Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Energieträger

Wie sich die Kosten­trei­ber bei Gas und WP-Strom aus­wirken

Bild 1 Wie teuer Erdgas zum Heizen künftig ist, wird immer weniger vom Weltmarktpreis für den Brennstoff abhängen. Früher haben relative preisstabile Netzentgelte und eine konstante Energiesteuer prozentuale Schwankungen bei den Einkaufspreisen gedämpft. Spätestens mit der CO2-Bepreisung hat sich dies grundlegend geändert. Auch beim Netzentgelt wird künftig eine steilere Dynamik erwartet.

finecki – stock.adobe.com

Bild 1 Wie teuer Erdgas zum Heizen künftig ist, wird immer weniger vom Weltmarktpreis für den Brennstoff abhängen. Früher haben relative preisstabile Netzentgelte und eine konstante Energiesteuer prozentuale Schwankungen bei den Einkaufspreisen gedämpft. Spätestens mit der CO2-Bepreisung hat sich dies grundlegend geändert. Auch beim Netzentgelt wird künftig eine steilere Dynamik erwartet.

Gewarnt wird oft, aber selten konkret: Erdgas wird bald teurer. Doch was passiert genau, wenn sich die Preisschrauben CO2-Kosten und Netzentgelt drehen? Steigende Netzentgelte sind auch ein Thema für die Strompreise – bei Wärmepumpen-Stromtarifen jedoch nicht im vollen Umfang.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Um mögliche oder anstehende Entwicklungen bei Energieträgerpreisen transparenter zu machen, ist eine separierte Betrachtung der einzelnen Preisbestandteile erforderlich.
■ Dies gilt insbesondere bei Wärmepumpenstrom, da hier die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, für ab 2024 in Betrieb genommene Wärmepumpen das Netzentgelt zu reduzieren. Zudem soll bei Wärmepumpenstrom über einen eigenem Zählpunkt künftig das Umlagenprivileg aus § 22 EnFG generell in Anspruch genommen werden können.
■ Bei Erdgas ist die CO2-Bepreisung ein zusätzlicher Kostenfaktor, der sich nur indirekt über Marktsignale oder inflationskonform entwickelt. Die Grundidee des Emissionshandels geht über einen längeren Zeitraum von steigenden Zertifikatpreisen aus.
■ Bei Strom und Erdgas werden in den kommenden Jahren die Netzentgelte voraussichtlich steigen – allerdings aus sehr unterschiedlichen Gründen. Eine umfangreiche Elektrifizierung von Wärme führt tendenziell zu steigenden Gas-Netzentgelten.
■ Der (einzige) vom Energielieferanten beeinflussbare Preisbestandteil ist „Beschaffung, Vertrieb und Marge“. Setzte man diesen bei Endkundenpreisen für Strom und Erdgas ins Verhältnis, lag es in der Vergangenheit in einem relativ engen Bereich. Solange diese „Kopplung“ weiterhin Bestand hat, sind für das Strom-/Gaspreisverhältnis insbesondere die Netzentgelte und die CO2-Bepreisung ausschlaggebend.
■ Szenarien, in den sich das Wärmepumpenstrom-/Gaspreisverhältnis im Rahmen der aktuellen Regularien zugunsten von Erdgas entwickelt, sind zurzeit nicht offensichtlich bzw. bei einem deutlich steigenden Strom-Netzentgelt weniger relevant als diskutiert.
 

Erdgas beziehungsweise die Gas-Heizung ist bis heute Messlatte der Kosten für das Heizen von Gebäuden: Im direkten Vergleich für niedrige Kosten der erforderlichen Technik und über viele Jahre im direkten Vergleich auch für günstige Energiepreise. Das erklärt eine Erdgasquote von 56 % (Zensus 2022) an den beheizten Wohnungen und von fast 47 % bei den rund 19,5 Mio. beheizten Wohngebäuden (BDEW „Wie heizt Deutschland?“ 2023).

Durch die Klimaziele ist fossiles Erdgas jedoch ein Auslaufmodell, ab 2045 soll es für die Beheizung von Gebäuden nicht mehr eingesetzt werden dürfen und vorher deutlich teurer werden. Das uneingeschränkt kompatible Biomethan (aufbereitetes Biogas) bzw. synthetisch hergestelltes Methan ist eine technisch bestechend einfache Lösung, da nur das Gas ausgetauscht wird. Es ist jedoch nicht in ausreichenden Mengen zu einem mit der Erdgasbeschaffung vergleichbaren Preis verfügbar. Dies gilt in den nächsten Jahren auch für Wasserstoff, wobei dann zusätzlich der Wärmeerzeuger ausgetauscht oder umgestellt (100-%-H2-ready-Geräte) werden muss. Alle gasseitigen Optionen zur Wärmewende sind somit in den kommenden Jahren teurer als Erdgas heute ist.

