Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 ein Gesetz zur Änderung des ArchLG in einer Ausschussfassung angenommen. Die überarbeitete HOAI-Ermächtigungsgrundlage wurde mit einer Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare ergänzt.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) ermächtigt die Bundesregierung eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, mit dem die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt worden sind, war eine Überarbeitung erforderlich.
Neu: Honorare sind künftig immer frei vereinbar
Der von der Bundesregierung mit der Bundestags-Drucksache 19/21982 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in der künftigen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen. Die Bundesregierung hatte dies jedoch abgelehnt.
In der 2. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wurde jedoch eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bundestags-Drucksache 19/23176) ohne Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen und der Gesetzentwurf anschließend ebenfalls von allen Fraktionen ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen angenommen.
Die Ausschussempfehlung hat den Entwurf der Bundesregierung für das neue ArchLG um nur vier Worte ergänzt:
„§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:
1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,
2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,
3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,
4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
(2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt-oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.“
Zuvor hatten Verbände und Kammern gefordert, in das ArchLG einen Hinweis zur Angemessenheit der Honorare aufzunehmen, um so einen reinen Preiswettbewerb zu verhindern. Dazu VBI-Präsident Jörg Thiele: „Wir freuen uns, dass die Angemessenheit in letzter Minute in das Gesetz aufgenommen wurde. Die weltweit bekannte Qualität deutscher Ingenieurleistungen gibt es nicht zu Dumpingpreisen. Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen.
Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare gilt. Nach dem Inkrafttreten von HOAI und Rahmengesetz muss es 2021 um die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte gehen. Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein.“
Verpflichtet wird die Bundesregierung
In welchem Umfang die Maßgabe zur Angemessenheit tatsächlich wirksam wird, bleibt abzuwarten. Letztendlich wurde sie mit der Ausschussempfehlung an einer ganz anderen Stelle eingefügt, als es von der Verbänden und Kammern gefordert war. Dies hätte aber zu erheblichen Problemen geführt.
Mit der nun angenommenen Änderung des Gesetzentwurfs werden Planer und Auftraggeber nicht stärker als bisher verpflichtet, die Honorare angemessen zu berechnen, sondern die Bundesregierung wird verpflichtet, dass die zur Orientierung dienenden Honorartafeln zu angemessenen Honoraren führen.
Vermutlich ist den Planern damit auch mehr als mit den vom Bundesrat transportierten Wünschen der Planer-Organisationen gedient. Denn eine einklagbare Angemessenheitsregelung könnte dazu führen, dass getroffene Honorarvereinbarungen gerichtlich für ungültig erklärt werden und dann die Regelung der neuen HOAI greift, dass ohne wirksame Honorarvereinbarung der Basishonorarsatz, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht, als vereinbart gilt. ■