Die Bundesregierung hat sich am 19. April 2023 auf ein neues Förderkonzept zum Heizen mit erneuerbaren Energie verständigt. Basis und Ausgangspunkt sind die Förderstrukturen der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird weiterentwickelt, damit sie künftig auch zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Denn mit dem ebenfalls am 19. April 2023 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert: Ab dem 1. Januar 2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Grundförderung für alle Erfüllungsoptionen
Im Rahmen der BEG wird es weiterhin eine Grundförderung für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 % für alle Erfüllungsoptionen des GEG (bzw. der GEG-Novelle).
Zusätzliche Boni
Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni.
● Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären, erhalten zusätzlich 20 % Förderung.
● Ein Bonus von 20 % erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger).
● Bürger, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzlichen Anforderungen übererfüllen, erhalten zusätzlich 10 % Förderung.
● Auch bei einer Heizungshavarie wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 % gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird.
● Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken.
● Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.
Die Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gas-Heizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen beispielsweise für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.
„Wir starten jetzt die Aufholjagd“
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Mit der Neugestaltung der Förderung fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürger nicht einfach zu schultern. Deshalb greifen wir den Bürgern unter die Arme und unterstützen, wo es notwendig ist.
Andere Länder, beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben die Umstellung auf erneuerbares Heizen schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann lassen wir niemanden allein, sondern unterstützen mit gezielten Zuschüssen.“
„Wir leiten das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger ein“
Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger einleiten. In der Neubauförderung ist das schon jetzt der geforderte Standard. Mit der neuen 65-Prozent-EE-Vorgabe beim Heizungstausch nehmen nun auch im Bestand verstärkt nachhaltige Lösungen Einzug. Wir müssen dabei der individuellen Situation eines jeden Eigentümers gerecht werden. Das ermöglichen wir durch technologieoffene und sozial ausgewogene Lösungen.
Mit unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende, nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen. Jene mit kleinem Einkommen oder mit veralteter Heiztechnik unterstützen wir beim Wechsel zu klimafreundlichen und sparsameren Geräten mit dem höchsten Klimabonus. Für andere Personen- und Einkommensgruppen gibt es ebenfalls einen Klimabonus. Wichtig ist, dass wir dabei die Kapazitäten der Gerätehersteller und der Handwerker im Blick behalten. Damit eine Überforderung und Preisüberhitzung am Markt verhindert wird, werden wir den Bonus gestaffelt nach dem Alter der Technik ausreichen. Insgesamt ergibt das einen Fördermix, der sozial ausgewogen und pragmatisch ist.“
Details zum Förderkonzept
Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim
Das neue Förderkonzept besteht aus den Elementen Grundförderung, zusätzlicher Klimabonus und eine ergänzende Kreditförderung. Alternativ bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.
1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden.
● Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
● „Verbrennungsheizungen“ für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert.
● Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus’ für verschiedene Fallgestaltungen geben.
Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerten Konstanttemperatur-Heizkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
a. Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 % zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürger nach dem neuen GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
● für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperatur-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
● wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).
b. Klimabonus II
Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 % zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperatur-Heizkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d. h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 % als Übererfüllung.
Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind beispielsweise ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
c. Klimabonus III
Der „Klimabonus III“ wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Bei einer Heizungshavarie wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung beim Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Heizkesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 % EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Abs. 1 GEG-E) übererfüllt werden.
3. Ergänzende Kreditförderung und Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen
Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürger in Anspruch nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude / Nichtwohngebäude) bleibt grundsätzlich unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65-Prozent-EE-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG-Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (z. B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.
4. Alternative: steuerliche Abschreibung
Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§ 35c EStG--Einkommensteuergesetz) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 % ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten. ■
Quelle: BMWK, BMWSB / jv
Im Kontext:
Bundeskabinett: 65 % Erneuerbare für neue Heizungen ab 2024
Bundeskabinett: Preisbremse für Wärmepumpenstrom kommt
Förderprogramm zur Qualifizierung zum Thema Wärmepumpe
BDH-Studie zeigt: Technologiefreiheit braucht klare Regeln
Mindesteffizienzstandards: Diese Gebäude sind betroffen