Der Referentenentwurf zur GEG-Novelle nennt auch H2-ready-Heizungen als Erfüllungsoption für 65 % Erneuerbare ab 2024. Eine reale Option sind sie zeitnah aber nicht.
In den vom Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) parallel zur Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung zur 2. Änderung des Gebäudeenergiegesetzes veröffentlichten FAQ „Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ klingt es fast wie nach einem „zunächst weiter so wie bisher“, jedoch mit dem neuen Namen „H2-ready“:
„Auch ‚H2-Ready‘-Gasheizungen, also Heizungen, die heute noch Gas verbrennen und die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und [diese Heizungen] ab 2030 mindestens 50 Prozent Biomethan und ab 2035 mindestens 65 Prozent Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz beziehen.“
Im Absatz davor wird allerdings gewarnt: „Im Bestand sind Gasheizungen auch weiter zulässig, wenn sie nachweislich erneuerbare Gase nutzen: In diesem Fall müssen mindestens zu 65 Prozent nachhaltiges Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden; für blauen Wasserstoff gelten die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU. Gebäudeeigentümer sollten allerdings die begrenzte Verfügbarkeit nachhaltiger Biomasse und vergleichsweise hohe Kosten für Biomethan oder grünen Wasserstoff berücksichtigen.“
Der Eigentümer einer „H2-ready“-Heizung darf noch anteilig bis zum 1. Januar 2035 Erdgas ohne Einhaltung der 65-%-Vorgabe nutzen. Das mag verlockend klingen, aber die Kriterien sind hoch und es ist wenig realistisch, dass die Kriterien für jeden heute Erdgas nutzenden Heizungsbetreiber eintreten können.
H2-ready hat sehr unterschiedliche Bedeutungen
Zudem ist zu beachten, dass der Begriff „H2-ready“ aktuell unterschiedliche Bedeutungen hat. Im Kontext des Entwurfs zur GEG-Novelle ist H2-ready eine Kompatibilität mit reinem Wasserstoff, also 100 Vol.-% Wasserstoff.
Bei Gasgeräten existiert aber auch das DVGW-Zertifizierungsprogramm ZP 3100 von Oktober 2020, das ein DVGW-Cert-Prüfsiegel „H2-ready“ vergibt, wenn ein Heizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einem Wasserstoffgehalt von bis zu 20 Vol.-% geeignet ist. Solche Gas-Heizkessel sind auch marktverfügbar. Das Siegel-Konzept stammt allerdings aus einer Zeit, als die Gaswirtschaft und auch Teile der Heizungsindustrie noch nicht realisieren wollten, was die Wärmewende für Konsequenzen haben muss. Eine Beimischung von 20 Vol.-% Wasserstoff zu Erdgas mit einer energetischen Ersatzquote von nur 7,41 % liegt im Bereich der Realitätsverweigerung. Für einen angemessen Beitrag müsste zusätzlich ein größerer Anteil des Erdgases durch Methan mit geringem Fußabdruck ersetzt werden.
Gas-Heizkessel, die zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden können, werden bisher nur für Pilotprojekte gefertigt. Und Gas-Heizkessel, die zunächst mit Erdgas und später ganz ohne technisches Upgrade mit 100 % Wasserstoff betrieben werden können, sind noch gar nicht angekündigt. Bereits seit einiger Zeit in der Entwicklung sind Konzepte, die mit technischen Upgrades an verschiedene Situationen (Meilensteine) im Gasnetz angepasst werden können, vgl.: Viessmann entwickelt Gas-Heizkessel für Wasserstoff
Die H2-ready-Erfüllungsoption im GEG-Entwurf
Wie hoch allein die regulatorische Hürde sein wird, verdeutlicht der nachstehende Auszug von § 71k aus dem GEG-Entwurf (Bearbeitungsstand: 03.04.2023 09:06 Uhr). Der sich anschließende Abschnitt legt nahe, dass ein Betrieb mit mindestens 65 % Wasserstoff ab dem Jahr 2035 nur für eine kleine Zahl an Heizungsanalgen und dies auch nur in bestimmten Netzgebieten möglich sein wird.
Es ist gut möglich, dass im parlamentarischen Verfahren die Fristen und Prozentsätze noch gelockert werden, das grundsätzliche Verfügbarkeitsproblem lässt sich damit aber nicht ausräumen und die Absicherung der zu leistenden Garantien wird eine Netztransformation verteuern.
