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Heizungswende; SGV 2024-08

Vergleich der Energiekosten: Wärmepumpe vs. Gas-Heizung

Bild 1 Wie sind Erdgas und im Vergleich dazu Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe? Mitte August 2024 ergibt sich für neu abzuschließende Lieferverträge gemessen am Strom-/Gaspreisverhältnis ein kaum bekanntes Bild.

Wavebreak MediaMicro – stock.adobe.com

Bild 1 Wie sind Erdgas und im Vergleich dazu Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe? Mitte August 2024 ergibt sich für neu abzuschließende Lieferverträge gemessen am Strom-/Gaspreisverhältnis ein kaum bekanntes Bild.

Den Strompreis für eine ab 2024 neu installierte Wärmepumpe zu ermitteln, ist zurzeit aufwendig. Eine Analyse für zwölf Referenzorte zeigt jedoch, dass sich das lohnt. Auf Basis am 15. August 2024 angebotener Energietarife wird in neun Orten eine wichtige Kennzahl für den Wärmepumpen-Strompreis erreicht und in drei Orten nur unwesentlich verfehlt.

Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Die BNetzA-Festlegungen nach § 14a EnWG bieten in fast allen Konstellationen für die Betreiber ab 2024 neu installierter Heizungs-Wärmepumpen günstigere Strompreise. Die Vergünstigungen sind jedoch für Verbraucher und auf Vergleichsportalen (noch) nicht zu erkennen.
■ Ein Vergleich für zwölf Referenzorte und ein Einfamilienhaus mit einem Nutzwärmebedarf von 18 600 kWh/a zeigt, dass der Kostenvorteil einer Heizungs-Wärmepumpe gegenüber einer Gas-Heizung deutlich regional geprägt ist.
■ Wird eine Heizungs-Wärmepumpe mit separatem Stromzähler und einem Wärmepumpen-Stromtarif betrieben, liegt auf dem Preisstand 15. August 2024 für ein Referenzgebäude der Kostenvorteil gegenüber einer Gas-Heizung zwischen 354 und 570 Euro/a und mit Vorschau auf das vom Gesetzgeber im EnFG vorgesehene Umlagenprivileg zwischen 423 und 639 Euro/a.
 

Berlin, Mainburg und Plattling. Die drei für die TGA-E-Branche und auch den Wärmepumpenhochlauf wichtigen Städte vereint Mitte August eine „Grenzwertüberschreitung“: Von zwölf durch die TGA+E-Redaktion gewählten Referenzorten sind es die einzigen, die in einer Momentaufnahme Mitte August 2024 eine wichtige Kennzahl nicht erfüllen: Ein Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV, siehe Info-Kasten) von möglichst unter 2,5.

Spitzenvertreter der Wärmepumpenbranche hatten in ihrer „Berliner Erklärung“ vom 24. April 2024 darauf hingewiesen, dass der Vergleich mit anderen europäischen Staaten zeige, dass ein SGV von weniger als 2,5 Investitionsentscheidungen zugunsten erneuerbarer Wärme anreize.

Über viele Jahre hatte das SGV im bundesweiten Mittel deutlich über 3,0 gelegen. Nachdem die EEG-Umlage nicht mehr auf den Strompreis umgelegt wird, haben sich die Verhältnisse jedoch verändert. Richtig sichtbar wird das nach dem Abflauen der Auswirkungen durch die Energiepreiskrise erst Mitte 2024. Und Heizungsmodernisierer in Berlin, Mainburg und Plattling müssen sich nicht sorgen: Der „SGV-Grenzwert“ wird nur um 0,7 % marginal überschritten …

… und wer genau und mit allen Einflussfaktoren auf die Lebenszykluskosten nachrechnet, wird für einen hohen Anteil möglicher Projekte feststellen: Auf längere Sicht ist es kostengünstiger, eine bestehende Öl- oder Gas-Heizung nicht 1:1 zu erneuern, sondern durch eine Heizungs-Wärmepumpe (oder eine andere Lösung) zu ersetzen.

Im Normalfall wird dann trotz attraktiver Förderzuschüsse die Eigeninvestition des Hauseigentümers etwas höher als bei einer Erneuerung der Öl- oder Gas-Heizung sein. Mit der Heizungswende kann dann ein finanzieller Vorteil nur entstehen, wenn die Betriebskosten der Wärmepumpe geringer als die der Öl- oder Gas-Heizung sind. Der nachstehende Vergleich beschränkt sich auf Gas-Heizungen und Wärmepumpen und ihre Hauptenergiekosten, weil hier der Energieeinkauf1) vergleichbaren Regelungen unterliegt.

1)…………
Für Holz-Pellets veröffentlicht das Deutsche Pelletinstitut seit 2011 monatlich den DEPI-Pelletpreis mit einem Brennstoffkostenvergleich für Holzpellets, Heizöl und Erdgas. Basis für die Preisfindung ist hier eine Energiemenge von 33 540 kWh Erdgas, 3000 l Heizöl und 6 t Holzpellets (30 000 kWh).
…………..

Wichtig ist, dass die Energiekosten sofort und nicht erst künftig sinken

Für einen Heizungsaustausch gibt es viele sehr gute Argumente, doch aus der Sicht eines Hauseigentümers ist es nicht schlüssig, mit einer vorgezogenen Heizungsmodernisierung auf einen erst künftig entstehenden Betriebskostenvorteil „zu wetten“, beispielsweise durch steigende CO2-Preise. Eine Beschleunigung des Wärmepumpenhochlaufs wird also erheblich vereinfacht, wenn die Energiekosten sofort nach der persönlichen Heizungswende sinken.

