Über den Klimaschutzplan 2050 wurde im November 2016 angekündigt: „Die Bundesregierung wird [..] die Austauschförderung für ausschließlich auf fossilen Energieträgern basierende Heiztechniken zum Jahr 2020 auslaufen lassen und gleichzeitig die Förderung für erneuerbare Wärmetechnologien verbessern, mit dem Ziel, dass erneuerbare Heizsysteme deutlich attraktiver als fossile sind.“
Nun geht sie einen Schritt weiter und nimmt die Förderung für die Erneuerung von Öl-Heizungen komplett aus den Bundes-Förderprogrammen. Bisher wurde bei einer Heizungsmodernisierung der Ersatz alter Öl-Heizungen durch Öl-Brennwertheizungen als Einzelmaßnahme über die KfW-Programme Energieeffizient Sanieren 152 und 430 gefördert.
Vor dem Hintergrund des im September 2019 beschlossenen Klimapakets und der nunmehr gesetzlich verbindlichen Klimaziele (Bundes-Klimaschutzgesetz) treten bei den KfW-Programmen für energieeffiziente Gebäude zum 01. Januar 2020 mehrere Änderungen in Kraft. Sie beziehen sich auf die Sanierung und den Neubau zum KfW-Effizienzhaus für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie auf Einzelmaßnahmen im Bereich Heizung und Lüftung:
Wohngebäude
KfW 152/430: Für Wohngebäude entfallen in den KfW-Programmen Energieeffizient Sanieren – Kredit (152) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430) die Einzelmaßnahmen „Öl-Brennwert-Heizungen“, „Gas-Brennwert-Heizungen“ und „ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Maßnahmenpakete „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“.
Hintergrund: Ab dem 01. Januar 2020 wird die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im neuen Marktanreizprogramm (bis 24.12.2019 noch nicht amtlich) übernommen. Öl-Heizungen werden künftig nicht mehr gefördert und neue Gas-Brennwertheizungen nur mit erweiterten technischen Mindestanforderungen. Nah- und Fernwärme sowie die Optimierung der Heizungsanlage werden weiterhin von der KfW gefördert.
KfW 151/430: In Wohngebäuden werden über die KfW-Programme Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430) ab dem 01. Januar 2020 Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage) bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert. Die Kosten hierfür können bei den förderfähigen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden. Für die energetische Berechnung zum KfW-Effizienzhaus kann jedoch ein nicht förderfähiger Wärmeerzeuger weiterhin berücksichtigt werden.
KfW 167: In Wohngebäuden werden kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Öl ab dem 01. Januar 2020 über das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167) nicht mehr gefördert. Ergänzend zum BAFA-Zuschuss fördert die KfW über das Programm 167 aber weiterhin Solarthermie-Anlagen, Biomasse-Anlagen (Pellet & Holzvergaser), Wärmepumpen und Gas-Brennwertheizungen in Kombination mit einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.
KfW 153: Soll in ein KfW-Effizienzhaus (Wohngebäude) eine Öl-Heizung eingebaut werden, kann das Vorhaben ab dem 01. Januar 2020 über das KfW-Förderprogramm Energieeffizient Bauen – Kredit (153) keine Förderung mehr erhalten.
Nichtwohngebäude
KfW 218/219/277/278: Bei Nichtwohngebäuden sind in den KfW-Förderprogrammen IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278) die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel) ab dem 01. Januar 2020 nicht mehr förderfähig. Erfolgt die Wärmeversorgung über einen nicht förderfähigen Wärmeerzeuger, kann dieser jedoch bei der energetischen Berechnung eines KfW-Effizienzgebäudes berücksichtigt werden.
KfW 217/220/276: Wird der Neubau eines KfW-Effizienzgebäude geplant, darf für die Förderfähigkeit über die KfW-Förderprogramme IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276) ab 01. Januar 2020 generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z.B. Öl-Brennwertheizkessel) eingesetzt werden. Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen, z.B. von Öl-Brennwertheizkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärmesystemen für die Versorgung von Effizienzgebäuden (z. B. Öl-Brennwertheizkessel als Spitzenlast-Heizkessel) oder vergleichbaren Anwendungen.
Auch kein Steuerbonus für neue Öl-Heizungen
Bei der ab 2020 geltenden, neu eingeführten Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Steuerbonus) sind neue Öl-Heizungen ebenfalls nicht förderbar. Gefördert wird die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die technischen Mindestanforderungen sind in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ und ihren 8 Anlagen beschrieben.
Öl-Heizung im Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, dessen Hauptteil das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist, ist in § 72 zudem eine Beschränkung für neue Öl-Heizungen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird oder bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, sollen die Beschränkungen nicht gelten.
Der Bundesrat hat die Regelung in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 zum Regierungsentwurf für das Gebäudeenergiegesetz nicht beanstandet, jedoch vorgeschlagen, die Regelung auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ erweitern. Das Gebäudeenergiegesetz muss noch vom Bundesrat beschlossen werden, danach ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Änderungen sind also noch möglich. ■