2025 steigt die §19 StromNEV-Umlage unter anderem durch die faire Verteilung der Kosten von EE-Erzeugungsanlagen in das Stromnetz deutlich. Was dies für Wärmepumpenstrom bedeutet.
Der ungewöhnlich hohe Anstieg der §19 StromNEV-Umlage ab 2025 um 0,915 auf 1,558 Ct/kWh (netto) ist keine Überraschung. Denn der Mechanismus der Umlage wird nun das erste Mal dazu genutzt, die bisher regional sehr unterschiedlichen Kosten für die Integration von beispielsweise Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen in das Stromnetz fairer auf alle Stromnutzer zu verteilen.
Die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher kann somit nicht isoliert bewertet werden, denn sie finanziert in vielen Verteilnetzgebieten die Absenkung des Strom-Netznutzungsentgelts, in der Spitze im Stromnetz der Wemag Netz GmbH in Westmecklenburg sowie Teilen Brandenburgs und Niedersachsens um 6,03 Ct/kWh (Übersicht der Bundesnetzagentur). Auch in Netzgebieten mit einer Entlastung müssen sich die Stromkunden an ebendieser über die §19 StromNEV-Umlage beteiligen. Teilweise wird sie auch als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ bezeichnet.
Für die über die §19 StromNEV-Umlage wälzbaren Kosten haben die Verteilnetzbetreiber für 2025 einen Betrag von insgesamt 4,41 Mrd. Euro prognostiziert. Davon entfallen 2,423 Mrd. Euro auf den „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung gemäß BK8-24-001-A“. Die Gesamtprognose verringert sich durch einen Kostenvortrag von −0,406 Mrd. Euro.
Auswirkung auf Wärmepumpen-Stromtarife
Die Auswirkungen auf Wärmepumpen-Stromtarife sind höchst unterschiedlich: Wenn Mehrkosten auftreten, liegen sie in einem typischen Bereich (6200 kWh/a im Einfamilienhaus) unter 70 Euro/a (Modul 2 und 1). In Verteilnetzgebieten mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung kann die Kostenentlastung hingegen über 200 Euro/a (Modul 1) liegen.
In allen Verteilnetzen ohne Entlastung durch die BNetzA-Festlegungen schlägt die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage zuzüglich Mehrwertsteuer 1:1 durch. Das gilt unabhängig vom Jahr der Inbetriebnahme für Wärmepumpen ohne und mit separatem Stromzähler gleichermaßen (siehe Spalte B in den Tabellen 1 und 2). Ob / wann der Stromlieferant den Liefervertrag anpasst ist, ist jedoch offen.
In Verteilnetzen mit Entlastungen beim Netzentgelt-Arbeitspreis (Spalten C bis N in den Tabellen 1 und 2) wird die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage erst bei höheren Entlastungen kompensiert. Hintergrund ist die BNetzA-Festlegung zu § 14 EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Modul 1 und Modul 2, die das Netznutzungsentgelt mindert – wodurch auch die ursprüngliche Entlastung vermindert wird.
Gerastert zeigen die Tabelle 1 (Modul 2) und die Tabellen 2 (Modul 1) für unterschiedliche Netzstromentnahmen einer Wärmepumpe die Be- bzw. Entlastung. Im Ergebnis zeigt sich, dass für den Wärmepumpenhochlauf die Chancen überwiegen: Die Mehrkosten sind überschaubar, aber in Gebieten mit bisher besonders hohen Strompreisen verbessern sich die Randbedingungen ab 2025 schlagartig.
KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage 2025
2025 steigen zudem (jeweils netto) die KWKG-Umlage von 0,275 auf 0,277 Ct/kWh und die Offshore-Netzumlage von 0,656 auf 0,816 Ct/kWh. Zusammen bedeutet dies Mehrkosten von 0,1928 Ct/kWh (brutto). Für Wärmepumpen sieht § 22 EnFG (auf Antrag) eine Absenkung beider Umlagen auf null vor. Bedingung dafür ist, dass die Netzentnahme von Strom über einen eigenen Zählpunkt erfolgt (Modul 2). Das §22-EnFG-Umlagenprivileg für Wärmepumpen muss allerdings noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Dann würde die Entlastung von Wärmepumpenstrom im Modul 2 auf fristgerechten Antrag 1,3 Ct/kWh betragen. ■
Quellen: Übertragungsnetzbetreiber, eigene Berechnungen / jv
Gute Ideen für den Wärmepumpenhochlauf
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