In welchem Umfang dies unter welchen Bedingungen in zwölf Regionen gegeben ist und welche Hürden Hauseigentümer und Berater dafür überwinden müssen, wird nachstehend auf Basis einer Recherche und Analyse von Energietarifen in einer Momentaufnahme beschreiben.

JV

Exkurs: Strom-/Gaspreisverhältnis

Das Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV) ist eine hilfreiche Branchen-Kennzahl, die jedoch auch zu Missverständnissen führen kann. Wichtig ist in jedem Fall, dass man sie richtig ermittelt. Ungeeignet sind dafür „Rohdaten“ aus Energietarifrechnern, da der hier ausgewiesene Arbeitspreis nicht repräsentativ ist, beispielsweise durch den zusätzlichen Grundpreis und Boni oder Sowieso-Kosten bei der gemeinsamen Zählung von Haushalts- und Wärmepumpenstrom. Für ein aussagekräftiges SGV werden für beide Energieträger effektive Arbeitspreise benötigt. Am einfachsten lassen sich diese errechnen, wenn die zugehörigen Jahreskosten auf die ihnen zugrunde liegende Energiemenge bezogen werden.

Wichtig: 2,5 steht nicht für das Strom-/Gaspreisverhältnis, bei dem in einem Systemvergleich die jährlichen Kosten für Wärmepumpenstrom und Erdgas gleich groß sind. Der richtige Anwendungsfall: Für ein typisches selbstgenutztes Einfamilienhaus kann ein SGV von 2,5 signalisieren, dass die Kosten für den Wärmepumpenstrom so viel geringer sind, dass sich die höheren Investitionskosten in der Nutzungsdauer refinanzieren können.

Das SGV, bei dem die jährlichen Kosten für Wärmepumpenstrom und Erdgas gleich groß sind, ergibt sich aus dem Verhältnis Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe und dem Jahresnutzungsgrad (JNG) der Gas-Heizung. Für eine JAZ von 3,0 und einen JNG von 0,93 für eine neue Gas-Heizung (Hydraulischer Abgleich, objektspezifische Heizkurveneinstellung) ist Energiekostengleichheit bei einem SGV von 3,23 gegeben. Bei einer JAZ von 4,0 und einem JNG von 0,8 (alter Gas-Niedertemperatur-Heizkessel) beträgt das Energiekostengleichheits-SGV bereits 5,0.

Eine weitere SGV-Eigenschaft: Die absolute Differenz der Energiekosten ist auch von der Energiemenge abhängig. Bei einem Gaspreis von 8 Ct/kWh, einem SGV von 2,5, einer JAZ von 3,0 und einem JNG von 0,93 ergibt sich bei einem Nutzwärmebedarf von 10 000 kWh/a ein Kostenvorteil von 180 Euro/a. Bei einem Nutzwärmebedarf von 30 000 kWh/a wird der Kostenvorteil von 540 Euro/a den höheren Investitionsbedarf aber vermutlich eher amortisieren.

Auch das Preisniveau wirkt sich aus. Nimmt man mit den eben verwendeten Technikdaten bei 20 000 kWh/a einen Gaspreis von 8 Ct/kWh an, ergibt sich ein Kostenvorteil von 360 Euro/a. Bei einem Gaspreis von 10 Ct/kWh (Gas-Preisbremse: 12 Ct/kWh) sind es bei unverändertem SGV nun 450 Euro. Der oft zu sehende SGV-Ländervergleich berücksichtigt dies ebenso wenig wie den ländertypischen Nutzwärmebedarf pro installierter Wärmepumpe.

Für eine erste Abschätzung ist das SGV dennoch eine sehr hilfreiche Kennzahl. Einen tieferen Einblick bietet [4].

Einfamilienhaus als Referenzgebäude

Gewählte Vergleichsbasis ist ein Gebäude mit einem Nutzwärmebedarf („Wärme ab Heizungsraum“) von 18 600 kWh/a. Der Nutzwärmebedarf wird mit einer neuen Gas-Heizung mit einem hohen Jahresnutzungsgrad (JNG, bezogen auf den Brennwert) von 0,93 – was einen Gasbezug von 20 000 kWh/a bedeutet – oder von einer Heizungs-Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3,0 – was einen Strombezug von 6200 kWh/a bedeutet – bereitgestellt.

Die Gasabnahme entspricht dem Verbrauch für Einfamilienhäuser in der BDEW-Gaspreisanalyse. Der Strombezug liegt geringfügig über der durchschnittlichen Netzentnahme einer Heizungs-Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt im Monitoringbericht 2023 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts (6081 kWh/a, [1]). Es ist anzunehmen, dass ein Teil der in die Auswertung eingeflossenen Zählpunkte genutzten Eigenstrom berücksichtigen oder gegenrechnen, der tatsächliche Stromverbrauch pro Wärmepumpe also etwas höher ist.

Die Wärmepumpe wird entweder über nur einen Stromzähler gemeinsam mit dem Haushalt oder über einen separaten Stromzähler mit dem Stromnetz verbunden. JNG und JAZ setzen eine „Nachplanung“ der Heizungsanlage mit Heizlastberechnung, Hydraulischem Abgleich und Einstellung der Heizkurve voraus. Hinweis: Bei einer lediglich ausgetauschten Gas-Heizung wäre ein JNG von 0,93 unrealistisch optimistisch, der JNG läge dann bei etwa 0,88.

