Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. September 2023 ein in einer Entschließung umrissenes Konzept für die Förderung der Heizungsmodernisierung vorzulegen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 120. Sitzung am 8. September 2023 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes auch eine Entschließung zu einer neuen Ausgestaltung wesentlicher Teile der Bundesförderung für effiziente Gebäude und hier insbesondere den Heizungsaustauch, angenommen.
In der Beschreibung des ursprünglichen Entschließungsantrags gibt es eine prägnante Kurzversion: „Die Kosten des Heizungsaustauschs (maximal 30 000 Euro bei Einfamilienhäusern und einer nach Wohneinheiten gestaffelten Grenze bei Mietparteienhäusern) sollen mit einer Grundförderung von 30 %, einem Einkommensbonus von 30 % bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40 000 Euro und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 % gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 % liegen soll.“
Da nach dem 5. Juli 2023 die Beschlussvorlage zur GEG-Novelle nicht mehr geändert worden ist, enthält die angenommene Entschließung eine knappe Frist: Das von der Bundesregierung zu konkretisierende Förderkonzept soll dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 30. September 2023 zur Zustimmung vorgelegt werden. Ob dieser Termin eingehalten wird, bleibt abzuwarten. Allerdings wurde in der Aussprache vor der Abstimmung zur GEG-Novelle bekannt, dass das Förderkonzept am 8. September 2023 in die Ressortabstimmung gegangen ist.
Der Rahmen für das Förderkonzept ab 2024 in der Entschließung
Die Entschließung umfasst insgesamt 21 Punkte. Bei den Punkten 1 bis 6 geht es um die künftige Förderkulisse für den Heizungsaustausch.
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. ein Förderkonzept vorzulegen, das in die Breite der Gesellschaft hinein die Bürgerinnen und Bürger darin unterstützt, notwendige nachhaltige Investitionen in Heizungen und in die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden vornehmen zu können;
2. das Förderkonzept auf den bestehenden Förderstrukturen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) aufzubauen und diese weiterzuentwickeln;
3. das Förderprogramm wie bisher dauerhaft – auch über den Zeitraum der aktuellen Finanzplanung hinaus – ausschließlich aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu finanzieren;
4. beim vorzulegenden Förderkonzept die folgenden Festlegungen umzusetzen:
Zuschussförderung Heizungen
a. Es wird auch künftig im Rahmen des BEG eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird dem Grunde nach wie folgt angepasst: Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
b. Es wird eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren
c. Es wird ein Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten eingeführt – für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
d. Es wird ein Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten eingeführt, der einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung geben soll, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % geltend gemacht werden kann, danach die Förderung degressiv um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
e. Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt erhalten.
f. Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %.
g. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30 000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. – 6. Wohneinheit bei je 10 000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3000 Euro je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.
Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen
h. Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt erhalten.
i. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60 000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30 000 [Euro pro Wohneinheit] ohne Sanierungsfahrplan zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
j. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden, sowie auch separat davon.
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
k. Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen werden zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten. Diese stehen allen Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
l. Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die bspw. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.
5. das Förderkonzept dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 30.09.2023 zur Zustimmung vorzulegen. Bis einen Monat nach Ende der Wahlperiode bedürfen etwaige Änderungen der Förderrichtlinie der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für den Zeitraum danach gilt dieser Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen Änderungen an der Förderrichtlinie (z.B. Fördersatz, Förderhöhe und Art des Bonus).
6. Das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 starten. Die Bundesregierung soll prüfen, wie der Übergang zwischen bestehender und überarbeiteter Förderkulisse möglichst reibungslos für Bürgerinnen und Bürger, Handwerk und Wirtschaft gestaltet werden kann.“
Aktualisierungshinweis: Am 25. September 2023 sind 14 „Maßnahmen der Bundesregierung für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft“ vorgelegt worden.
Die 11. Maßnahme kündigt über die Entschließung hinausgehende Verbesserungen im Rahmen der BEG 2024 an:
„Die Bundesregierung treibt die Heizwende voran. Sie unterstützt im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung Hauseigentümer künftig beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – von bis zu 30 bis 75 Prozent. Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sogenannten Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus in 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor. Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent[punkte] gesenkt werden, danach um 3 Prozent[punkte].
Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. Sie entlastet damit auch Mieterinnen und Mieter. Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden. Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent.“
Die über die Speed-Bonus-Regelung entstehenden Kurven mit (30 + 25) % = 55 % und bei Wärmepumpen (30 +25 +5) % = 60 % finden sich über andere Konstellationen auch in Bild 2 und Bild 4. Eine ausführliche Analyse finden Sie hier: Speed-Bonus für die Heizungsmodernisierung 2024: Lohnt warten?
Teilweise erheblich attraktivere Konditionen
In der Aussprache zur GEG-Novelle war auch die in der Entschließung gemäß dem „2024-Ampel-Konzept“ aufgegebene Begrenzung der maximal förderfähigen Investitionskosten beim Heizungstausch ein Streitthema. Im Einfamilienhaus soll die Grenze unabhängig von der Heizungslösung beispielsweise bei 30 000 Euro liegen. Auch von der TGA/SHK-Branche gibt es dazu viele Kritik. Vielfach wird behauptet, dass die neuen Förderkonditionen mit höheren Prozentsätzen zwar attraktiv erscheinen, in der Praxis aber dazu führen, dass die absolute Höhe der Förderung sinkt. Gefordert wird eine Anhebung auf mindestens 40 000 bis 45 000 Euro, um den Markt nicht („noch weiter“) auszubremsen.
Diverse Wirtschaftlichkeitsvergleiche der TGA+E-Redaktion auf Basis der aktuellen BEG-EM-Konditionen (2023) haben bereits gezeigt, dass die Wärmepumpe bei den Gesamtkosten über einen 20-jährigen Betrachtungszeitraum in den allermeisten Konstellationen günstiger als eine neue Gas-Heizung ist, wobei dafür die niedrigeren Tarife für fossiles Erdgas angesetzt wurden: Nur mit Wärmepumpen sind niedrige Heizkosten realisierbar. Gegenüber einer 65-%-EE-Gas-Heizung oder einer mit der GEG-Novelle kompatiblen H2-ready-Heizung verbessert sich die Wirtschaftlichkeit einer Heizungs-Wärmepumpen nochmals deutlich.
Verringert sich künftig durch eine höhere Zuschussförderung der Eigenanteil an den Investitionskosten, erhöht sich die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe bzw. wird das Feld größer, in dem eine Wärmepumpe aus der Sicht eines selbstnutzenden Eigentümers die günstigere Heiztechnik ist. Bild 2 zeigt für Investitionskosten zwischen 10 000 Euro und 40 000 Euro und alle aktuellen (durchgezogene Linien) und sich aus dem 2024-Ampel-Konzept (gestrichelte Linien) ergebenden Zuschusssätze die Förderzuschüsse. Oberhalb von 30 000 Euro steigen die Zuschüsse auf Basis des 2024-Ampel-Konzepts wegen der auf diese Höhe begrenzten anrechenbaren Investitionen nicht weiter.
Grundsätzlich zu beachten ist, dass es sich bis zur Vorlage der Förderrichtlinie zunächst um einen vorgeschlagenen Rahmen für das 2024-Förderprogramm handelt und die in diesem Artikel daraus abgeleiteten Vergleiche dadurch noch einen „Was-wäre-wenn-Charakter“ haben.
Eine Mitte September 2023 „durchgesickerte“ Neuigkeit ist, dass ab 2024 die Zuständigkeit von der Heizungsförderung vom BAFA zur KfW wechseln soll. Ob sich mit der KfW-Heizungsförderung 2024 die Wartezeiten im gesamten Antragsverfahren spürbar verkürzen, bleibt vorerst abzuwarten. Es dürfte auch viel davon abhängen, ob die neuen Konditionen einen Boom auslösen oder sich die Nachfrage Anfang 2024 erst langsam ändert. Insbesondere die Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe kann mit der BEG-2024 zu niedrigen Gesamtkosten und auch zu niedrigeren laufenden Kosten führen, vgl.: Ist eine neue Wärmepumpe günstiger als eine Gas-Heizung?
