Die reformierte Richtlinie für die Heizungsförderung 2024 liegt vor. Eine KfW-Information zeigt, was insbesondere in den nächsten Wochen zu beachten ist.
Mit dem reformierten Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM-2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2023) ist die Zuständigkeit für die Förderung des Heizungsaustauschs als Einzelmaßnahme vom BAFA zur KfW gewechselt. Die neue Heizungsförderung wird im Jahr 2024 stufenweise starten:
● Seit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29.12.2023 kann die konkrete Planung eines Heizungstauschs zusammen mit einem Experten für Energieeffizienz oder einem Fachunternehmer für Heizungstechnik mit gestartet werden. Wichtiger Hinweis: Die Beauftragung eines Experten für Energieeffizienz oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage sind Voraussetzung dafür, dass ein Förderantrag gestellt werden kann.
● Voraussichtlich ab dem 1. Februar 2024 können sich Gebäudeeigentümer im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Förderantrag stellen wollen.
● Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
● Für weitere Antragstellergruppen (Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) soll die Beantragung im Verlauf des Jahres 2024 möglich werden.
Zinsgünstiger Ergänzungskredit
Die Förderung über die BEG-EM-2024 erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben
Der Ergänzungskredit ist jedoch nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung (und / oder in Kombination mit einem Zuwendungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen) erhältlich. Die für die Beantragung des Ergänzungskredits relevanten Zuwendungsbescheide bzw. die Zuschusszusagen müssen ab Veröffentlichung der Richtlinie ausgestellt worden sein.
Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Den Ergänzungskredit ist beim Finanzierungspartner (z. B. die Hausbank) zu beantragen. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt.
Welche Zuschüsse die BEG-EM-2024 beim Heizungstausch unter welchen Voraussetzungen bietet, ist hier beschreiben Förderprogramm BEG-EM-2024 für den Heizungstausch und zeigt die nachstehende Übersicht.
KfW-Information zur Heizungsförderung 2024
Infos zur gesamten BEG-2024: www.energiewechsel.de/beg
Die KfW weist auf eine Übergangsregelung hin: Ab der [bereits erfolgten] Veröffentlichung der Förderrichtline im Bundesanzeiger, kann der Heizungstausch beauftragt / umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird. Aber: Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die genaue Übergangsregelung findet sich in der BEG-EM-2024 im Abschnitt 9.2.1. ■
Quelle: KfW / jv
Befristet möglich: Wechsel bei der Heizungsförderung von der BEG-EM-2023 zur BEG-EM-2024
FAQ A.9 zur BEG-2024 zeigt auf, unter welchen Bedingungen bei der Heizungsförderung von einer nach der BEG-EM-2023 beantragen / bewilligten Förderung (also mit den alten Konditionen) in die neue Förderung gewechselt werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde.
Ansonsten besagt FAQ A.9 mit Stand 02. Januar 2024: „Nach dem Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.“
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