Um die kostenseitige Wirkung von Eigenstrom zu verdeutlichen, wird zudem eine Variante 6 betrachtet, bei der pauschal 20 % des Strombedarfs über eine eigene im Jahr 2023 installierte Photovoltaik-Anlage gedeckt werden. Dadurch sinken der Strombezug aus dem öffentlichen Netz für die Wärmepumpe sowie die ausgespeiste Strommenge und damit die Vergütung für die Ausspeisung (8,2 Ct/kWh).

Eventuell nicht auf den ersten Blick zu erkennen: Bei später angeschlossenen Photovoltaik-Anlagen (Inbetriebnahme vom 31.01. bis 31.07.2024: 8,11 Ct/kWh und Inbetriebnahme vom 01.08.2024 bis 31.01.2025: 8,03 Ct/kWh) steigt rechnerisch der Vorteil, weil die Differenz zwischen dem Arbeitspreis und der Einspeisevergütung größer wird. Die Festlegung der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage auf das Jahr 2023 wirkt sich dadurch in der Kostenbilanz geringfügig pessimistisch aus.

Energietarife

Die Energietarife wurden am 15. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox ohne Vorgaben zur Nachhaltigkeit jeweils mit den Parametern mindestens 12 Monate Vertragslaufzeit und mindestens 12 Monate Preisgarantie jeweils mit Boni ermittelt. Die Recherche erfolgte ohne das Wissen und ohne Unterstützung oder Anregung durch Verivox. In die Auswertung sind jeweils die beiden günstigsten Angebote eingeflossen. Aus den Jahresgesamtkosten der beiden Angebote wurde ein Mittelwert gebildet und daraus mit dem Energiebezug ein „effektiver Arbeitspreis“ gebildet.

Um die vier gängigsten Situationen abzubilden, wurde für jeden Standort jeweils ermittelt:

● Gas-Tarif bei einem Erdgasbezug von 20 000 kWh/a
● Haushaltsstrom für 9700 kWh/a und für 3500 kWh/a
● Wärmepumpenstrom für 6200 kWh/a
● Netzentgelt-Arbeitspreis (Strom-Netzbetreiber)
● Netzentgelt-Arbeitspreis bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vor 2024 installiert
● Netzentgelt-Arbeitspreis bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab 2024 installiert (Modul 2, § 14a EnWG)
● pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1, § 14a EnWG)

Preisrecherche auf Verivox.de für eine Netzentnahme von 6200 kWh/a Wärmepumpenstrom über einen separaten Zähler (Inbetriebnahme der Wärmepumpe vor 2024). Aus dem Mittelwert der zwei günstigsten Angebote wurde unter Berücksichtigung der Boni bzw. mit „Hochrechnung im 1. Jahr“ der Referenzpreis (hier für 42897 Remscheid) ermittelt und mit dem Preisblatt der Strom-Netzbetreibers (hier EWR GmbH) auf den Anwendungsfall Modul 2 übertragen.

Screenshot auf Verivox.de

Preisrecherche auf Verivox.de für eine Netzentnahme von 6200 kWh/a Wärmepumpenstrom über einen separaten Zähler (Inbetriebnahme der Wärmepumpe vor 2024). Aus dem Mittelwert der zwei günstigsten Angebote wurde unter Berücksichtigung der Boni bzw. mit „Hochrechnung im 1. Jahr“ der Referenzpreis (hier für 42897 Remscheid) ermittelt und mit dem Preisblatt der Strom-Netzbetreibers (hier EWR GmbH) auf den Anwendungsfall Modul 2 übertragen.

Manuelle Berechnung der Wärmepumpen-Stromtarife

Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (BNetzA-Festlegungen) gibt es zwar ab dem 1. Januar 2024 zahlreiche Vorteile für neu anzuschließende Heizungs-Wärmepumpen mit einer elektrischen Nennanschlussleistung von mindestens 4,2 kW (inkl. Heizstab bzw. Notheizvorrichtung) jedoch zurzeit auch einen großen Nachteil: Die momentan von Vergleichsportalen aufgelisteten Heiz- bzw. Wärmepumpen-Stromtarife bilden nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind.

Um aus solchen Wärmepumpen-Stromtarifen die tatsächlichen Energiekosten für eine ab 2024 eingebaute Wärmepumpe rechnerisch zu ermitteln, benötigt man zusätzlich das Preisblatt des zuständigen Strom-Netzbetreibers. Es muss dann vom Arbeitspreis des Wärmepumpen-Stromtarifs zunächst der Netzentgelt-Arbeitspreis vor 2024 abgezogen und der Netzentgelt-Arbeitspreis ab 2024 hinzugerechnet werden. In seltenen Fällen muss auch ein Netzentgelt-Grundpreis für vor 2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgezogen werden. Erst dann ist klar, wie teuer der Wärmepumpen-Stromtarif 2024 tatsächlich ist.

Da die alte Situation viele Hunderttausend und die neue Situation aktuell nur wenige Zehntausend Anschlüsse betrifft, bleibt abzuwarten, ab wann mehr Transparenz entsteht. Fakt ist, dass mit einer derart aufwendigen und kaum bekannten Nachberechnung der Wärmepumpenhochlauf zusätzlich behindert wird. Und damit nicht genug: Nur anhand des Preisblatts des Strom-Netzbetreibers lässt sich feststellen, ob der Stromtarif für eine ab 2024 angeschlossene Wärmepumpe günstiger oder sogar teurer ist!