Biomasse-Heizungen
In Bild 3 wurden nur die Linien mit Zuschussätzen für Biomasse-Heizungen aus Bild 2 belassen. Aktuell beträgt die Grundförderung 10 % der Investitionskosten. Kann der Heizungs-Tausch-Bonus in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Förderung auf 20 % der anrechenbaren Investitionskosten. Der neue Klima-Geschwindigkeitsbonus entspricht auf Basis der vorliegenden Informationen einer Verdopplung des Heizungs-Tausch-Bonus.
Bei Investitionskosten von rund 20 000 Euro, rund 30 000 Euro und knapp 40 000 Euro zeigen die Pfeile die Unterschiede bei der Zuschussförderung an. Die gestrichelten Pfeile gelten nur, wenn der selbstnutzende Investor den Einkommensbonus beanspruchen kann.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro für eine förderfähige Biomasse-Heizung gibt es aktuell ohne Heizungs-Tausch-Bonus einen Zuschuss von 3000 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept steigt der Zuschuss auf 9000 Euro und mit dem Einkommensbonus sogar auf 18 000 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 6000 bzw. 15 000 Euro.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro und Heizungs-Tausch-Bonus gib es aktuell einen Zuschuss von 6000 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept steigt der Zuschuss auf 15 000 Euro und mit dem Einkommensbonus sogar auf 21 000 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 9000 bzw. 15 000 Euro.
Bei höheren Investitionskosten verringert sich durch die Deckelung der anrechenbaren Investitionskosten der Vorteil des neuen Förderkonzepts. Im gesamten Bereich angemessener Investitionskosten sind die Konditionen für förderfähige Biomasse-Heizungen jedoch attraktiver und inklusive dem Einkommensbonus erheblich attraktiver.
Heizungs-Wärmepumpen
In Bild 4 wurden nur die Linien mit Zuschussätzen für Heizungs-Wärmepumpen aus Bild 2 belassen. Aktuell beträgt die Grundförderung 25 % der Investitionskosten. Kann der Heizungs-Tausch-Bonus in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Förderung auf 35 % der anrechenbaren Investitionskosten. Der neue Klima-Geschwindigkeitsbonus entspricht auf Basis der vorliegenden Informationen einer Verdopplung des Heizungs-Tausch-Bonus. In beiden Fällen kann der Förderzuschuss um 5 Prozentpunkte steigen, wenn in der Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird oder bestimmte die Anforderungen an die Wärmequelle erfüllt werden. Diesen Bonus greift auch das 2024-Ampel-Konzept.
Bei Investitionskosten von rund 20 000 Euro, rund 30 000 Euro und knapp 40 000 Euro zeigen die Pfeile die Unterschiede bei der Zuschussförderung an. Die gestrichelten Pfeile gelten nur, wenn der selbstnutzende Investor den Einkommensbonus beanspruchen kann.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro für eine förderfähige Heizungs-Wärmepumpe gibt es aktuell ohne Boni einen Zuschuss von 7500 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept steigt der Zuschuss auf 9000 Euro und mit dem Einkommensbonus auf 18 000 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 1500 bzw. 10 500 Euro.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro für eine förderfähige Heizungs-Wärmepumpe gibt es aktuell inklusive dem 5-%-Innovationsbonus einen Zuschuss von 9000 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept steigt der Zuschuss auf 10 500 Euro und mit dem Einkommensbonus auf 19 500 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 1500 bzw. 10 500 Euro.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro für eine förderfähige Heizungs-Wärmepumpe gibt es aktuell inklusive dem 10-%-Heizungs-Tausch-Bonus einen Zuschuss von 10 500 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept beträgt der äquivalente Klima-Geschwindigkeitsbonus 20 Prozentpunkte und der Zuschuss steigt auf 15 000 Euro und mit dem Einkommensbonus auf 21 000 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 4500 bzw. 10 500 Euro.