Der Kostendruck wird steigen

Energiepolitisch gibt es zwei Hebel für einen „freiwilligen“ Rückzug aus der Gas-Heizung: Die vorhandene Förderung von Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien und die CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe. Konsequenz der Verdrängung von Erdgas bzw. der leitungsgebundenen Gasversorgung ist eine sinkende Absatzmenge. Muss der finanzielle Aufwand für die Gasinfrastruktur auf eine kleinere Gasmenge verteilt werden, steigt die mengenspezifische Kostenumlage: das Netzentgelt.

Zu erwarten ist zudem, dass künftig Teile der Gasinfrastruktur stillgelegt werden, weil zu viele Kunden abgesprungen sind oder keine Perspektive für den Betrieb ab 2045 besteht. Deshalb sollen noch 2024 verkürzte Abschreibungen der Gasnetze ab 2025 ermöglicht werden. Wo und in welchem Umfang sich durch die angepassten „Kalkulatorischen Nutzungsdauern“ (KANU 2.0) das Netzentgelt erhöht, wird sich erst im 4. Quartal 2024 zeigen. Bisher gibt es zwei Einschätzungen: Um etwa 20 % (Bundesnetzagentur) und um bis zu 40 % (Rödl & Partner). Beide beziehen sich jedoch nicht auf ein konkretes Netzentgelt. Das Netzentgelt wird in jedem Verteilnetz individuell nach regulierten Methoden immer für ein Kalenderjahr im Voraus ermittelt.

Bild 2 CO2-Preispfade. K1 bis K3 entsprechen den Preispfaden aus der „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ zu GEG § 71 Absatz 11. K4 hat eine „Wachrüttelphase“, eine „politische Begrenzung an der Schmerzgrenze“ und eine „Auslaufphase“.

JV

Bild 2 CO2-Preispfade. K1 bis K3 entsprechen den Preispfaden aus der „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ zu GEG § 71 Absatz 11. K4 hat eine „Wachrüttelphase“, eine „politische Begrenzung an der Schmerzgrenze“ und eine „Auslaufphase“.

Minimaler Gaspreis heute, mögliche Gaspreise morgen

Um mögliche kostenseitige Konsequenzen aufzuzeigen, ist es sinnvoll, den Gaspreis in seine Bestandteile zu zerlegen. Dann kommt man im Bundesmittel zu den folgenden Größen (netto, BDEW-Gaspreisanalyse, Haushaltskunden, Februar 2024):

● 1,97 Ct/kWh für Netzentgelte inkl. Messung und Messstellenbetrieb
● 0,03 Ct/kWh als Konzessionsabgabe
● 0,55 Ct/kWh als Energiesteuer
● 0,82 Ct/kWh für die CO2-Bepreisung (45 Euro/tCO2) und
● 0,19 Ct/kWh für die Gasspeicherumlage (ab Juli 2024: 0,25 Ct/kWh)

Der Kostenbestandteil „Beschaffung, Vertrieb und Marge“ war krisenbedingt in den Jahren 2022 und 2023 deutlich höher als zuvor und Anfang 2024 (mit 6,43 Ct/kWh) für einen künftigen Zeitraum (mutmaßlich) nicht repräsentativ. In der „Normalpreisphase“ 2014 bis 2021 lag das arithmetische Mittel der Jahreswerte aus der BDEW-Gaspreisanalyse bei 2,99 Ct/kWh mit einem Minimum von 2,65 Ct/kWh im Jahr 2017, jeweils netto. Für eine kurz- oder mittelfristig längere Phase mit niedrigeren Werten ist kein Spielraum erkennbar. Deshalb wird das Mittel aus beiden Werten von 2,82 Ct/kWh (als minimale Untergrenze) übernommen. Die Ausrichtung am minimalst möglichen Gaspreis basiert auf der Überlegung: „Wenn schon damit die Alternative wirtschaftlicher ist, muss man nur noch die Details für die eigene Heizungswende klären.“