Generell sieht die GEG-Novelle vor: „Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme [nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71k des Gesetzes] erzeugen.“ Das gilt entsprechend für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen.
Der Entwurf der GEG-Novelle lässt Gebäudeeigentümer mit Einschränkungen bei Biomasse und daraus hergestellten Derivaten frei wählen, mit welcher Heizungsanlage sie die eben zitierte 65 %-Vorgabe erfüllen. Die Einhaltung der Vorgabe ist dann in Verbindung mit §§ 71a bis 71h Satz 1 auf Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor der Inbetriebnahme nachzuweisen.
Allerdings gilt die 65-%-Vorgabe für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander (auch) ohne speziellen Nachweis als erfüllt, wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes oder des Gebäudenetzes vollständig decken:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
4. Solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g [Nr. 5 ist gilt nicht für neu zu errichtenden Gebäude] oder
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h.
§ 71k der GEG-Novelle beschreibt „H2-ready“-Heizungen: „Anforderungen an Heizungsanlagen, die Gas und Wasserstoff verbrennen können“:
(1) Beim Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff nutzen kann, darf der Eigentümer noch bis zum 1. Januar 2035 Erdgas ohne Einhaltung der Vorgaben des § 71 zur Wärmeerzeugung nutzen, sofern
1. der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, einen Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung der Versorgung seiner Kunden auf Wasserstoff bis zum 1. Januar 2035 nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgelegt hat,
2. der Gebäudeeigentümer ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent grüne Gase und ab dem 1. Januar 2035 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff bezieht und dies zum jeweiligen Stichtag nachweist,
3. falls die Heizung an ein vorhandenes Gasverteilnetz angeschlossen wird, das auf Wasserstoff umgestellt werden soll, für dieses zum Zeitpunkt des Einbaus der Heizung die rechtlichen Voraussetzungen für den Netzumbau, insbesondere zur Einstellung der Erdgasversorgung der angeschlossenen Kunden über das zu transformierende Netz bis spätestens zum 1. Januar 2035, vorliegen und dies von der zuständigen Regulierungsbehörde bestätigt worden ist und
4. der Gasnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, dem Gebäudeeigentümer garantiert, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2035, in Betrieb genommen ist.
(2) Im Transformationsplan nach Absatz 1 Nummer 1 muss der Gasnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, darlegen, wie in seinem Netzbereich die Umstellung der Gasnetzinfrastruktur auf eine Wasserstoffinfrastruktur bis zum 1. Januar 2035 erfolgen soll. Der Transformationsplan muss einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten.
(3) Der Transformationsplan gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird nach Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde wirksam. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss der Netztransformation bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 rechtlich, technisch und wirtschaftlich gesichert erscheint und die Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes über die darüber liegenden Netzebenen sichergestellt ist oder der Gasnetzbetreiber eine Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz vorsieht und eine gesicherte Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung nachgewiesen wird.
(4) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nicht mit mindestens 65 Prozent grünem oder blauen Wasserstoff betrieben werden kann, weil der Neubau oder die Umstellung des Verteilnetzes nicht abgeschlossen sind oder dieses nicht an ein vorgelagertes Wasserstoff-Transportnetz oder an eine gesicherte lokale Wasserstoff-Produktion angeschlossen ist, ist der Verantwortliche für die Heizungsanlage verpflichtet, die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71o einzuhalten. Satz 1 gilt entsprechend ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde oder die Regulierungsbehörde feststellt, dass die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht weiterverfolgt wird oder die geplante Umsetzung nach Absatz 2 sich mehr als zwei Jahre in Verzug befindet. Der Betreiber der Heizungsanlage hat in den Fällen der Sätze 1 und 2 einen Anspruch gegen den Gasnetzbetreiber, an dessen Netz seine Heizungsanlage angeschlossen ist, auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten.“
65 % sind nicht unbedingt 65 %
Ob Absicht, ein Versehen oder Unkenntnis der Autoren des GEG-Referentenentwurfs: Die Vorgabe, dass der Gebäudeeigentümer ab […] dem 1. Januar 2035 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff bezieht“ lässt einen großen Interpretationsspielraum: Der Bezug von einem Methan/Wasserstoff-Brenngasgemisch mit einem Anteil von 65 Vol.-% Wasserstoff ersetzt energetisch lediglich 37,3 % des Methans (Erdgas). Um energetisch 65 % des Erdgases zu ersetzen, muss in einem Methan/Wasserstoff-Brenngasgemisch der Wasserstoffanteil rund 85 Vol.-% betragen. Der GEG-Entwurf benötigt eine entsprechende redaktionelle Klarstellung.
