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Energiepreise

2025: §19 StromNEV-Umlage steigt um 0,915 Ct/kWh (netto)

Über die §19 StromNEV-Umlage werden ab 2025 die Kosten der Integration von EE-Anlagen in das Stromnetz fairer verteilt.

Vladimir Koletic – stock.adobe.com

Über die §19 StromNEV-Umlage werden ab 2025 die Kosten der Integration von EE-Anlagen in das Stromnetz fairer verteilt.

2025 steigt die §19 StromNEV-Umlage unter anderem durch die faire Verteilung der Kosten von EE-Erzeugungsanlagen in das Stromnetz deutlich. Was dies für Wärmepumpenstrom bedeutet.

Der ungewöhnlich hohe Anstieg der §19 StromNEV-Umlage ab 2025 um 0,915 auf 1,558 Ct/kWh (netto) ist keine Überraschung. Denn der Mechanismus der Umlage wird nun das erste Mal dazu genutzt, die bisher regional sehr unterschiedlichen Kosten für die Integration von beispielsweise Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen in das Stromnetz fairer auf alle Stromnutzer zu verteilen.

Die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher kann somit nicht isoliert bewertet werden, denn sie finanziert in vielen Verteilnetzgebieten die Absenkung des Strom-Netznutzungsentgelts, in der Spitze im Stromnetz der Wemag Netz GmbH in Westmecklenburg sowie Teilen Brandenburgs und Niedersachsens um 6,03 Ct/kWh ((Externer Link)Übersicht der Bundesnetzagentur). Auch in Netzgebieten mit einer Entlastung müssen sich die Stromkunden an ebendieser über die §19 StromNEV-Umlage beteiligen. Teilweise wird sie auch als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ bezeichnet.

Für die über die §19 StromNEV-Umlage wälzbaren Kosten haben die Verteilnetzbetreiber für 2025 einen Betrag von insgesamt 4,41 Mrd. Euro prognostiziert. Davon entfallen 2,423 Mrd. Euro auf den „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung gemäß (Externer Link)BK8-24-001-A“. Die Gesamtprognose verringert sich durch einen Kostenvortrag von −0,406 Mrd. Euro.

Auswirkung auf Wärmepumpen-Stromtarife

Die Auswirkungen auf Wärmepumpen-Stromtarife sind höchst unterschiedlich: Wenn Mehrkosten auftreten, liegen sie in einem typischen Bereich (6200 kWh/a im Einfamilienhaus) unter 70 Euro/a (Modul 2 und 1). In Verteilnetzgebieten mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung kann die Kostenentlastung hingegen über 200 Euro/a (Modul 1) liegen.

In allen Verteilnetzen ohne Entlastung durch die BNetzA-Festlegungen schlägt die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage zuzüglich Mehrwertsteuer 1:1 durch. Das gilt unabhängig vom Jahr der Inbetriebnahme für Wärmepumpen ohne und mit separatem Stromzähler gleichermaßen (siehe Spalte B in den Tabellen 1 und 2). Ob / wann der Stromlieferant den Liefervertrag anpasst ist, ist jedoch offen.

In Verteilnetzen mit Entlastungen beim Netzentgelt-Arbeitspreis (Spalten C bis N in den Tabellen 1 und 2) wird die Erhöhung der §19 StromNEV-Umlage erst bei höheren Entlastungen kompensiert. Hintergrund ist die BNetzA-Festlegung zu § 14 EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Modul 1 und Modul 2, die das Netznutzungsentgelt mindert – wodurch auch die ursprüngliche Entlastung vermindert wird.

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Gerastert zeigen die Tabelle 1 (Modul 2) und die Tabellen 2 (Modul 1) für unterschiedliche Netzstromentnahmen einer Wärmepumpe die Be- bzw. Entlastung. Im Ergebnis zeigt sich, dass für den Wärmepumpenhochlauf die Chancen überwiegen: Die Mehrkosten sind überschaubar, aber in Gebieten mit bisher besonders hohen Strompreisen verbessern sich die Randbedingungen ab 2025 schlagartig.

KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage 2025

2025 steigen zudem (jeweils netto) die KWKG-Umlage von 0,275 auf 0,277 Ct/kWh und die Offshore-Netzumlage von 0,656 auf 0,816 Ct/kWh. Zusammen bedeutet dies Mehrkosten von 0,1928 Ct/kWh (brutto). Für Wärmepumpen sieht § 22 EnFG (auf Antrag) eine Absenkung beider Umlagen auf null vor. Bedingung dafür ist, dass die Netzentnahme von Strom über einen eigenen Zählpunkt erfolgt (Modul 2). Das §22-EnFG-Umlagenprivileg für Wärmepumpen muss allerdings noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Dann würde die Entlastung von Wärmepumpenstrom im Modul 2 auf fristgerechten Antrag 1,3 Ct/kWh betragen. ■
Quellen: Übertragungsnetzbetreiber, eigene Berechnungen / jv

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