In Bild 3 sind alle oben genannten Gaspreisbestandteile inklusive 19 % Mehrwertsteuer außer der Konzessionsabgabe und der Gasspeicherumlage in „Gaspreis Min, 2024“ mit insgesamt 7,33 Ct/kWh berücksichtigt. Viele Gaskunden dürften aktuell mit deutlich höheren Tarifen beliefert werden. Die Konzessionsabgabe wurde aufgrund der geringen Bedeutung nicht berücksichtigt, die Gasspeicherumlage würde in einer längeren Phase mit anhaltend geringem Einkaufspreis gegen null tendieren (siehe auch: [1]). Tatsächlich liegt der Gaspreis für Haushaltskunden im Mittel bestehender Verträge laut Verivox im September 2024 bei etwa 11,41 Ct/kWh; der effektive Arbeitspreis des günstigsten Angebots für Neuverträge lag bei 8,75 Ct/kWh bei einem Gasbezug von 20 000 kWh/a. Beim Wärmepumpenstrom-/Gaspreis-Barometer wurde ein Durchschnittspreis von 8,70 Ct/kWh ermittelt.

Wie sich das Netzentgelt (netzspezifisch) und der CO2-Preis (allgemein) künftig entwickeln, kann hier nicht beantwortet werden. Um trotzdem die Auswirkungen sichtbar zu machen, zeigt Bild 3 als Erweiterung zu „Gaspreis Min, 2024“ drei Szenarien mit um 33 %, 67 % und 100 % steigendem Netzentgelt (bzw. Anstieg um: 0,774 / 1,571 / 2,344 Ct/kWh brutto) jeweils kombiniert mit fünf CO2-Preisen von 55 Euro/t (Festlegung für 2025) sowie exemplarisch für 80, 100, 150 und 200 Euro/t.

Bild 3 Wie stark sich Erdgas für Haushaltskunden bei unterschiedlichen CO2-Preisen und unterschiedlich steigendem Netzentgelt gegenüber dem „minimalen Gaspreis 2024“ verteuern würde. Rechts oben: Welches Strom-/Gaspreisverhältnis sich im Bereich 20 bis 24 Ct/kWh ergeben würde.

JV

Bild 3 Wie stark sich Erdgas für Haushaltskunden bei unterschiedlichen CO2-Preisen und unterschiedlich steigendem Netzentgelt gegenüber dem „minimalen Gaspreis 2024“ verteuern würde. Rechts oben: Welches Strom-/Gaspreisverhältnis sich im Bereich 20 bis 24 Ct/kWh ergeben würde.

Bewertung der Gaspreis-Szenarien

Betrachtet man die Balken mit einem CO2-Preis von 55  Euro/t (netto), fällt dieser Preistreiber kaum ins Gewicht, da der CO2-Preis 2024 bereits bei 45 Euro/t liegt. Die prozentuale Erhöhung des Netzentgelts würde sich deutlich stärker bemerkbar machen. In der „günstigsten“ Konstellation steigt der Gaspreis um 13,5 %, beim verdoppelten Netzentgelt (solche Sprünge sind aber für 2025 nicht zu erwarten) sind es 35 %.

Ein dauerhaft niedriger CO2-Preis bei einem vorgesehenen Abschmelzen der verfügbaren Zertifikate ist nicht zu erwarten, bzw. würde schelle und kontinuierliche Schritte bei der Dekarbonisierung von Kraft- und Brennstoffen oder einen entsprechenden Absatzrückgang erfordern. Die sind jedoch erst bei hohen CO2-Preisen oder günstigeren Alternativen zu erwarten. Günstigere Alternativen würden wiederum den Gasabsatz verringern und das Netzentgelt erhöhen.

Der CO2-Preis ergibt sich ab voraussichtlich 2027 nicht mehr über eine nationale Festlegung der Politik, sondern europaweit über das europäische Emissionshandelssystem EU-ETS II für die CO2-Emissionen fossiler Kraft- und Brennstoffe. Mehrere Studien gehen in den Jahren nach dem Start des ETS II von mittleren CO2-Preisen von deutlich über 100 Euro/t aus. Bei 100 Euro/t würde der Gaspreis in Kombination mit dem höheren Netzentgelt um 27 bis 48 % und bei 200 Euro/t um 56 bis 78 % steigen.

Da die Entwicklung der CO2-Preise unbekannt ist, können Kurven mit angenommenen CO2-Preisverläufen Bild 2 mehr Transparenz schaffen. Für die Jahre 2025 und 2026 kann man mit hinreichender Genauigkeit zurzeit von 55 und 65 Euro/t ausgehen. Für den Zeitraum bis 2044 bieten die offiziellen Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung zum Gebäudeenergiegesetz § 71 Absatz 11 [2] drei CO2-Preiskurven an.

