Die im Juli vertagte abschließende Beratung der Gebäudeenergiegesetz-Novelle soll nun am 8. September 2023 stattfinden. Es gibt aber noch einen Vorbehalt.
Weil das Bundesverfassungsgericht am 5. Juli 2023 einem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann stattgegeben hatte, musste die abschließende Beratung des „Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (kurz: GEG-Novelle oder auch „Heizungsgesetz“) vertagt werden. Heilmann hatte geltend gemacht, aufgrund knapper Beratungszeiten in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt zu sein. Ursprünglich sollte die 3. Lesung am 7. Juli 2023 stattfinden.
Der Bundestag hat daraufhin den 8. September 2023 als neuen Termin für die abschließende Beratung festgesetzt. Dieser Termin findet sich inzwischen auch in der Tagesordnung für die 120. Sitzung des Deutschen Bundestags wieder: Im Anschluss an die erste Lesung des Bundeshaushalts 2024 soll der Bundestag am 8. September 2023 nach einer Aussprache namentlich über die GEG-Novelle abstimmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Aufsetzung dieses Tagesordnungspunkts am 5. September 2023 vom Bundestag beschlossen wird: Da es über den von den Koalitionsfraktionen vorgesehenen neuen Termin 8. September 2023 kein Einvernehmen zwischen den Fraktionen gibt, muss der Bundestag über die Aufsetzung abstimmen.
Beschlussempfehlung mit Entschließung zur Heizungsförderung
Zur Abstimmung liegen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (Bundestagsdrucksache 20/7619) mit umfangreichen Änderungen am Regierungsentwurf und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Bundestags zur Finanzierbarkeit (Bundestagsdrucksache 20/7620) vor. Vorgesehen ist, zusammen mit dem Gesetz eine Entschließung zu verabschieden.
Die Entschließung fordert unter anderem eine Neuausrichtung der Heizungsförderung ab 2024. Die Kurzversion aus der Beschreibung des Entschließungsantrags: „Die Kosten des Heizungsaustauschs (maximal 30 000 Euro bei Einfamilienhäusern und einer nach Wohneinheiten gestaffelten Grenze bei Mietparteienhäusern) sollen mit einer Grundförderung von 30 %, einem Einkommensbonus von 30 % bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40 000 Euro und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 % gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 % liegen soll.“
Schließlich soll auch über drei Anträge der AfD-Fraktion sowie über einen Antrag der Fraktion Die Linke abgestimmt werden.
Update vom 04.09.:
„Das Heizungsgesetz ist jetzt praxistauglich“
Auch wenn die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag und der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann aktuell noch gegen den angesetzten Termin für die 2./3.-Lesung opponieren, deutet sich bisher keine Verschiebung oder Überraschung aus den eigenen Reihen der Ampel an. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) wirbt für Zustimmung und hat seine Zustimmung signalisiert. Der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ) sagte der FDP-Bundesvorsitzende:
„Das Heizungsgesetz ist jetzt praxistauglich. Wir haben es grundlegend verändert, indem es mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt wird. Man kann die Menschen nicht zu etwas verpflichten, bevor nicht der Staat alle seine Aufgaben erledigt hat. Es ist außerdem technologieoffen, denn nicht jedes Gebäude ist für eine Wärmepumpe geeignet.“ Es sei nun „kein Gesetz mehr, vor dem die Menschen Angst haben müssten, weil der Staat in ihren Heizungskeller steigt“, sagte Lindner. Er stehe nun auch persönlich hinter dem Gesetz.
Ob es tatsächlich eine erneute Verfassungsbeschwerde geben wird, ist noch nicht klar. Mit den bisher angeführten Argumenten schreiben ihr mehrere Kommentatoren keine Chance zu, vgl.: Christian Rath, Mehr Zeit als genug, taz.de, 03.09.2023. Allerdings wurden auch der ersten Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten eingeräumt – und dann kam ein lauter Knall.
Aus der TGA-Branche gab es zuletzt noch einen Vorstoß mit einem Brandbrief an den Bundeskanzler: Heizungshersteller warnen vor GEG-Auswirkungen. Kurz vor dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist der Bundeskanzler in dieser Eigenschaft allerdings nicht unbedingt der richtige Ansprechpartner, zumal er sich auch schon öffentlich zustimmend positioniert hat.
Gesetzentwurf der Bundesregierung deutlich verändert
Der ursprüngliche Regierungsentwurf ist durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor allem dahingehend verändert worden, dass Regelungen zur Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz) inklusive Übergangsregelungen aufgenommen wurden.
Die Regelungen des GEG sollen nun nur für Neubauten ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und in Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn nicht schon vorher eine kommunale Wärmeplanung amtlich vorliegt.
Aktuell wird in Berlin noch diskutiert, ob die beiden vorgenannten Fristen im Wärmeplanungsgesetz um sechs Monate verlängert werden sollen, was dann vermutlich auf das Gebäudeenergiegesetz übertragen würde.
Es sind aber auch Regelungen vorgesehen, die für ab 2024 in der Karenzzeit eingebaute Heizungen nachträglich greifen sollen. Nach dem veränderten Entwurf soll gelten: Wird eine Öl- oder Gas-Heizung eingebaut, bevor für das Grundstück die Kommunale Wärmeplanung offiziell vorliegt, besteht für diese eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an flüssiger oder gasförmiger Biomasse bzw. Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten beträgt dann zunächst 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % („EE-Hochlauf“). Der EE-Hochlauf soll unter bestimmten Bedingungen nicht für H2-ready-Heizungen gelten, siehe auch: Was ab 2024 beim Heizungstausch zu beachten ist
Beratungspflicht und Mieterschutz
Aufgenommen wurde zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Siehe auch: Einbau einer Öl- oder Gas-Heizung ab 2024 nur mit Warnung
Der veränderte Entwurf enthält ferner Regelungen für eine Modernisierungsumlage, nach denen 10 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wobei maximal 50 Ct/m2 umlagefähig sind. Außerdem sind Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, zu Holz-und Pelletheizungen sowie zu Quartieren (verbundene Gebäude) aufgenommen worden. Die Pflicht zur Solarthermie und für Pufferspeicher bei Holzheizungen sowie die umstrittene Altersgrenzenregelung sind aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gestrichen worden. ■
Quelle: Deutscher Bundestag / jv
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