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Strompreisbremse

„Solarerlösabschöpfung gefährdet Klimaziele“

lovelyday12 – stock.adobe.com

Aus Sicht des Bundesverbands Solarwirtschaft würde eine Solarerlösabschöpfung das Investitionsklima in der Solarwirtschaft vergiften und die Klimaziele gefährden.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) warnt vor einem Markteinbruch bei der Solarenergie in Deutschland für den Fall, dass die Bundesregierung rückwirkend oder in unverhältnismäßiger Höhe Erlöse bei Solaranlagenbetreibern abschöpfen sollte. Ein Arbeitspapier mit derartigen Überlegungen zu technologiespezifischen Erlösobergrenzen aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) war Ende letzter Woche aufgetaucht.

Das über die jüngsten EU-Beschlüsse zur Strompreisbremse noch deutlich hinausgehende Vorhaben bewege sich weder in den Vorgaben der EU-Verordnung, noch in den Grenzen des Verfassungsrechts, ergab eine Prüfung durch die Berliner Wirtschaftskanzlei Raue im Auftrag von BSW-Solar. Die Abschöpfung von Erlösen sei bislang nur als Sanktionsmaßnahme im deutschen Recht vorgesehen. Da gemäß den BMWK-Plänen tatsächlich erwirtschaftete Gewinne jedoch überhaupt nicht in die Berechnung einfließen würden, liege sogar ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht nahe.

„Solarenergieausbau vervielfachen, nicht ausbremsen“

BSW-Solar warnt eindringlich vor dem „Tabubruch“ eines rückwirkenden Markteingriffs und vor der Beschneidung von Solarerlösen. Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig: „Derartige Eingriffe würden das Investitionsklima für marktgetriebene Solarkraftwerke nachhaltig vergiften. Sie drohen, die Markteinführung der Photovoltaik um viele Jahre zurückzuwerfen. Um eine bezahlbare und unabhängige Energieversorgung zu erreichen sowie horrende Klimafolgekosten zu dämpfen, müssen wir den Solarenergieausbau vervielfachen und nicht ausbremsen.“

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund stark gestiegener Kapital-, Pacht- und Komponentenkosten benötige die Solarbranche derzeit deutlich mehr Kapital. „Wer vor diesem Hintergrund ihre Erlöse beschneidet, raubt den zumeist mittelständischen Unternehmen den nötigen finanziellen Spielraum für die dringend notwendigen Investition in neue Solarprojekte“, so Körnig. Die vom BMWK in Betracht gezogene rückwirkende Abschöpfung stelle zudem eine Schlechterstellung gegenüber fossilen Stromerzeugern dar, die den Strom hauptsächlich auf dem Terminmarkt verkaufen, welcher dem Vernehmen nach nicht rückwirkend abgeschöpft werden solle.

„Rückwirkende Markteingriffe in jedem Fall unterlassen“

Der BSW appelliert an die Ampel-Koalition, rückwirkende Markteingriffe in jedem Fall zu unterlassen und zur Abmilderung der negativen Folgen einer Erlösabschöpfung auf den Ausbau der Photovoltaik zumindest die Spielräume der EU-Verordnung im Sinne des Vertrauensschutzes und der Investitionssicherheit für die Solarbranche vollumfänglich zu nutzen.

Dazu gehöre das Ausschöpfen der EU-rechtlich vorgesehenen Erlösobergrenze von 180 Euro/MWh für Photovoltaik-Anlagen, die klare Begrenzung des Instruments auf die von der EU-Verordnung vorgesehene Befristung (01. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023) sowie die vollständige Nutzung der Bagatellgrenzen für kleine Anlagen bis 1 MW, da hier der administrative Aufwand enorm und die Einnahmen, z. B. bei Überschusseinspeisung, begrenzt seien.

Betreiber kleiner Solarstromanlagen auf Eigenheimen sollen dem Vernehmen nach von der geplanten Erlösabschöpfung nicht betroffen sein, unter Umständen aber neben den Betreibern großer Solarparks auch Betreiber von Solarstromanlagen auf Gewerbedächern.

Die geplante Abschöpfung von Erlösen führt nach Angaben von BSW-Solar bereits heute zu erheblichen Verzögerungen bei der Entwicklung neuer Solarstromanlage im Kraftwerksmaßstab, die sich mittels Power Purchase Agreements (PPA) förderfrei am Markt finanzieren wollen. In der Solarbranche gebe es derzeit große Verunsicherungen beim Abschluss neuer Verträge für die Direktvermarktung von Solarstrom.

„Verfassungsrechtlich angreifbar“

Das Kurzgutachten der Kanzlei Raue kommt zu dem Ergebnis, dass die geleakten Überlegungen aus dem BMWK nicht nur verfassungsrechtlich angreifbar wären, sondern auch gegen die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ verstoßen.

Rechtsanwältin Anna von Bremen (Raue): „Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Rückwirkung zum 1. März 2022 liegen offensichtlich nicht vor. Eine solche ‚echte‘ Rückwirkung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Fallgruppen liegen hier nicht vor.“

Auch die technologiespezifischen Obergrenzen seien rechtswidrig: „Die EU-Verordnung lässt solche technologiespezifischen Caps nur unter sehr strengen Voraussetzungen zu. Eingriffe müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und dürfen Investitionssignale nicht gefährden. Schon die Reaktionen auf die geleakte Präsentation beweisen aber, dass Investoren sich zurückziehen werden.“ ■
Quelle: BSW-Solar / jv

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