In der Auswertung wurden in der TGA+E/SHK-Branche die gut bekannten Orte Freital (01705), Berlin (10245), Rastede (26180), Celle (29223), Allendorf (Eder) (35108), Holzminden (37603), Remscheid (42897), Wernau (73249), Mainburg (84048), Schwendi (88477), Plattling (94447) und Kulmbach (95326) als Referenz berücksichtigt.

Für alle Varianten sind die Kosten für den Erdgasbezug die Referenz-Energiekosten. Die zusätzlich für die Gas-Heizung erforderlichen elektrischen Hilfsenergiekosten bleiben unberücksichtigt (ca. 50 bis 100 Euro/a).

Bild 2 Energiekosten und Energiedifferenzkosten für eine Gas-Heizung und eine bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler bzw. mit separatem Stromzähler. Preisbasis sind am 15. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox recherchierte Tarifangebote für Neuverträge.

JV

Bild 2 Energiekosten und Energiedifferenzkosten für eine Gas-Heizung und eine bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler bzw. mit separatem Stromzähler. Preisbasis sind am 15. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox recherchierte Tarifangebote für Neuverträge.

Bild 2 Spalte B zeigt, welche Energiebezugskosten für eine Netzentnahme von 20 000 kWh/a Erdgas bei einem neu abgeschlossenen Vertrag entstehen. Die maximale Abweichung zwischen den Referenzorten ist mit 230 Euro/a bereits deutlich. Der günstigste effektive Arbeitspreis in Mainburg und Plattling liegt mit  8,03 Ct/kWh rund 10 % über dem „minimal(st)en Gaspreis von 7,31 Ct/kWh“ [2]. Bei einem Vergleich am 12. Juli 2024 hatte er mit 7,54 Ct/kWh nur 3 % darüber gelegen.

Die Wärmepumpen-Strompreise ab 2024 (Bild 3 Spalte I) variieren regional in einem etwas kleineren Bereich bis 153 Euro/a. Trotz der wesentlich höheren Strom-Netzentgelte beim Standardlastprofil ist die regionale Preisdifferenzierung für den Stichtag 15. August 2024 bei Erdgas größer als bei Wärmepumpenstrom (Modul 2). Viele Fachdiskussionen gehen vom Gegenteil aus, allerdings ohne Bezug auf das Modul 2. Dass dies richtig war, zeigen die Wärmepumpen-Strompreise vor 2024 (Bild 2 Spalte D), sie variieren regional um 301 Euro/a.

7 Varianten

Eine Wärmepumpe kann technisch unterschiedlich mit dem Stromnetz verbunden werden, zudem kann der Betreiber der Wärmepumpe unterschiedlich auf die BNetzA-Festlegungen (Modul 1 oder Modul 2) und das Energiefinanzierungsgesetz (§ 22 EnFG, Umlagenprivileg für Wärmepumpenstrom) reagieren. Daraus ergeben sich fünf typische Möglichkeiten zur Berechnung der Stromkosten für eine Wärmepumpe. Die Variante 6 ist die oben bereits erwähnte Kombination mit der Eigenstromnutzung. Die Variante 7 kombiniert § 22 EnFG mit der Eigenstromnutzung.

Wichtig: Die Vergleiche sollen unter anderem hervorheben, wie groß die regionalen Unterschiede sind, wobei die Referenzorte keine Extremfälle repräsentieren. Die Vergleiche gelten nur für das Referenzgebäude bzw. Gebäude mit einem ähnlichen Nutzwärmebedarf und einem sehr ähnlichen Verhältnis JAZ / JNG.

WP vor 2024 in Betrieb genommen, kein separater Stromzähler

Variante 1 ist eine Vergleichsvariante, sie betrifft einen Stromanschluss mit einem gemeinsamen Stromzähler und Stromtarif für den Haushalt und eine Heizungs-Wärmepumpe, die bis Ende 2023 installiert worden ist. Um die echten Mehrkosten für den Strom der Wärmepumpe zu ermitteln, werden die Differenzkosten aus einem Liefervertrag für 9700 kWh/a (3500 kWh/a und 6200 kWh/a Wärmepumpenstrom) und einem Liefervertrag für 3500 kWh/a Haushaltsstrom ermittelt (Bild 2 Spalte C).

Wer eine schon vor dem Jahreswechsel 2023/24 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit Haushaltsstrom betreibt, verzichtet auf den reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, den fast alle Strom-Netzbetreiber angeboten haben. Entsprechend gering fällt in Bild 2 Spalte E der Kostenvorteil von minimal 57 Euro/a (Berlin und Holzminden) und maximal 290 Euro/a in Freital aus.

Hinweis: Unter anderem in der Spalte E sind vier Werte rot markiert. Hintergrund ist, dass hier die Jahresgesamtkosten der beiden Angebote einen deutlichen Abstand aufweisen, bei allen anderen 44 Mittelwertbildungen gibt es ein sehr dicht beieinander liegendes Spitzenfeld. Bereits bei anderen Analysen hatte sich gezeigt, dass mit einem Eingangswert von dicht unter 10 000 kWh/a einige Tarifmodelle vom typischen Ergebnisbild stärker abweichen. Die Jahresgesamtkosten wurden über eine direkte Abfrage beim Stromanbieter bestätigt. Trotzdem bleibt eine höhere Unsicherheit, dass erst im Rahmen eines Vertragsabschlusses ein Irrtum aufgedeckt wird.

