicherumlage wird maßgeblich durch bereits erfolgte sowie prognostizierte Käufe und Verkäufe der Speichermengen durch THE und durch die Höhe der umlagefähigen Menge beeinflusst. Bislang wurde die Umlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf SLP-Allokationsmengen (u. a. Haushaltskunden), RLM-Allokationsmengen (größere Abnahmestellen) sowie Mengen an Grenzübergangspunkten (GÜP) und virtuellen Kopplungspunkten (VIP) erhoben. Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht jedoch vor, dass ab dem 1. Januar 2025 die Gasspeicherumlage nur noch auf SLP- und RLM-Mengen erhoben werden soll. Für Durchleitungen, beispielsweise den internationalen Handel, würde dann die Gasspeicherumlage nicht mehr fällig.
Davon ausgehend, dass der Gesetzgebungsprozess mit Wirkung zum 1. Januar 2025 umgesetzt wird, hat THE die GÜP- und VIP-Mengen bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Gasspeicherumlage unberücksichtigt gelassen. Dies und der im Vergleich zu den Prognosen stärkere Rückgang der umlagefähigen Menge in der aktuellen Periode sind in die Berechnung der neuen Gasspeicherumlage ab dem 1. Januar 2025 eingeflossen. Die nächstmalige Festsetzung der Gasspeicherumlage erfolgt zum 1. Juli 2025. Anmerkung der Redaktion: Wird das Dritte Gesetze zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes später oder anders umgesetzt, werden die finanziellen Auswirkungen in die nächste Festlegungsperiode vorgetragen. ■
Quelle: THE / jv
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