DEPV und VEH fordern eine Heizkostenentlastung auch für Heizöl und Holzpellets. Bisher sind von der Bundesregierung über die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse nur automatisch wirkende direkte Entlastungen für leitungsgebundene Energien geplant.
Die geplante Beschränkung der Gas- und Strompreisbremse auf leitungsgebundene Energieträger lässt rund 30 % der Gebäude außen vor, die z. B. mit Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas (LPG) beheizt werden. Dabei haben diese zum erheblich Teil Preissteigerungen in ähnlicher Größenordnung zu verkraften wie bei Erdgas, Fernwärme und Strom.
Der Verband für Energiehandel Südwest-Mitte (VEH) und der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) fordern deshalb von der Bundesregierung eine Entlastung für alle betroffenen Heizungsbetreiber im gleichen Umfang.
„Härtefallregelung über das Jobcenter ist kein gleichwertiger Ersatz“
„Die vorgesehene Härtefallregelung für Verbraucher mit Öl- und Holzpellet-Heizung über das Jobcenter ist kein gleichwertiger Ersatz“, betont VEH-Geschäftsführer Hans-Jürgen Funke. „Besser wäre eine komplette Gleichbehandlung dieser Haushalte bei der sozialpolitisch begründeten Heizkostenentlastung. Außerdem ist die Härtefallregelung in den Gesetzentwürfen zur Gas- und Strompreisbremse noch nicht einmal im Detail enthalten“, ergänzt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele. Die konkrete Ausgestaltung bleibe unklar und scheine für die Betroffenen mit erheblichen Hürden verbunden zu sein, kritisieren die Verbandsvertreter.
In der Begründung zum einen Tag nach der VEH-DEPV-Pressemitteilung veröffentlichten Gesetzentwurf für die Gaspreisbremse gibt die Bundesregierung schon eine Positionierung zu einer Heizölpreisbremse und einer Pelletpreisbremse ab:
„Das Gesetz sieht Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme vor, da die Mehrbelastung für Verbraucherinnen und Verbraucher bei diesem Energieträger besonders hoch ist. Dies liegt daran, dass die Preissteigerungen bei diesen Energieträgern deutlich höher ausfallen als bei anderen, wie etwa Heizöl und Pellets und es für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Möglichkeit gibt, sich anderweitig zu entlasten, zum Beispiel durch die Verzögerung des Einkaufs oder den Einkauf auf Vorrat. Eine befristete Entlastung von Heizöl könnte daher zu punktuellen Nachfrageschüben führen. Hinzukommt, dass der Verbrauch von Pellets bereits durch Investitionszuschüsse und einen reduzierten Mehrwertsteuersatz entlastet wird. Dies ist bei Heizöl aus EU-rechtlichen Gründen nicht möglich.“ ■
Quelle: DEPV, VEH, Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse / jv
Nachtrag: Am 13. Dezember 2022 ist ein Eckpunktepapier der Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition bekannt geworden, das auch beim Einkauf der Brennstoffe Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas (LPG), Scheitholz und Kohle Hilfen für Letztverbraucher vorsieht. Allerdings deutet schon der Begriff Härtefallregelung an, es nicht wie bei Erdgas und Fernwärme zu einer automatischen Entlastung kommt, sondern, dass die Verbraucher selber aktiv werden müssen. Vorgesehen ist ein Deckel von 2000 Euro pro Haushalt, zudem müssen eine Mindesterhöhung der Heizkosten um 100 Euro und mindestens eine Preisverdopplung gegenüber noch nicht bekannten Indexwerten (Referenzpreisen) nachgewiesen werden. Die Entlastungen sollen rückwirkend auf Brennstoffeinkäufe vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 gelten.
Dafür sollen 1,8 Mrd. Euro aus dem 200 Mrd. Euro umfassenden Wirtschaftsstabilisierungsfonds („Doppelwumms“) zur Verfügung stehen. Das Geld kommt also vom Bund, die Umsetzung soll über die Länder erfolgen. Man darf gespannt sein, ob es dann auch bei den neuen „Brennstoffpreisbremsen“ zu einem Flickenteppich mit unterschiedlichen Regelungen kommt. Laut dem Eckpunktepapier müssen Antragsteller bei Anträgen eine eidesstattliche Erklärung über ihre Brennstoffrechnung abgeben.
Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom entlasten rund 70 % der Haushalte bei den Heizkosten (bei Strom erst ab 2023). Etwa 30 % der Haushalte werden mit Brennstoffen beheizt, die im Eckpunktepapier benannt sind. Die Kosten für die „Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ durch Übernahme der Abschläge für Dezember 2022 durch den Bund (die Hilfe unterstützt auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh) wurden in der Gesetzesvorlage auf 8,9 Mrd. Euro beziffert und werden ebenfalls über den Wirtschaftsstabilisierungsfond finanziert. ■ / jv
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