● K1: Der CO2-Preis steigt bis 2044 linear auf 100 Euro/t
● K2: Der CO2-Preis steigt bis 2044 linear auf 200 Euro/t
● K3: Der CO2-Preis steigt bis 2044 linear auf 300 Euro/t

Plausibler ist allerdings eine Kurve, mit einer „Wachrüttelphase“, einer „politischen Begrenzung an der Schmerzgrenze“ und einer „Auslaufphase“, beispielsweise:

● K4: Der CO2-Preis steigt ab 2027 jährlich um 20 Euro/a, jedoch nicht über 240 Euro/t und sinkt ab 2038 um jährlich 20 Euro/a bis auf 100 Euro/t im Jahr 2044.

Die CO2-Preiskurve K1 beruht auf der optimistischen Annahme, dass die Energiewende im Gebäude- und Verkehrssektor auch bei geringem CO2-Preis weitgehend dem Zielpfad entspricht. Aus heutiger Sicht ist das wenig plausibel, sodass die K1 nachfolgend nicht berücksichtigt wird. Den für Bild 3 gewählten CO2-Preis von 80 Euro/t würden K2 und K3 ab dem Jahr 2028 überschreiten, K3 bereits im Jahr 2027. Einen CO2-Preis von 150 Euro würde K2 erst im Jahr 2038 überschreiten, bei K3 wäre es das Jahr 2033 und bei K4 das Jahr 2031.

Preis für Wärmepumpenstrom

Mehr Transparenz über die Preisauswirkungen möglicher Entwicklungen bei Erdgas ist jedoch für „strategische“ Entscheidungen bei einer Heizungsmodernisierung allein nicht hinreichend. Insbesondere beim Umstieg auf eine Wärmepumpe sind mögliche Entwicklungen beim Strompreis entscheidend. Denn weder der erste Blick in die Vergangenheit (für einen zweite Blick in die Vergangenheit siehe [3]) noch zahlreiche Diskussionen rund um die Transformation des Stromsystems versprechen stabile oder sogar sinkende Strompreise. Für eine Investitionsentscheidung besser geeignet ist jedoch eine gemeinsame Bewertung, beispielsweise mit dem Strom-/Gaspreisverhältnis.

Bild 4 Für das künftig erforderliche Stromnetz sind Investitionen erforderlich, die typischerweise langfristig über das Netzentgelt refinanziert werden. Ein steigendes Netzentgelt verteuert Wärmepumpenstrom jedoch nicht in gleichem Maße.

@nt – stock.adobe.com

Bild 4 Für das künftig erforderliche Stromnetz sind Investitionen erforderlich, die typischerweise langfristig über das Netzentgelt refinanziert werden. Ein steigendes Netzentgelt verteuert Wärmepumpenstrom jedoch nicht in gleichem Maße.

Beim Strompreis werden insbesondere steigende Netzentgelte und eine steigende § 19 StromNEV-Umlage diskutiert. Der Haushaltsstrompreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

● Netzentgelt (Arbeitspreis und zumeist auch Grundpreis)
● Messung- und Messstellenbetrieb
● Beschaffung, Vertrieb, Marge (BVM)
● Konzessionsabgabe
● Stromsteuer
● § 19 StromNEV-Umlage
● KWK-Umlage
● Offshore-Netzumlage
● Umlage für abschaltbare Lasten (ist 2023 entfallen)
● EEG-Umlage (ist ab Juli 2022 entfallen) und
● 19 % Mehrwertsteuer

Alle Preisbestandteile gelten auch für Wärmepumpenstrom mit drei Ausnahmen:

Beim gemeinsamen Bezug von Haushalts- und Wärmepumpenstrom über nur einen Stromzähler gibt es für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit einer elektrischen Anschlussleistung über 4,2 kW eine pauschale Entgeltreduzierung zwischen etwa 115 und 200 Euro/a (abhängig vom Verteilnetz vor Ort). Diese Anschlussart (Modul 1 nach § 14a EnWG) ist heute nur bei einem geringen Strombezug der Wärmepumpe (Hybridsystem oder gut gedämmtes Ein- oder Zweifamilienhaus) günstiger und wird hier nicht betrachtet.

Beim Bezug des Wärmepumpenstroms über einen separaten Stromzähler und einen Wärmepumpen-Stromtarif (WP-Stromtarif) reduziert sich für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit einer elektrischen Anschlussleistung über 4,2 kW der Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 % und es wird kein Netzentgelt-Grundpreis erhoben (Modul 2 nach § 14a EnWG).