WP vor 2024 in Betrieb genommen, separater Stromzähler

Variante 2 hat einen separaten Stromzähler für eine bis Ende 2023 installierte Heizungs-Wärmepumpe (Bild 2 Spalte D), die somit einen Wärmepumpen-Stromtarif nutzen und dafür im Gegenzug vom Netzbetreiber zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden kann. Bild 2 Spalte F zeigt gegenüber einer neuen Gas-Heizung den deutlichen Kostenvorteil für vor dem Jahreswechsel 2023/24 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpen, die mit Wärmepumpen-Stromtarifen betrieben werden – allerdings auch deutliche regionale Unterschiede zwischen 304 Euro/a und zufällig doppelt so hoch 608 Euro/a.

Neben dem Gaspreisniveau ist dafür auch die individuelle Berechnung der Reduzierung des Netzentgelts ursächlich. Sie variiert im gewählten Feld der Referenzorte zwischen knapp 39 % (Wernau) und gut 77 % (Allendorf, Eder). Die Stromnetzbetreiber müssen diese Reduzierungen für bestehende Anlagen zunächst beibehalten, die Wärmepumpenbetreiber können jedoch einmalig auf Antrag in die ab 2024 geltende Regelung mit einer Reduzierung des Netzentgelts um 60 % (Modul 2) wechseln, wenn die Wärmepumpe den „Dimm-Vorgaben“ entspricht.

Über die Varianten 1 und 2 wurden Ende 2023 rund 1,7 Mio. Heizungs-Wärmepumpen betrieben. Grob abgeschätzt die Hälfte davon verfügt über einen separaten Zählpunkt. Tendenziell kann man davon ausgehen, dass sich aufgrund der Umbaukosten im Zählerschrank ein Wechsel erst ab einer Netzentnahme der Wärmepumpe von etwa 4000 kWh/a lohnt. Es ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung anzuraten, auch aufgrund der regionalen Unterschiede und der projektspezifischen Gegebenheiten (auch ein Wechsel bis Ende 2023 installierter Wärmepumpen ins Modul 1 kann sich rentieren). Bild 2 Spalte G zeigt, wie groß der zum Stichtag verzichtete Vorteil ist. Er liegt zwischen 170 Euro/a (Freital) und 442 Euro/a in Holzminden. Mögliche Vorteile beim Wechsel in Modul 1 und Modul 2 werden später gezeigt.

Bild 3 Energiekosten und Energiedifferenzkosten für eine Gas-Heizung und eine ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler (Modul 1) bzw. mit separatem Stromzähler (Modul 2). Preisbasis sind am 15. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox recherchierte Tarifangebote für Neuverträge. Die Tarifangebote wurden mithilfe der Angaben zur Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in den Preisblättern der örtlichen Strom-Netzbetreiber an Modul 1 (Spalte H) bzw. Modul 2 (Spalte I) angepasst.

JV

Bild 3 Energiekosten und Energiedifferenzkosten für eine Gas-Heizung und eine ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler (Modul 1) bzw. mit separatem Stromzähler (Modul 2). Preisbasis sind am 15. August 2024 auf dem Vergleichsportal Verivox recherchierte Tarifangebote für Neuverträge. Die Tarifangebote wurden mithilfe der Angaben zur Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in den Preisblättern der örtlichen Strom-Netzbetreiber an Modul 1 (Spalte H) bzw. Modul 2 (Spalte I) angepasst.

WP ab 2024 in Betrieb genommen, kein separater Stromzähler

Variante 3 (Bild 3 Spalte H) entspricht Variante 1, jedoch für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe (ab 4,2 kWel). Im Gegenzug zur netzorientierten oder präventiven Dimmung der elektrischen Leistungsaufnahme auf einen Minimalwert von 4,2 kWel erhält der Betreiber der Heizungs-Wärmepumpe eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1).

Die Modul-1-Ermäßigung wird nach einheitlichen Kriterien für jedes Verteilnetz berechnet. Sie setzt sich aus einem Sockelbetrag von 80 Euro/a und einem vom Netzentgelt-Arbeitspreis abhängigen Wert zusammen. In den zwölf Referenzorten (bzw. deren Stromnetzen) liegt die Modul-1-Ermäßigung zwischen 132 und 163 Euro/a, siehe: Bild 4 Spalte M. Bezogen auf 6200 kWh/a bedeutet das eine Vergünstigung um 2,1 bis 2,6 Ct/kWh gegenüber dem Haushaltsstrompreis.

Allerdings können noch Kosten für die Dimm-Signalübertragung anfallen, sodass die berechneten Modul-1-Ermäßigungen einen Bestfall darstellen. Mit dieser Einschränkung zeigt Bild 3 Spalte J den Kostenvorteil gegenüber einer Gas-Heizung mit einer Spannbreite von 221 Euro/a bis 441 (533) Euro/a.

Anmerkung: Mit einer elektrischen Minimalleistung von 4,2 kWel wird im Einfamilienhaus die von Netzbetreiber vorgenommene Dimmung einer Wärmepumpe in der Regel nicht bemerkt werden.

