Der Bundesrat hat Stellung zum Regierungsentwurf der GEG-Novelle bezogen: Die Mehrheit in der Länderkammer hat gegen eine Verschiebung der 65-%-EE-Pflicht bei neuen Heizungen bis 2027 gestimmt.
Mit zahlreichen Vorträgen und einem dicken Paket an Beschlussvorlagen haben die Länder am 12. Mai 2023 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (GEG-Novelle) beraten und anschließend mit der Abstimmung über rund 70 einzelne Beschlussvorlagen Stellung genommen.
Hinweis zur Aktualität: Am 29. September 2023 hat der Bundesrat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gebilligt.
„Gesetzentwurf ablehnen“ abgelehnt
Zur Abstimmung standen zahlreiche Entschließungen und Details. Der drastische Antrag aus Bayern „Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.“ fand keine Mehrheit. Der ähnlich weitreichende Vorschlag aus dem federführenden Bundesratsausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung – das Inkrafttreten des geänderten Gebäudeenergiegesetzes vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2027 zu verschieben – fand ebenfalls keine Mehrheit.
Gescheitert ist auch die Mehrzahl der konkreten Änderungsvorschläge. Ebenfalls nicht angenommen wurden Vorschläge, die (anteilige) Erfüllungsoption in 65-%-EE-Brennstoffen durch grünen oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zu streichen und mit einem Entfall von § 71k die Erfüllungsoption „100-%-H2-ready“ zu tilgen.
WRG soll als erneuerbare Energie gelten
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat unter anderem, den Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption zuzulassen.
Weiterhin kritisiert der Bundesrat die geplanten Ausnahmeregelungen für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und fordert, dieses durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen. Diese solle auch konkrete Sachgründe einbeziehen und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigen. Alternativ solle die Alter auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter, abgesenkt werden.
Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz. ■
Quelle: Bundesrat / jv
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Worum es geht: Details zur geplanten 65-Prozent-EE-Vorgabe im Regierungsentwurf zur GEG-Novelle
● Die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt nur für neu eingebaute Heizungen.
● Die Mindestquote an erneuerbaren Energien von 65 % soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten.
● Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden.
● Das Enddatum für die Nutzung von fossilen Brennstoffen in Heizkesseln ist der 31. Dezember 2044.
● Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den 65-%-Anteil an erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
• Anschluss an ein Wärmenetz,
• elektrische Wärmepumpe,
• Stromdirektheizung,
• Hybridheizung,
• Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sogenannte
• 100-%-H2-ready-Gas-Heizungen (Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind).
● Für Bestandsgebäude sind zwei weitere Optionen vorgesehen: Biomasse-Heizung und Heizungen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, der zu mindestens 65 % aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt worden ist: 65-%-EE-Gas-Heizung, 65-%-EE-Öl-Heizung oder 65-%-EE-Flüssiggas-Heizung.
● Bei einer Heizungshavarie greifen Übergangsfristen von drei Jahren, bei Gas-Etagenheizungen von bis zu 13 Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
● Zudem gibt es eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
● Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
● Zudem sollen Mieter vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.