Für Heizungs-Wärmepumpen, die über einen separaten Stromzähler betrieben werden, sieht § 22 EnFG zudem (Anspruch muss angemeldet werden) eine Befreiung von der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage vor. Dieser Privilegierung fehlt momentan noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission (§ 68 EnFG).

Berücksichtigung der fixierten Strompreisbestandteile

Das Netzentgelt wird in jedem Verteilnetz immer für ein Kalenderjahr im Voraus ermittelt. Laut der BDEW-Strompreisanalyse liegt es für den Abnahmefall Haushalskunde (3500 kWh/a) im Jahr 2024 bei einem Mittelwert von 11,35 Ct/kWh. Die geringen Kosten für Messung und Messstellenbetrieb sind darin berücksichtigt.

Die Stromsteuer beträgt seit vielen Jahren 2,05 Ct/kWh (netto). Die geringe Konzessionsabgabe für Sonderverträge von zumeist 0,11 Ct/kWh (netto) wird bei der folgenden Analyse (analog zur Betrachtung bei Erdgas) nicht berücksichtigt. Die weiteren Umlagen gelten ebenfalls immer für ein Kalenderjahr:

Die KWK-Umlage (2024: 0,275 Ct/kWh, netto) und die Offshore-Netzumlage (2024: 0,656 Ct/kWh, netto) werden in der Analyse zu einem Wert zusammengefasst. Für den zusammengefassten Wert ergab sich in den letzten Jahren eine leicht steigende Tendenz auf 0,931 Ct/kWh bzw. 1,108 Ct/kWh brutto).

Die § 19 StromNEV-Umlage liegt im Jahr 2024 mit 0,643 Ct/kWh (netto) auf dem bisher höchsten Stand und wird voraussichtlich 2025 durch die „Festlegung der Bundesnetzagentur zur fairen Verteilung von Netzkosten aus der Integration Erneuerbarer Energien“ deutlich steigen. Die Festlegung verteilt jedoch insbesondere Lasten gleichmäßiger zwischen den Verteilnetzbetreibern. Für die Analyse wurde ein exemplarischer Rechenwert der Bundesnetzagentur für das Jahr 2024 von 0,605 Ct/kWh (brutto) auf 0,7 Ct/kWh (brutto) erhöht und zur Übersichtlichkeit als „Zuschlag § 19 StromNEV-Uml.“ separiert; eine andere Bezeichnung ist „EE-Integrationszuschlag“ [4]. Anmerkung: Über die BNetzA-Festlegung würde sich der Mittelwert für das Netzentgelt um ebenfalls 0,7 Ct/kWh (brutto) vermindern, was hier aber unberücksichtigt bleibt.

Berücksichtigung von „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ (BVM)

Von einem Energielieferanten ist nur der Strompreisbestandteil „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ (BVM) zu beeinflussen. Zurzeit gibt es bei diesem Strompreisbestandteil als Nachwirkung der Energiepreiskrise sehr große Differenzen zwischen noch laufenden und neu angebotenen Lieferverträgen. Zudem gibt es einen erheblichen Preisunterschied zwischen Verträgen der Grundversorgung, Verträgen mit dem Grundversorger außerhalb der Grundversorgung und Verträgen mit Lieferanten, die nicht der örtliche Grundversorger sind.

Bei der Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe, die über einen separaten Stromzähler betrieben wird, muss ein neuer Liefervertrag abgeschlossen werden. Zur Heizkostenminimierung wird dies zumeist kein Angebot des Grundversorgers sein. Insofern macht es keinen Sinn, den in der BDEW-Strompreisanalyse ermittelten BVM-Mischwert von 17,94 Ct/kWh (netto, brutto: 21,35 Ct/kWh) zu verwenden.

Stattdessen wurde auf der Basis am 1. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox überregional angebotener Stromtarife ohne Boni mit 12 Monaten Preisgarantie für „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ ein Wert von 14,09 Ct/kWh (brutto) für 3500 kWh/a Haushaltsstrom (13,04 Ct/kWh bei 6200 kWh/a) und von 14,26 Ct/kWh (brutto, 6200 kWh/a) für Wärmepumpenstrom nach Modul 2 durch eine Komponentenzerlegung rechnerisch ermittelt.

