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Heizungswende

BMWK lockert Heizungs­för­de­rung für Flut­be­troffene

marcus_hofmann – stock.adobe.com

Die attraktive Heizungs­förderung BEG-EM-2024 wurde für einen langen Zeit­raum aus­gelegt. Nur sollen bestimmte Vor­gaben für Flutbetroffene gelockert werden.

Laut einem Online-Bericht der Tageszeitung Augsburger Allgemeine vom 25. Juni 2024 wird es für vom Hochwasser 2024 in Baden-Württemberg und Bayern betroffene Hauseigentümer besondere Regelungen für die sogenannte Heizungsförderung, einer der Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM-2024), geben.

Ein besonders wichtiger Punkt ist, dass Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine zweite Förderung zu beantragen, auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Geldern aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) saniert wurde.

Außerdem soll für selbstnutzende Eigentümer die Vorgabe entfallen, dass die alte Heizung noch funktionstüchtig sein muss, um einen höheren Zuschuss zu bekommen. Der zusätzliche 20-%-Klimageschwindigkeits-Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden, eine Eigenerklärung soll den Behörden als Nachweis genügen. Im Normalfall ist dies nicht möglich, der Klimageschwindigkeits-Bonus soll ja gerade eine vorzeitige Heizungswende honorieren.

Zuschüsse auch über 70 % möglich

Zudem soll die Höchstgrenze von 70 % unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden, alle Boni können dann maximal ausgeschöpft werden. Der theoretisch höchste Fördersatz für selbstnutzende Eigentümer würde dann für Heizungs-Wärmepumpen mit 30 % Grundförderung, 5 % Effizienz-Bonus, 30 % Einkommens-Bonus und 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus bei 85 % von maximal 30 000 Euro (bei einem Einfamilienhaus) liegen und einen Zuschuss von bis zu 25 500 Euro ermöglichen. Bei Biomasse-Heizungen wäre ein Zuschuss von 80 % und somit bis zu 24 000 Euro möglich, der zusammen mit dem Emissionsminderungs-Zuschlag von 2500 Euro auf bis zu 26 500 Euro steigen kann.

In dem Bericht der Augsburger Allgemeine findet sich auch die Aussage, dass „außerdem [..] der Einbau einer […] Gasheizung unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise komplett durch öffentliche Mittel bezahlt [wird]“. Unter welchen Bedingungen dies gelten soll, wird nicht näher ausgeführt. Im Rahmen der aktuellen BEG-EM-2024-Regeln werden nur die Investitionsmehrausgaben wasserstofffähiger Gas-Heizung gefördert. Allerdings wurde die Beantragung einer Förderung von bestimmten Gas-Heizungen (in Kombinationen) erst vor rund zwei Jahren beendet. Es könnte also sein, dass es auch Sonderregelungen gibt, die sich auf vorherige BEG-Richtlinien beziehen.

Hinweis vom 25.06.2024 zu den Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2024 auf www.kfw.de/458

KfW

Hinweis vom 25.06.2024 zu den Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2024 auf www.kfw.de/458

Wann die besonderen Regeln für vom Hochwasser in Baden-Württemberg und Bayern betroffene Hauseigentümer verkündet werden, wurde noch nicht mitgeteilt. Änderungen an der Förderrichtlinie kann das BMWK wohl nur mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages in Kraft setzen, das Gebäudeenergiegesetz enthält in § 89 Abs. 3 GEG einen entsprechenden Vorbehalt. ■
Quelle: Augsburger Allgemeine, BEG-EM-2024 / jv

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