Bei Investitionskosten von 30 000 Euro für eine förderfähige Heizungs-Wärmepumpe gibt es aktuell inklusive dem 10-%-Heizungs-Tausch-Bonus und den 5-%-Innovationsbonus einen Zuschuss von 12 000 Euro. Mit dem 2024-Ampel-Konzept steigt der Zuschuss auf 16 500 Euro und mit dem Einkommensbonus auf 21 000 Euro. Der Förderzuschuss erhöht sich somit um 4500 bzw. 9000 Euro.
Bei höheren Investitionskosten verringert sich durch die Deckelung der anrechenbaren Investitionskosten der Vorteil des neuen Förderkonzepts auch bei Heizungs-Wärmepumpen. Bei Fällen ohne Bonus bzw. nur mit dem 5-%-Innovationsbonus liegen die Zuschüsse oberhalb von 35 000 bzw. 36 000 Euro Investitionskosten durch die Deckelung leicht unter den 2023-Konditionen. Im gesamten anderen Bereich angemessener Investitionskosten sind die Konditionen für förderfähige Heizungs-Wärmepumpen jedoch attraktiver und inklusive dem Einkommensbonus erheblich attraktiver.
Eigenanteil oft geringer als der Invest für eine Gas-Heizung
Das 2024-Ampel-Konzept für die Heizungsförderung zielt in mehrere Richtungen:
● Fokussierung auf alte / ineffiziente Heizsysteme durch den auf 20 Prozentpunkte verdoppelten Heizungs-Tausch-Bonus als neuen (ab 2028 abschmelzenden) Klima-Geschwindigkeitsbonus
● Aktivierung von selbstnutzenden Hauseigentümern mit geringem Einkommen durch hohe Zuschusssätze
● differenzierte Begrenzung der absoluten Bezuschussung
Eine deutliche Verbesserung könnte sich auch aus den zusätzlichen zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten ergeben. Die (Teil)Finanzierung einer Heizungsmodernisierung zu aktuellen Zinskonditionen verringert das wirtschaftlich einsetzbare Budget bei langen Laufzeiten ganz erheblich.
Ein Vorteil von Heizungs-Wärmepumpen und Biomasse-Heizungen sind geringere Betriebskosten (Wartung, Energiekosten, CO2-Bepreisung) während der Nutzungsphase. In der Regel können sie die häufig deutlich höheren Investitionskosten gegenüber einer erneuerten Öl- oder Gas-Heizung wettmachen. In der öffentlichen Diskussion zum „Heizungsgesetz“ standen aber vor allem die Investitionskosten im Fokus.
Analog dazu zeigt Bild 5, wie hoch die Gesamtkosten für den Einbau einer Wärmepumpe sein dürfen, damit der Eigenanteil für einen selbstnutzenden Eigentümer die Investitionskosten für eine Öl- oder Gas-Heizung nicht übersteigt.
Nimmt man beispielsweise Kosten von 10 000 Euro für eine neue Gas-Heizung an, dürfte die Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe 31 000 Euro kosten, wenn der Modernisierer mit 70 % bezuschusst wird. Ohne Einkommensbonus aber mit Klima-Geschwindigkeitsbonus und Innovationsbonus ergibt sich eine Bezuschussung von 55 %. Erst bei Investitionen oberhalb von 22 222 Euro müsste der Modernisierer dann mehr Kapital als bei der Erneuerung der Gas-Heizung (10 000 Euro) mobilisieren. Der Mehrbedarf wird aber über die Förderung gedämpft: Kostet die Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe tatsächlich 30 000 Euro, beträgt der Eigenanteil 13 500 Euro und damit nur 3500 Euro mehr als bei der Gas-Heizung. ■
Quellen: Entschließung auf Bundestags-Drucksache 20/7619, eigene Berechnungen / jv
Welche Heizungen sollen konkret gefördert werden?
Die angenommene Entschließung macht klar dass, alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen gefördert werden können. Die Formulierung lässt zwar auch eine Priorisierung zu, es ist aber nicht anzunehmen, dass bei den Hauptsystemen Abstriche gemacht werden, weil dies nur zu neuem Streit in der Koalition und einem Anfachen von Protesten in der Öffentlichkeit führen würde.