Bild 5 Wie stark sich Wärmepumpenstrom (WP-Stromtarife im Modul 2 nach § 14 EnWG) für Haushaltskunden bei unterschiedlich steigendem Netzentgelt verteuern würde. Die Auswertung 3 basiert auf der Fiktion, dass Erdgas dauerhaft mit einem „minimal möglichen“ Wert von 2,82 Ct/kWh (netto) für „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ angeboten wird (errechnet mit Werten für 2014 bis 2021). Die Fiktion bedeutet nicht, dass Erdgas dann ebenfalls insgesamt sehr günstig ist, da beispielsweise steigende CO2-Preise davon entkoppelt sind.

JV

Bild 5 Wie stark sich Wärmepumpenstrom (WP-Stromtarife im Modul 2 nach § 14 EnWG) für Haushaltskunden bei unterschiedlich steigendem Netzentgelt verteuern würde. Die Auswertung 3 basiert auf der Fiktion, dass Erdgas dauerhaft mit einem „minimal möglichen“ Wert von 2,82 Ct/kWh (netto) für „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ angeboten wird (errechnet mit Werten für 2014 bis 2021). Die Fiktion bedeutet nicht, dass Erdgas dann ebenfalls insgesamt sehr günstig ist, da beispielsweise steigende CO2-Preise davon entkoppelt sind.

Bewertung der Strompreis-Szenarien

Bild 5 zeigt auf dieser Basis als mittlere Vergleichswerte den „Haushaltsstrom 2024“ (32,1 Ct/kWh bei 3500 kWh/a) und mit „WP-Strom, Modul 2 (M2)“ einen entsprechenden Wärmepumpen-Stromtarif für ab 2024 neu angeschlossene Wärmepumpen (23,4 Ct/kWh bei 6200 kWh/a).

Anmerkungen: WP-Stromtarif-Angebote mit Boni liegen bei 20,8 Ct/kWh. Der Vergleichswert „WP-Strom, Modul 2 (M2)“ liegt somit 2,6 Ct/kWh über dem Mittel der zwei günstigsten Angebote. Die spezifischen Strompreise sind effektive Arbeitspreise, es sind also alle Grundgebühren berücksichtigt, deshalb sind sie zumeist etwas höher als die tariflichen Arbeitspreise.

Grundlage der errechneten Tarife ist ein angenommener Netzentgelt-Grundpreis von 86 Euro/a (netto; berücksichtigt 66 Euro/a Netzentgelt und 20 Euro/a für die Messstelle) und ein Netzentgelt-Arbeitspreis von 9,644 Ct/kWh (netto) im Standardlastprofil, rechnerisch ermittelt aus dem BDEW-Netzentgelt von 11,53 Ct/kWh. Das Netzentgelt bei „WP-Strom, Modul 2 (M2)“ berücksichtigt zusätzlich 30 Euro/a für die Messstelle.

Wie sich der WP-Stromtarif durch ein steigendes Netzentgelt und eine steigende §19 StromNEV-Umlage auswirkt, zeigen in Bild 5 zunächst die beiden mittleren Fortschreibungen. In den Auswertungen 1 und 2 wurde vorauseilend der oben beschriebene Zuschlag zur § 19 StromNEV-Umlage berücksichtigt. Er wirkt sich 1:1 auf den Wärmepumpen-Stromtarif aus. In Verteilnetzen, in denen dadurch das Netzentgelt etwas sinkt, kommt dies durch den reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis nur gedämpft im WP-Tarif an.

Die Dämpfung (um 60 %) ist beim steigenden Netzentgelt-Arbeitspreis hingegen ein großer Vorteil: Selbst wenn das Netzentgelt im Laufe der Jahre um 12 Ct/kWh (brutto) steigt und sich damit etwas mehr als verdoppelt, verteuert sich der WP-Stromtarif „nur“ um 4,8 Ct/kWh.

In Auswertung 2 wird angenommen, dass die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22 EnWG in Anspruch genommen werden kann. Sie wirkt sich 1:1 auf den Wärmepumpenstromtarif aus.

Sonderbetrachtung mit BVM-Verhältnis

In der Auswertung 3 in Bild 5 wird eine seit Jahren zu beobachtende „Abhängigkeit“ genutzt, nach der bei Haushaltskunden-Tarifen die spezifischen Werte in Ct/kWh für „Beschaffung, Vertrieb und Marge (BVM)“ bei Strom und Erdgas in einem engen Bereich liegen: Von 2014 bis 2023 lag das Verhältnis (BDEW) zwischen 2,16 und 2,59 mit einer gut nachvollziehbaren Ausnahme im Jahr 2022 von 1,47. Für 2024 ergibt sich momentan ein Wert von 2,79, wobei der Stand der Eingangsdaten mit Februar für Erdgas und mit Juli für Strom weit auseinander liegt Bild 6.