WP ab 2024 in Betrieb genommen, separater Stromzähler

Variante 4 (Bild 3 Spalte I) hat wie Variante 2 einen separaten Stromzähler und nutzt das Modul 2 der BNetzA-Festlegungen mit einem um 60 % reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis und einem Netzentgelt-Grundpreis von 0 Euro/a. Im Mittel der zwölf Referenzorte sinkt der effektive Arbeitspreis gegenüber den Preisportalangaben um rund 0,76 Ct/kWh auf 19,96 Ct/kWh (obwohl sich die Tarife in Allendorf und Berlin gegenüber 2023 verteuern).

Bild 3 Spalte K zeigt gegenüber einer neuen Gas-Heizung einen deutlichen Kostenvorteil für ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpen, die mit Wärmepumpen-Stromtarifen betrieben werden – allerdings auch deutliche regionale Unterschiede zwischen 354 Euro/a (Plattling) und 570 Euro/a (Holzminden). Die regionale Spreizung zwischen Plattling und Holzminden entsteht durch ein Gefälle von − 14 Euro/a beim Wärmepumpenstrompreis und + 230 Euro/a beim Gaspreis.

Welche Einsparungen bei den Energiekosten durch einen Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 möglich sind, zeigt Bild 3 Spalte L. Zum Stichtag ergibt sich (ohne die rot markierten Rechenwerte) eine erhebliche Streuung zwischen 71 Euro/a in Plattling und 349 Euro/a in Holzminden. Zur Erinnerung: Nur bei Modul 1 ist der Kostenvorteil abhängig vom Stromverbrauch der Wärmepumpe. Bei einer Netzentnahme unter 6200 kWh/a sinkt der Kostenvorteil eines Wechsels von Modul 1 zu Modul 2, bei einer höheren Netzentnahme steigt er.

Bild 4 Vergleich der Energiekosten für eine vor 2024 und ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler (Modul 1) und mit separatem Stromzähler (Modul 2). Die Spalten M und N zeigen, welcher Kostenvorteil sich maximal ergibt, wenn man mit einer vor 2024 installierten Heizungs-Wärmepumpe ohne Änderungen am Messkonzept in die neue Regelung wechselt.

JV

Bild 4 Vergleich der Energiekosten für eine vor 2024 und ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe ohne eigenen Stromzähler (Modul 1) und mit separatem Stromzähler (Modul 2). Die Spalten M und N zeigen, welcher Kostenvorteil sich maximal ergibt, wenn man mit einer vor 2024 installierten Heizungs-Wärmepumpe ohne Änderungen am Messkonzept in die neue Regelung wechselt.

WP vor 2024 in Betrieb genommen, Wechsel zu Modul 1 bzw. 2

Die BNetzA-Festlegungen zu ab 2024 in Betrieb genommenen Wärmepumpen ermöglichen auch einen Wechsel vor 2024 in Betrieb genommener Wärmepumpen in die Module 1 und 2. Dies wird jedoch regelmäßig mit einmaligen und laufenden Kosten verbunden sein. Den Kostenvorteil beim Energiebezug zeigt Bild 4 in den Spalten M und N. Spalte N zeigt, dass in Berlin und Allendort ein freiwilliger Wechsel des separaten Stromzählers ins Modul 2 einen Kostennachteil verursachen wird. Hintergrund ist, dass für Bestandskunden hier die Netzentgelt-Reduzierung auf den Arbeitspreis über 60 % lag. Für Bestandskunden müssen die Strom-Netzbetreiber diese bis Ende 2028 fortschreiben. Ein Wechsel sollte vorher objektspezifisch detailliert untersucht werden.

WP ab 2024 mit „§ 22  EnFG“-Privileg und Eigenstrom

Variante 5 (Bild 5 Spalte O) entspricht Variante 4, jedoch wird davon ausgegangen, dass der Wärmepumpenbetreiber die Privilegierung aus § 22  EnFG erfolgreich beansprucht (die Privilegierung ist nur bei einem eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe möglich). Für die Privilegierung steht eine beihilferechtliche Genehmigung der EU allerdings noch aus.

Die Privilegierung nach § 22 EnFG ist nicht von der Region abhängig und würde im Jahr 2024 für eine Netzentnahme von 6200 kWh/a einheitlich 68,69 Euro/a (für das Jahr 2024) betragen. In Bild 5 Spalte Q ergeben sich dadurch höhere Kostenvorteile. Die Privilegierung entspricht im Jahr 2024 knapp 48 % der oft geforderten Minimierung der Stromsteuer (143,87 Euro/a bei 6200 kWh/a).

Variante 6 (Bild 5 Spalte P) entspricht Variante 4, jedoch wird hier angenommen, dass sich der Netzbezug bei bestehenden Vertragskonditionen durch die Nutzung von Eigenstrom einer im Jahr 2023 installierten Photovoltaik-Anlage mit einer Ausspeisevergütung nach EEG von 8,2 C/kWh um 20 % verringert. Sie entspricht einer häufig ausgesprochenen Empfehlung, eine Wärmepumpe mit einer Photovoltaik-Anlage zu kombinieren. In der Übergangszeit und je nach Systemaufbau ggf. auch für die Trinkwassererwärmung in den Sommermonaten kann dann die Eigenstromnutzung optimiert werden, wobei der mögliche Eigenstromanteil von vielen projektspezifischen Parametern abhängig ist.

