Der Deutsche Bundestag hat heute (19.12.2019) dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/16060) von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/4338) ohne Aussprache zugestimmt. Stimmt am 20.12.2019 auch der Bundesrat dem Einigungsvorschlag zu, kann das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
In § 35c „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ ändert der Einigungsvorschlag die Steuerermäßigung für definierte Energieberatungsleistungen:
„In Artikel 1 Nummer 4 wird § 35c Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst: ‚Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 [Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens] sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 [hier werden die geförderten Maßnahmen aufgelistet] beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.‘“
Die weiteren Änderungen aus dem Einigungsvorschlag sind für den Gebäudebereich nicht relevant.
Damit die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gesetzeskonform angewendet werden kann, müssen Bundestag und Bundesrat noch der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zustimmen. Dies soll ebenfalls am 19. Dezember 2019 im Bundestag und am 20. Dezember 2019 im Bundesrat erfolgen. ■