Heizkessel dürfen nach § 72 Gebäudeenergiegesetz in bestimmten Fällen maximal 30 Jahre betrieben werden. Vorher war dies in § 10 EnEV geregelt. Bis Ende 2020 war die Förderung einer Heizungsmodernisierung über das Marktanreizprogramm ausgeschlossen, wenn nach den EnEV-Regelungen eine entsprechende Nachrüstpflicht bestand. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist dieser Förderausschluss entfallen.
Wie viele Ü30-Heizkessel in Deutschland dem Betriebsverbot nach Gebäudeenergiegesetz oder früher Energieeinsparverordnung unterliegen, ist nicht genau bekannt, da letztendlich jeder Fall rechtlich genau bewertet werden müsste. Bekannt ist allerdings aus der Erhebung 2019 des Schornsteinfegerhandwerks, dass es in diesem Jahr deutlich über 1,5 Mio. nach der 1. BImSchV messpflichtige Öl- und Gas-Feuerungsanlagen gab, die vor mehr als 30 Jahren errichtet worden sind.
Neue Ära für Ü30-Heizkessel
Hatten Betreiber die 30-Jahres-Frist überschritten, war ihnen noch bis Ende 2020 der Zugang zu Förderzuschüssen des Bundes verwehrt. Begründet wurde dies stets so: Was der Staat gesetzlich fordert, darf er nicht fördern. Bezogen auf Ü30-Heizkessel ist nun aber mit der am 1. Januar 2021 gestarteten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) einer neue Ära angebrochen: Auch die Modernisierung eines Ü30-Heizkessels kann abhängig von der Maßnahme mit 20 bis 50 % den förderfähigen Kosten bezuschusst werden.
Frank Hettler von Zukunft Altbau: „Wer vom Betriebsverbot betroffen ist, hat durch die Neuregelung Glück gehabt. Mit der Förderung wird der Tausch der alten Heizung jetzt finanziell viel attraktiver.“ In 2021 müssen alle vor 1991 eingebauten Heizkessel ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertheizkessel sowie für Heizkessel mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW. Auch wer seine Wohnung in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, darf eine Ü30-Anlage weiterhin betreiben; siehe GEG § 72.
„Förderfähig, da der Fördertatbestand nicht verpflichtend ist“
Der bisher im Marktanreizprogramm hinterlegte Fördervorbehalt ist auch nicht bei der Überarbeitung zur Bundesförderung für effiziente Gebäude „nur vergessen“ worden. In den vom BMWi veröffentlichten FAQ zur BEG heißt es beispielsweise unter 6.8:
„…die Förderung eines Heizungsaustauschs ist von der Austauschpflicht [Anm.: gemeint ist ein Betriebsverbot] unabhängig; denn die Austauschpflicht erlaubt auch den Einbau einer rein fossilen Heizung und verpflichtet damit nicht zum Einbau einer EE-Heizung, der durch die Förderung angereizt werden soll.“ ■
Siehe auch: Werbung „Verbot von Ölheizungen ab 2026“ ist irreführend