Nimmt man an, dass sich das frühere Verhältnis zumindest im Mittel einer Periode künftig wieder einstellt, kann man einen Wärmepumpenstrompreis auf Basis des „minimalen Gaspreises“ ableiten. Die Auswertung 3 in Bild 5 berücksichtigt ein erhöhtes BVM-Verhältnis von 2,8, den vorauseilenden Zuschlag zur „§ 19 StromNEV-Umlage“, die Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22 EnFG und wie in den anderen Auswertungen die drei exemplarischen Erhöhungen des Netzentgelt-Arbeitspreises.

Der „minimale Gaspreis“ zeigt, dass es einen Gaspreis gibt, der ohne (verzichtende) Eingriffe in die Preisfindung nicht zu unterschreiten ist und sich künftig mindestens über steigende CO2-Preise und ein potenziell steigendes Gas-Netzentgelt erhöht [1]. Berücksichtigt eine „Wette“ auf eine längere Periode mit günstigen Werten für „Beschaffung, Vertrieb und Marge“ für Gas ein relativ konstantes BVM-Verhältnis, ergibt sich daraus kein Vorteil gegenüber Wärmepumpen-Strompreisen.

Bild 6 Verhältnis des Energiepreisbestandteils „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ mit beobachteten Werten (BDEW und Monitoringberichte von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt) für Strom und Erdgas für Haushaltskunden (Mischwerte).

JV

Bild 6 Verhältnis des Energiepreisbestandteils „Beschaffung, Vertrieb, Marge“ mit beobachteten Werten (BDEW und Monitoringberichte von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt) für Strom und Erdgas für Haushaltskunden (Mischwerte).

Beim „Lesen“ der Szenarien-Grafiken für Erdgas und Strom ist wichtig:

Die Grafik zeigt keine Prognose von Preisen oder Preisbestandteilen. Sie zeigt lediglich, wie sich angenommene Änderungen bei Preisbestandteilen aufgrund von regulatorischen Festlegungen oder aufgrund von Thesen auf Preise oder Preisbestandteile für das Jahr 2024 auswirken würden.

Verwendet wurde ein mittleres Strom-Netzentgelt von 11,53 Ct/kWh (netto) für das Jahr 2024 analog zur „BDEW-Strompreisanalyse Juli 2024“. In jedem Verteilnetz wird das Netzentgelt individuell ermittelt. 2023 variierte es laut dem „Monitoringbericht 2023 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt“ auf Ebene der Bundesländer gewichtet für Haushaltskunden zwischen Bremen mit 6,27 Ct/kWh (netto) und Brandenburg mit 12,45 Ct/kWh (netto). Bei der Kalkulation von Energietarifen ergeben sich regionale Unterschiede fast ausschließlich aufgrund des Netzentgelts und in einem erheblich kleineren Umfang aufgrund der Konzessionsabgabe. In der BDEW-Strompreiszusammensetzung sind „Messung und Messstellenbetrieb“ berücksichtigt.

Die Preisermittlung basiert jeweils auf einer definierten Netzentnahme von 3500 kWh/a für Haushaltsstrom und 6200 kWh/a für Wärmepumpenstrom. Die Netzentnahme für die Wärmepumpe ist bei einer Jahresarbeitszahl von 3,0 mit dem gewählten Gasverbrauch von 20 000 kWh/a einer Gas-Heizung mit einem guten Jahresnutzungsgrad von 0,93 kompatibel.

Ausblick

Oft ist zu höheren, „der Gaspreis ist zu niedrig, damit sich erneuerbare Energien nutzende Heizsysteme schneller durchsetzen können“ oder „der Strompreis ist für einen schnellen Wärmepumpenhochlauf zu hoch“. Um eine strukturelle Änderung herbeizuführen, ist es allerdings von erheblicher Bedeutung, an welchen Preisschrauben gedreht wird.

Verteuert sich beispielsweise Erdgas auf dem Weltmarkt, würde sich dies voraussichtlich etwas später auch auf den Strompreis auswirken – oben wurde dafür ein Faktor von 2,8 für „Beschaffung, Vertrieb und Marge“ bezogen auf Haushaltstarife verwendet. Steigt der CO2-Preis für fossile Brennstoffe, ergibt sich für Wärmepumpenbetreiber nur ein indirekter Vorteil, seine Energiekosten würden aber nicht sinken. Die gleiche Wirkung haben steigende Gas-Netzentgelte.

