Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Regelwerk

AMEV-Empfehlung „BACtwin in öffentlichen Gebäuden“

BACtwin-Anwender können Standard-Aggregate (z. B. Pumpen, Stellventile, Fühler, Wärmepumpen) einfach und zeitsparend konfigurieren.

malajscy – stock.adobe.com

BACtwin-Anwender können Standard-Aggregate (z. B. Pumpen, Stellventile, Fühler, Wärmepumpen) einfach und zeitsparend konfigurieren.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat die neue Empfehlung „BACtwin in öffent­li­chen Ge­bäu­den“ des AMEV mit Erlass vom 12. April 2024 als tech­ni­sche Arbeits­hilfe eingeführt.

Die Gebäudeautomation hat mit einem Anteil von ca. 1 bis 2 % an den Baukosten einen Einfluss auf mindestens 50 % des Energieverbrauchs im Betrieb. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt inzwischen eine Gebäudeautomation inklusive Mindeststandards und -funktionen für viele Nichtwohngebäude verbindlich vor und stellt konkrete Anforderungen an die Energieeffizienz, Systemintegration und die Neutralität von Gebäudeautomation (siehe Info-Kasten).

In der Gebäudeautomation ist das BACnet-Protokoll als DIN EN ISO 16484-5 genormt und weltweit führend. BACnet bietet einen beispiellosen Informationsumfang und ist für GA-Projekte und fast alle Gewerke universell nutzbar. Da Menschen die komplexen Massendaten in den GA-Projekten nicht manuell beherrschen können, sind weitergehende Standardisierungen der GA-Prozesse zielführend.

Digitaler Zwilling in der Gebäudeautomation mit BACnet

Die AMEV-Empfehlung BACtwin 2024 baut auf dem weltweiten BACnet-Standard, der BACnet 2017 und neuen Konzepten und Erfahrungen in der DACH-Region auf. Der AMEV hat diese Impulse zu einem umfassenden, schlüssigen Datenmodell weiterentwickelt. Der Kurzbegriff BACtwin steht für „Digitaler Zwilling in der Gebäudeautomation mit BACnet“ und orientiert sich am Digitalen Zwilling im Kontext von Industrie 4.0 und an BIM im Bauwesen.

Zentrale Ziele sind IT-gestützte Standardisierung, Digitalisierung und Automatisierung der BACnet-Projekte. Das BACtwin-Datenmodell ist als modulares Baukastensystem konzipiert, das auf einem maschinenlesbaren BAS (Benutzeradressierungssystem analog [VDI 3814 Blatt 4.1] basiert. Das Datenmodell vereinfacht mit standardisierten Vorlagen die BACnet-Anwendungen, unterstützt medienbruchfreien Datenaustausch und ermöglicht automatisierte 1:1-Prüfungen. Mithilfe des Datenmodells wird die Leistungsfähigkeit der Planungs-, Engineering-Tools und Prüf-Tools deutlich erhöht.

Standard-Aggregate einfach und zeitsparend konfigurieren

BACtwin-Anwender können Standard-Aggregate (z. B. Pumpen, Stellventile, Fühler, Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung) einfach und zeitsparend konfigurieren. Mit den Standardisierungen lässt sich der wirtschaftliche Gebäudebetrieb weitgehend automatisieren und mithilfe von technischem Monitoring (TMon) gezielter optimieren und kontinuierlich pflegen.

Die Anwendung des BACtwin bietet allen Projektbeteiligten erhebliche Vorteile: Durch die neutrale Standardisierung müssen Bauherr/Betreiber, GA-Planer und ausführende Firma nicht bei jeder Baumaßnahme „das Rad neu erfinden“. Der Abstimmungsaufwand bei Planung, Umsetzung und Sanierung von GA-Systemen wird reduziert. Doppelarbeit und Fehler durch Medienbrüche werden vermieden. BACtwin fördert so den kooperativen Umgang der Projektbeteiligten und den fairen Wettbewerb.

Das BACtwin-Datenmodell schafft durch seine Vorteile wichtige Grundlagen zur neutralen Nutzung des BACnet-Protokolls, zur nachhaltigen Umsetzung der Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz (§ 71a) und zur leichteren Integration der Gebäudeautomation in BIM-Projekten.

Herzstück der BACtwin-Empfehlung ist die BACtwin-Bibliothek, deren Templates und Tabellen (XLSX) das BACtwin-Datenmodell definieren. Erläuterungen enthält die BACtwin-Beschreibung (PDF). Die BACtwin 2024 wird kostenfrei zur Verfügung gestellt (Open-Source-Ansatz). ■
Quelle: AMEV / jv

Arbeitshilfe zum Gebäudeenergiegesetz: Whitepaper zum GEG 2024

Mit der GEG-2024-Novelle wurde im Gebäudeenergiegesetz die Rolle der Gebäudeautomation an mehreren Stellen geschärft. Die Übernahme aus der EU-Gebäuderichtlinie 2018 findet sich in § 71a GEG 2024. Der sehr kurze Zeitraum zur fristgerechten Umsetzung erklärt sich aus der um fast drei Jahre verspäteten Berücksichtigung des Gesetzgebers. Die Frist für die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht war bereits am 10. März 2020 abgelaufen.

GEG § 71a Gebäudeautomation

(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.

(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer

1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11:2018-09 oder besser ausgestattet sein und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.