Bild 5 Vergleich der Energiekosten für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit separatem Stromzähler (Modul 2) in Kombination mit dem in  § 22 EnFG vorgesehenen Umlagenprivileg für Wärmepumpenstrom bzw. einer durch Eigenstrom um 20 % verringerten Netzentnahme am Wärmepumpen-Stromzähler.

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Bild 5 Vergleich der Energiekosten für eine ab 2024 in Betrieb genommene Heizungs-Wärmepumpe mit separatem Stromzähler (Modul 2) in Kombination mit dem in  § 22 EnFG vorgesehenen Umlagenprivileg für Wärmepumpenstrom bzw. einer durch Eigenstrom um 20 % verringerten Netzentnahme am Wärmepumpen-Stromzähler.

Standorte mit höherem Strompreis profitieren etwas stärker: Denn bei allen Referenzgebäuden werden die standortspezifischen Wärmepumpen-Stromkosten mit einem um 20 % geringeren Strombezug verringert (220 … 280 Euro/a) und anschließend um einen nicht vom Standort abhängigen Betrag für die entgangene Einspeisevergütung (102 Euro/a) erhöht. Der Kostenvorteil gegenüber einer Gas-Heizung (l Spalte R) liegt zwischen 514 Euro/a (Plattling) und 737 Euro/a (Holzminden).

Variante 7 kombiniert das „§ 22  EnFG“-Privileg und die Nutzung von Eigenstrom. Der Kostenvorteil gegenüber einer Gas-Heizung beträgt dann zwischen 569 Euro/a (Plattling) und 792 Euro/a (Holzminden). Das „§ 22  EnFG“-Privileg wird dann nur noch auf die tatsächliche Netzentnahme angewendet, hier 80 % von 6200 kWh/a.

Anmerkungen und Bewertung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Auswertung für die Energieverbräuche des Referenzgebäudes (20 000 kWh/a Erdgas vs. 6200 kWh/a Strom für die Heizungs-Wärmepumpe) zutrifft. Für den Wärmepumpenhochlauf maßgeblich sind die Varianten 3 bis 6 (7). In Bild 6 und Bild 7 (mit „§ 22  EnFG“-Privileg) wurden die Ergebnisse in effektive Arbeitspreise übertragen und das jeweilige SGV angegeben.

Die Referenzorte wurden als „Branchen-Standorte“ und nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten in den Gas- oder Stromnetzen ausgesucht. Sie repräsentieren somit auch nicht die Spannbreite der Kostenunterschiede in ganz Deutschland und auch keinen gewichteten oder anderen Mittelwert.

Bild 6 Effektive Arbeitspreise für Erdgas und für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inklusive Boni, Stichtag: 15. August 2024.

JV

Bild 6 Effektive Arbeitspreise für Erdgas und für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inklusive Boni, Stichtag: 15. August 2024.

Wer sich heute ohne tiefere Kenntnisse über die BNetzA-Festlegungen zu § 14a EnWG über die Energiekostenunterschiede einer Gas-Heizung und einer ab 2024 in Betrieb genommenen Heizungs-Wärmepumpe auf Vergleichsportalen informiert, wird vermutlich eine Kostendifferenz gemäß den Varianten 1 und 2 (Bild 2 Spalten C bis F) ermitteln. Richtig wird die Kostendifferenz jedoch bei den Varianten 3 und 4 (Bild 3 Spalten H bis K) wiedergegeben. Für die meisten Referenzorte wird dann der Kostenvorteil der Heizungs-Wärmepumpe zu klein ausfallen. Beim Anschluss mit nur einem Stromzähler ist die Differenz zwischen 132 und 163 Euro/a zu klein (Modul-1-Ermäßigung ohne Kosten für Signalübertragung). Beim Anschluss mit separatem Stromzähler wird die Differenz in Allendorf um 100 Euro/a zu hoch und in Wernau um 151 Euro/a zu gering ermittelt. Diese Unterschiede sind nicht vom Stichtag und nicht von den Stromtarifen, sondern von der regulierten Kalkulation des Strom-Netzbetreibers abhängig.

In fast allen Konstellationen ergeben sich größere Kostenvorteile bei der Präferenz „mit Boni“, wobei hier fast ausschließlich die Stromtarife den Unterschied ausmachen. Bei den Tarifen mit Boni liegen diese zum Teil über 500 Euro/a und die angezeigten Arbeits- oder Grundpreise damit deutlich über dem normalen Niveau. Eine stillschweigende Verlängerung nach der Erstlaufzeit ist für den Abschluss eines Energieliefervertrags ab dem 1. März 2022 jedoch weniger kritisch (teuer), denn nach der Erstlaufzeit (diese darf maximal zwei Jahre betragen) kann eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, die Kündigungsfrist beträgt dann maximal einen Monat [3]. Liegt das Ende der Erstlaufzeit im Sommer, ist eine stillschweigende Verlängerung mit einer ungewollten Verlängerung der Laufzeit um beispielsweise zwei Monaten in der Regel kostenseitig unkritisch.

Beim Bedarfsniveau des Referenzgebäudes und eines im Zuge der Wärmepumpeneinbaus hergestellten Stromanschlusses wird es in der Regel wirtschaftlicher sein, die Wärmepumpe über einen separaten Stromzähler und einen eigenen Wärmepumpen-Stromtarif zu betreiben (Bild 3 Spalte L). Diese Konstellation wird auch künftig weitere Möglichkeiten zum Einsparen von Kosten bieten. Die Kosten für den zweiten Stromzähler sind reguliert und können maximal 50 Euro/a betragen, typisch sind Kosten von 20 bis 40 Euro/Jahr. In den Auswertungen sind diese Kosten bereits berücksichtigt.