H2 für Kraftwerke unrealistisch, aber für Heizungen möglich?
Erdgas ist ein technisch sehr wichtiger Energieträger für das Stromsystem. Der Erdgasanteil an der Nettostromerzeugung in Deutschland aus Kraftwerken zur öffentlichen Stromversorgung ist jedoch klein, 2022 lag er bei etwa 10 % und war geringer als die Netzeinspeisung von Photovoltaik-Anlagen.
Auch der Anteil des in Deutschland für die öffentliche Stromerzeugung genutzten Erdgasabsatzes ist vergleichsweise gering. Im Jahr 2022 wurden rund 12 % von insgesamt ca. 866 TWh für die öffentliche Stromversorgung einschlich BHKW verwendet (zusätzlich erzeugt die Industrie mit Erdgas in eigenen Kraftwerken Strom). Hingegen wurden 32 % des Erdgasabsatzes in privaten Haushalten (inkl. Wohnungsgesellschaften) überwiegend zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung eingesetzt. Gewerbe, Handel und Dienstleistungen hatten einen Anteil von 14 %, auch hier ist die Erzeugung von Raumwärme der größte Posten.
2022 wurde also gegenüber der öffentlichen Stromerzeugung rund dreimal so viel Erdgas in Heizungen eingesetzt.
„55 % dekarbonisierte Gase bis 2030 nicht zu erreichen“
Was das mit H2-ready-Gas-Heizkesseln zu tun hat? Der am 2. Februar 2022 von der EU-Kommission angenommene Rechtsakt zur EU-Taxonomie hat neue Erdgaskraftwerke unter Bedingungen als nachhaltig definiert. Das Handeln rund um die umstrittene Einstufung hatte offenbart, dass die Gaswirtschaft und auch die Bundesregierung nicht an die zeitnahe Verfügbarkeit grüner Gase glauben.
In der Stellungnahme der Bundesregierung hieß es u. a. zu Gaskraftwerken: „Die beim Fuel Switch verlangten Zwischenschritte mit Beimischungsquoten dekarbonisierter Gase von 30 % bis 2026 und 55 % bis 2030 sind nicht realistisch zu erreichen. In der Markthochlaufphase mit knappen Verfügbarkeiten können die Zwischenschritte die Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff in anderen Sektoren (insbesondere Industrie) behindern.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hatte nach der Annahme des Rechtsakts zur EU-Taxonomie erklärt hat: „Eine [..] Verbesserung stellt die Streichung der ursprünglich geforderten unrealistischen Wasserstoffanteile für die Jahre 2026 und 2030 dar. Auch dafür hatte sich der BDEW ausgesprochen. Die Anforderungen sind hier jedoch weiterhin sehr ambitioniert, vor allem der vollständige fuel switch zum 1. Juni 2036 auf erneuerbare und dekarbonisierte Gase als Brennstoff.“
Dass (zusätzliche) Gaskraftwerke für einen Übergang zu einem zu 100 % auf erneuerbaren Energien basierendes Stromsystem und auch danach unverzichtbar sind, gilt aktuell als Tatsache. Insofern ist es bemerkenswert, dass Meilensteine auf diesem Weg noch vor 13 Monaten als nicht realistisch galten und nun zusätzlich ähnliche Meilensteine im viel größeren Raumwärmemarkt möglich sein sollen.
Auch die GEG-Novelle zweifelt an H2-Verfügbarkeit
Realistisch(er) ist, dass es künftig Netze(abschnitte) geben wird, die auf Wasserstoff aus betrieblichen Gründen angewiesene Unternehmen oder Kraftwerke oder Wärmenetzbetreiber mit Wassersoff oder einem steigenden Anteil an Wasserstoff versorgen werden. Nur in diesen Gebieten sind dann H2-ready-Heizungen eine Erfüllungsoption, sofern der Gasnetzbetreiber eine GEG-konforme Garantie gibt.
Im Prinzip folgt daraus eine wichtige Erkenntnis, die auch die vom Nationalen Wasserstoffrat (NWR) beauftragte Bottom-up-Studie herauskristallisiert hat: Der Ausbau von Wärmepumpen ist in allen Versorgungsgebieten die primäre Dekarbonisierungsstrategie in der Raumwärme bis 2030, aber auch langfristig bis 2045.
