Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll Hürden für den Anschluss von Steckersolargeräten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht abbauen.
Das Interesse an steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen (auch als Balkonkraftwerke und Mini-EEA bezeichnet) ist bereits groß und steigt deutlich. Denn schon mit einer überschaubaren Investition kann man einen Beitrag zur Energiewende leisten und den Strombezug spürbar senken.
Wer in seiner Eigentumswohnung oder Mietwohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Das sieht ein Gesetzentwurf (Referentenentwurf) vor, den das Bundesministerium der Justiz (BMJ) an die Länder und Verbände zur Anhörung versendet hat.
Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann: „Fortschritt braucht Freiheit. Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch: gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das wollen wir ändern – denn auch für die Energiewende gilt: Großes kann auch im Kleinen entstehen.“
Der Gesetzentwurf sieht dazu punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte (und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen) – und das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen praktische Bedeutung.
Für Steckersolargeräte sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten „privilegierten baulichen Veränderung“ aufgenommen werden. Das heißt: Wenn Wohnungseigentümer oder Mieter ein Steckersolargerät in ihrer Wohnung installieren möchten, sollen sie künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.
Länder und Verbände haben nun Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2023 Stellung zum Gesetzentwurf (Synopse) zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Auf der Internetseite des BMJ ist auch ein begleitendes FAQ zu dem Entwurf veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:
„Ein Steckersolargerät benötigt einen Anschluss an einen Endstromkreis. In der Regel muss zudem das Solarpanel befestigt werden. Einzelheiten hängen von den konkreten Gegebenheiten ab. Derzeit setzt eine normgerechte Anwendung eine spezielle Energiesteckdose (Wieland-Steckdose) voraus. Maßgeblich ist auch insoweit das Regelwerk des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik e. V.). Der VDE hat sich in einem Positionspapier vom 11. Januar 2023 dafür ausgesprochen, den herkömmlichen Schuko-Stecker für die Einspeisung bis zu einer Systemgesamtleistungsgrenze von 800 Watt zu dulden.“ Siehe auch: VDE schlägt einfachere Regeln für Balkonkraftwerke vor.
Es ist vorgesehen, dass das Gesetz ohne Fristen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. ■
Quelle: BMJ / jv
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