Bild 7 Lohnt es sich, bei der nächsten Heizungsmodernisierung auf eine Wärmepumpe umzusteigen? Es spricht einiges dafür, dass die Gas- und Wärmepumpenstrompreise in den nächsten Jahren sanft zusammenlaufen, wobei die Annäherung vom sich schneller verteuernden Gaspreis ausgeht.

Stiebel Eltron

Bild 7 Lohnt es sich, bei der nächsten Heizungsmodernisierung auf eine Wärmepumpe umzusteigen? Es spricht einiges dafür, dass die Gas- und Wärmepumpenstrompreise in den nächsten Jahren sanft zusammenlaufen, wobei die Annäherung vom sich schneller verteuernden Gaspreis ausgeht.

Würde der Staat über einen Zuschuss das Gas-Netzentgelt absenken, würde das vollständig beim Betreiber einer Gas-Heizung ankommen. Würde der Staat über einen Zuschuss das Stromnetzentgelt absenken, käme dies hingegen bei einem Modul-2-Wärmepumpen-Stromtarif nur zu 40 % an. In Netzgebieten, die ab 2025 eine Entlastung aufgrund der Festlegungen der Bundesnetzagentur zur fairen Verteilung von Netzkosten, wird genau diese Dämpfung erfolgen und gleichzeitig wird sich der EE-Integrationszuschlag auf die § 19 StromNEV-Umlage zu 100 % auswirken.

Erfolgt eine beihilferechtliche Genehmigung des §22-EnFG-Umlagenprivilegs für Wärmepumpenstrom, ergibt sich ein daraus ein Kostensenkungspotenzial für Wärmepumpenstrom von 1,1 Ct/kWh (2024, brutto). Wird künftig die Stromsteuer für ein konstantes Steueraufkommen bemessen, würde sich bei zunehmender Elektrifizierung die Stromsteuer verringern. Eine mehrfach größere Verschiebung im Strom-/Gaspreisverhältnis gab es zuletzt im Jahr 2022 mit der Absenkung der EEG-Umlage auf null und einer staatlichen Finanzierung der EEG-Vergütungsansprüche.

Bild 3 zeigt, wie sich das Strom-/Gaspreisverhältnis auf der Basis von „Gaspreis Min, 2024“ bei einem Wärmepumpenstrompreis von 20 bis 24 Ct/kWh ändern würde. Zu beachten ist, dass der reale Gaspreis 2024 im September mit 8,7 Ct/kWh bereits deutlich höher ist, der reale M2-Wärmepumpen-Stromtarif jedoch mit 20,07 Ct/kWh am unteren (rechten) Rand liegt. Bild 5 zeigt hingegen in der Auswertung 3 auf Basis von „Gaspreis Min, 2024“ und einer BVM-Relation von 2,8, dass der M2-Wärmepumpen-Stromtarif selbst bei einer Verdopplung des Netzentgelts unter 24 Ct/kWh bleibt.

Zu beachten ist auch, dass künftig dynamische Stromtarife und dynamische Strom-Netzentgelte, die Nutzung von Eigenstrom und eine kontinuierliche Betriebsoptimierung die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Wärmepumpenstrom senken können. Bei Erdgas besteht diese Möglichkeit nur eingeschränkt (Eigenstrom) oder in geringerem Umfang (Betriebsoptimierung). Energetische Modernisierungen, die den Wärmebedarf vermindern, haben bei einer Wärmepumpen-Heizung einen größeren Hebel, weil sich die Absenkung der Vorlauftemperatur günstiger als bei einer Gas-Heizung auswirkt und sich bei zuvor knapper Auslegung der Wärmepumpe der Bivalenzpunkt in Richtung Auslegungsaußentemperatur verschiebt. Wirkt man bei einer Gas-Heizung dem häufigeren Takten bei verringertem Wärmebedarf nicht gezielt entgegen, wird sich der Jahresnutzungsgrad verringern der Gasverbrauch dadurch nicht im gleichen Umfang sinken. Jochen Vorländer

Fachberichte mit ähnlichen Themen bündelt das TGA+E-Dossier Energieträger

Literatur

[1] Vorländer, Jochen: Kann Erdgas zum Heizen wieder dauerhaft „günstig“ werden? Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner 07-2024,  Webcode  950099

[2] Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung. Berlin: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Stand: 1. März 2024

[3] Vorländer, Jochen: Wärmepumpenhochlauf: Bis 2021 war die Politik nur Zuschauer. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E-online, 8. August 2024

[4] Vorländer, Jochen: WP-Strompreise aufgrund der fairen Verteilung von Netzkosten. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E-online, 30. August 2024