Dass die geografische Lage einer vorhandenen Heizung in einem GEG-konformen H2-ready-Versorgungsgebiet ein „Glückslos“ ist, ist auch nicht anzunehmen. Es können nicht alle Versorgungsgebiete mit auf Wasserstoff angewiesenen Gaskunden erst zum Auslaufen der Frist umgestellt werden, ein Hochlauf in allen Bereichen der Gasverwendung benötigt lange Umstellungszeiten – was sich auch schon deutlich vor 2030 / 2035 in den Brennstoffkosten niederschlagen wird.
Im Referentenentwurf der GEG-Novelle steht in der Begründung zu § 71k: „Für diese Umstellung ist ein Umbau des bestehenden Erdgasnetzes auf Wasserstoff notwendig. Hierfür sind umfangreiche Anpassungen notwendig und es ist auch nicht klar, ob in allen Gasverteilnetzen ein solcher Umbau der bestehenden Infrastruktur überhaupt technisch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit umsetzbar ist.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass abgesehen von der Verfügbarkeit von Wasserstoff alle Gasverteilnetze auf Wasserstoff umgestellt werden. Die H2-Ready-Heizung als Erfüllungsoption ist daher im Übergang nur zulässig, wenn der Umbau des Gasnetzes auf Wasserstoff tatsächlich bis 2035 realistisch ist und vom Gasnetzbetreiber, an den die Heizung angeschlossen ist, geplant und mit konkreten Investitionsschritten der Plan unterlegt ist.“
H2-ready bedeutet auch ein Kostenrisiko für Vermieter
Der Referentenentwurf der GEG-Novelle enthält in § 71o auch noch „Regelungen zum Schutz von Mietern“, die bei der Nutzung der Erfüllungsoption H2-ready-Heizung für den Vermieter ein Kostenrisiko abverlangen bzw. den Gasversorger bzw. den Gasnetzbetreiber zu weiteren Garantien zwingen:
(1) Wird eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71n zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt, die vollständig oder anteilig mit einem biogenen Brennstoff oder mit grünem oder blauen Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zur Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser betrieben wird, trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen.
Der Stromdurchschnittspreis wird für die gesamte Abrechnungsperiode aus den Strompreisen für Haushalte gebildet, die das Statistische Bundesamt nach der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1) als Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen halbjährlich erhebt und auf dessen Internetseite veröffentlicht.
Der Stromdurchschnittspreis wird für eine Abrechnungsperiode als arithmetischer Mittelwert aus den Strompreisen für Haushalte der Kategorie „Insgesamt“ für die Berichtszeiträume gebildet, die sich mit der Abrechnungsperiode überschneiden. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Kosten für verbrauchten Brennstoff, die über die Höhe des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 hinausgehen.“
Fristen für Gasverteilnetze sind laut VKU realitätsfern
Die im Referentenentwurf zur GEG-Novelle geforderte vollständige Umstellung des Verteilnetzes auf Wasserstoff für die Erfüllungsoption H2-ready im Jahr 2035 statt im Jahr 2045 hält Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), für „unverhältnismäßig und realitätsfern“ und fordert, die Frist zu verlängern.
Auch wenn es später zu Problemen bei der Bereitstellung grüner Gase kommt, dürften dafür nicht die Netzbetreiber pauschal in Regress genommen werden. In ihre Verantwortung könne nur die zeitgerechte technische Umstellung der Netze fallen.
Aus VKU-Sicht sollten neben Wasserstoff auch weitere grüne Gase, etwa Biomethan oder synthetisches Methan (SNG) genutzt werden können. „Klimaneutrale Gase stehen bereits heute im Produktportfolio der Stadtwerke. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um auf Biomethan basierende Produkte und zukünftig auch um Wasserstoff“, argumentiert Liebing. ■
Quelle: Referentenentwurf der GEG-Novelle, VKU / jv
Im Kontext:
Heizungswende: 200 Euro/tCO2 statt 65-%-EE-Vorgabe
Länder- und Verbändeanhörung zur GEG-Novelle gestartet
Gasnetz ist H2-ready – mit einer Investition von 30 Mrd. Euro
BDH-Studie zeigt: Technologiefreiheit braucht klare Regeln
Wasserstoff-Heizungen sind auch ökonomisch nicht sinnvoll