Sehr wahrscheinlich ist aber, dass es eine deutliche Steuerung über die Fördervoraussetzungen gibt, da dies auch bisher erfolgte. Beispielsweise ist eine Förderbedingung der BEG 2023, dass Wärmepumpen sind so auszulegen sind, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,7 erreicht wird (ab 1. Januar 2024 war mindestens 3,0 vorgesehen).
Vorgegeben in der angenommenen Entschließung ist jedoch, dass „Verbrennungsheizungen für Gas und Öl weiterhin nicht gefördert werden. Bezüglich „künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen“ gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind. Also der Mehrpreis. Offen bleibt zu nächst, zu welchem Zeitpunkt gefördert wird und wie man den Mehrpreis bestimmt.
Alles was 65-%-EE erfüllt. ist erlaubt
§ 71 GEG 2024 sieht vor, dass eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der vor ihr bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird. Eine Heizungsanlage kann auch aus mehreren Einheiten bestehen, die dann für die Berechnung der 65-%-EE-Anforderung als ein System betrachtet werden.
Das GEG 2024 definierte eine Heizungsanlage als „Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen […], offenen Kaminen […] und Badeöfen […]“
Ein Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die 65-%-EE-Anforderung erfüllt wird. Dass die Anforderungen eingehalten werden, muss er dann auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach dem GEG 2024 berechtigte Person schon vor der Inbetriebnahme nachweisen (lassen).
Sieben pauschale 65-%-EE-Erfüllungsoptionen
Der Nachweis kann allerdings entfallen, wenn sie die 65-%-EE-Anforderung einzeln oder in Kombination miteinander erfüllen und die Heizungsanlage den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig decken. Konkrete Randbedingungen sind dann im GEG 2024 in die §§ 71b bis 71h genannt:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.
Die explizite Charakterisierung der sieben vorgenannten 65-%-EE-Erfüllungsoptionen hat den Vorteil, dass einfache Systeme keinen rechnerischen Nachweis erfordern, wenn sie die Randbedingungen des GEG 2024 erfüllen. Wie zuvor angedeutet, werden aber für die Förderfähigkeit weitere Bedingungen zu berücksichtigen sein.
Sonderfall 100-%-H2-ready-Gas-Heizung
„H2-Readiness“ ist kein Begriff im GEG 2024. In § 71k Absatz 8 wird eine 100-%-H2-ready-Gas-Heizung so beschrieben: „Eine Heizungsanlage ist […] auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff […] kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.“
Da „H2-Readiness“ gefördert werden soll („kann“) und nach bisherigen Aussagen der Heizungshersteller die Mehrkosten dafür überschaubar sind, dürfte die „normale Gas-Heizung“, die für die Verbrennung von Methan (Erdgas oder Bioerdgas) mit einem maximalen volumetrischen Wasserstoffanteil von 20 % geeignet ist, aus den Verkaufsregalen verschwinden:
Hintergrund ist, dass für eine 100-%-H2-ready-Gas-Heizung das GEG 2024 unter bestimmten Bedingungen (vereinfacht: wenn offiziell bestätigt ist, dass sie sich in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet) eine von der Gaswirtschaft gefeierte und Umweltverbänden scharf kritisierte Übergangsfrist greif. Sie sieht im Grenzfall vor, dass ein 100-%-H2-ready-Gas-Heizung erstmals ab dem 1. Januar 2045 tatsächlich mit Wasserstoff betrieben werden muss und vorher ganz offiziell mit Erdgas befeuert werden darf. Der konkrete Zeitpunkt wird zwar durch die Netztransformation zwangsweise vorgegeben, im Normalfall werden sie aber erst nach 2035 stattfinden.
Zu erwarten ist auch, dass nach der „offiziellen“ Ausweisung eines Wasserstoffnetzausbaugebiets oder sogar schon deutlich früher, die Anschlussbedingungen beim Einbau neuer Geräte 100-%-H2-ready vorschreiben, um die Kosten in der Umstellungsphase zu minimieren. Eine 100-%-H2-ready-Pflicht würde dann also nicht über das GEG kommen, sondern über den Gasnetzbetreiber. ■
Quellen: Vom Bundestag angenommene Fassung für das GEG 2024 / jv
Im Kontext:
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