Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ ist am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die neue Förderung für den Heizungsaustausch steht damit zum Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 zur Verfügung.
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-2024) unterstützt den Austausch alter Heizungsanlagen durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 55 % und einkommensabhängig sogar bis zu 70 %. Der Eigenanteil für die Anschaffung einer zukunftsfähigen Heizung kann dadurch günstiger als die Erneuerung einer Gas- oder Öl-Heizung sein. Auch Vermieter und die Wohnungswirtschaft erhalten die Grundförderung mit einem Investitionskostenzuschuss von 30 %. Neben der Heizungswende werden auch weitere Effizienzmaßnahmen am Gebäude, beispielsweise Maßnahmen zur Dämmung oder ein Fenstertausch, unterstützt.
Zur Veröffentlichung der BEG-EM-2024 im Bundesanzeiger
Förderung für den Heizungsaustausch
● Eine Grundförderung als Investitionszuschuss von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, kann wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen beantragt werden. offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich. Für emissionsarme Biomasse-Heizungen wird ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2500 Euro gewährt.
● Nachstehende Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien sind über die BEG-2024 förderfähig:
• solarthermische Anlagen
• Biomasse-Heizungen
• Wärmepumpen
• Brennstoffzellen
• Innovative Heizungen
• Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
• Gebäudenetzanschlüsse
• Wärmenetzanschlüsse
Zudem ist eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt unter bestimmten Bedingungen förderfähig.
● Stromdirektheizungen sind über die BEG-2024 nicht förderfähig. Bei Hybrid-Heizungen (z. B. Gas-Heizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
● Bei wasserstofffähigen Heizungen (100-%-H2-ready) sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Gas-Brennwertheizkessel handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden über die Förderprogramme des Bundes grundsätzlich nicht mehr gefördert.
● Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gas-Heizungen gewährt.
● Hinzu kommt erstmals ein Einkommens-Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40 000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
● Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 % betragen (d. h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).
● Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Wichtig: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungsaustausch kann schon nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So kann man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen profitieren.
Befristet möglich: Wechsel bei der Heizungsförderung von der BEG-EM-2023 zur BEG-EM-2024
FAQ A.9 zeigt auf, unter welchen Bedingungen bei der Heizungsförderung von einer nach der BEG-EM-2023 beantragen / bewilligten Förderung (also mit den alten Konditionen) in die neue Förderung gewechselt werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde.
Ansonsten besagt FAQ A.9 mit Stand 02. Januar 2024: „Nach dem Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.“
Förderung für Effizienzmaßnahmen
Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z. B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus gegebenenfalls ein 5-%-Bonus beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30 000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Neuer Ergänzungskredit
Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120 000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und BEG NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
Zusätzlich Informationen zur neuen Richtlinie stehen auf www.energiewechsel.de/beg zur Verfügung.
Siehe auch: Information zur neuen GEG-Beratungspflicht beim Einbau von Brennstoff-Heizungen
„Wir unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates“
Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgern unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates. Das ist entscheidend, denn wir müssen beim Klimaschutz im Gebäudebereich vorankommen, und zwar so, dass es für die Menschen machbar ist. Die neue Förderung kommt auch so, wie zur Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes vereinbart.“
Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im Jahr 2024 im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommt Bürgern also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden. ■
Quelle: BMWK / jv
Arbeitshilfe zum Gebäudeenergiegesetz: Whitepaper zum GEG 2024
Im Kontext:
Gas-Heizung ab 2024: Tarife mit 65-%-EE sind Mangelware
Einigung von Rat und Parlament zur EU-Gebäuderichtlinie
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu 65 % EE in der GEG-Novelle
Esken liegt richtig: Neue Gas-Heizung in 2023 war unvernünftig