Bild 7 Effektive Arbeitspreise für Erdgas und für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr und der (noch nicht von der EU genehmigten) Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG (bei separatem Zähler) sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inklusive Boni, Stichtag: 15. August 2024.

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Bild 7 Effektive Arbeitspreise für Erdgas und für Wärmepumpenstrom mit oder ohne separaten Stromzähler (und eigenem Wärmepumpen-Stromtarif) nach Inbetriebnahmejahr und der (noch nicht von der EU genehmigten) Privilegierung von Wärmepumpenstrom nach § 22  EnFG (bei separatem Zähler) sowie das sich vor Ort daraus ergebende Strom-/Gaspreisverhältnis (SGV); jeweils Neuverträge inklusive Boni, Stichtag: 15. August 2024.

Der Vergleich ist eine Momentaufnahme für Mitte August 2024 mit einem binnen Monatsfrist deutlich gestiegenem Gaspreisniveau. Als relativ sicher gilt, dass sich die Gaspreise in den nächsten Jahren durch die CO2-Bepreisung und die Beimischung erneuerbarer Energien gegenüber diesem Niveau verteuern werden – je langsamer die Wärmewende und die Antriebswende erfolgen, desto deutlicher. Die Strompreisprognosen sind sehr unterschiedlich. Hier muss man aber sehr genau zwischen den einzelnen Abnehmern und Anwendungsfällen differenzieren. Über Photovoltaik-Anlagen, Stromspeicher und die Bereitstellung von Flexibilität bieten Wärmepumpen sehr gute Voraussetzungen, dass ihre Energiekosten deutlich weniger steigen.

Der Vergleich erfasst nur die statischen Energiekosten im ersten Jahr. Aus den Hilfsenergiekosten sowie den Wartungs- und Schornsteinfegerkosten ergibt sich im Normalfall ein weiterer Kostenvorteil für eine Heizungs-Wärmepumpe. Steigt der CO2-Preis von aktuell 45 Euro/t auf 100 Euro/t, bedeutet dies bei einem Gasverbrauch von 20 000 kWh/a Mehrkosten von 237 Euro/a.

Bei den meisten professionellen Akteuren im Heizungsmarkt werden für die Kundenliste jeweils nur ein oder zwei Gas-Verteilnetze und nur ein oder zwei Strom-Verteilnetze relevant sein. Der Aufwand pro Unternehmen, Kunden mit einer Information zur Ermittlung von Energietarifen zu unterstützen, ist deshalb überschaubar. Jochen Vorländer

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Investitionsbudget für 100 Euro/a

Der Vergleich zielt auf einen Energiekostenvorteil der Heizungs-Wärmepumpe gegenüber einer Gas-Heizung ab. Bei vielen Modernisierungen wird dieser Kostenvorteil zunächst zur Finanzierung der höheren Investitionskosten beitragen. Nimmt man an, dass mit dem Kostenvorteil ein Ratenkredit (zum Beispiel ein KfW-Ergänzungskredit) bedient wird, ergibt sich bei einem effektiven Zinssatz von 4,0 %/a und einer Laufzeit von 12 Jahren ein Faktor von rund 9,3. Ein Kostenvorteil von 100 Euro/a ermöglicht also ein Investitionsbudget von 930 Euro. Bei einem effektiven Zinssatz von 6,8 %/a und einer Laufzeit von 12 Jahren beträgt der Faktor 8,0. In der Nutzungsphase nach der Kredittilgung kann der Kostenvorteil dann anderweitig eingesetzt werden.

Bei der Verwendung von Eigenkapital kann man eine ähnliche Rechnung aufmachen. Beispielhaft könnte das Eigenkapital mit einem effektiven Zinssatz von 3,5 %/a angelegt werden. Nach einer Laufzeit von 12 Jahren hätte sich der Kontostand um den Faktor 1,511 erhöht. Diesen Kontostand müsste man nun über eine verzinste Ansparung des Kostenvorteils erreichen. Steht dafür nur ein etwas geringerer effektiver Zinssatz von 2,5 %/a zur Verfügung, ergibt sich bei einer Sparrate von 100 Euro/a nach 12 Jahren ein Kontostand von 1380 Euro. Dies hätte einen Eigenkapitaleinsatz von 1380 Euro / 1,511=  912 Euro ermöglicht, der Faktor liegt dann bei 9,1. Als einen ersten Überschlagswert kann im Rahmen der genannten Verzinsungen und 12 Jahren Laufzeit ein Hebel von 8,0 bis 9,0 für den Kostenvorteil angenommen werden.

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Literatur

[1] Monitoringbericht 2023 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. Bonn: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Herausgeber), 29. November 2023

[2] Vorländer, Jochen: Kann Erdgas zum Heizen wieder dauerhaft „günstig“ werden? Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E Fachplaner 07-2024

[3] Themenseite Wettbewerbliche Energielieferverträge auf www.bundesnetzagentur.de im Verbraucherportal „Rubrik Energie“. Bonn: Bundesnetzagentur

[4] Vorländer, Jochen: Die „Todeszone“ für die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe. Stuttgart: Gentner Verlag, TGA+E-online