Kompakt informieren
- Mit der VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.1 existieren erstmals verbindliche Grundlagen für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung von KWK-Anlagen, die nicht nach AVB FernwärmeV abzurechnen sind.
- Da gemäß Heizkostenverordnung nur die Kosten für thermische Energie umlagefähig sind, müssen die Erzeugungskosten für Wärme und Strom getrennt werden.
- Die Richtlinie beschreibt eine messtechnische Methode für geprüfte und ungeprüfte KWK-Einheiten und eine rechnerische Methode mit etwas geringerem messtechnischem Aufwand für geprüfte KWK-Einheiten.
Der VDI hat die Heizkostenabrechnung mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen geregelt: Seit November 2012 gilt die VDIRichtlinie 2077 Blatt 3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung – Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“. Sie bietet Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abrechnen müssen oder es sinnvollerweise wollen.
Erzeugungskosten trennen
KWK-Anlagen produzieren kombiniert Wärme zur Nutzung für die Raumheizung und Trinkwassererwärmung sowie Strom zur Eigennutzung bzw. zur Einspeisung ins Stromnetz. Da laut Heizkostenverordnung (HeizkostenV) jedoch nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegt werden dürfen, beschreibt die VDI-Richtlinie 2077 in Blatt 3.1 Methoden, um von den gesamten Erzeugungskosten jene für Strom zu trennen. Um im ersten Schritt die umlagefähigen Brennstoffkosten (z.B. Gaskosten) für Wärme zu ermitteln, werden rechnerische und messtechnische Lösungen aufgezeigt: Dabei wird unterschieden, ob die KWK-Anlage geprüft oder ungeprüft ist – also mit oder ohne herstellerunabhängigem Prüfprotokoll mit Angaben zum thermischen und elektrischen Wirkungsgrad betrieben wird.
Messtechnische Lösung empfohlen
Ob geprüft oder ungeprüft – für KWK-Anlagen ist die messtechnische Lösung Abb. 2 zu empfehlen: Die Messung der einzelnen Verbrauchspositionen mit geeichten Zählern ist für alle Beteiligten einfacher nachvollziehbar. Unabhängig davon, welchen Lösungsweg man wählt, benötigt jede KWK-Anlage eine Mindestausstattung mit Zählern. Auch bei der rechnerischen Lösung sind zwei Zähler unerlässlich: ein Gesamt-Brennstoffzähler (beispielsweise ein Gaszähler) und ein Stromzähler nach der KWK-Einheit Abb. 3. Je nachdem, ob die Anlage modulierend oder nicht modulierend arbeitet, ist auch ein Betriebsstundenzähler notwendig.
Für das Rechenverfahren muss der Betreiber Daten aus dem Anlagenbetrieb sowie den Herstellerunterlagen ermitteln und dem Abrechnungsdienstleister die umlagefähigen Brennstoffkosten übermitteln. In der Praxis ist es für Betreiber oft schwierig, diese Daten bereitzustellen. Auch das spricht dafür, die erweiterte Messausstattung einzusetzen. Die KWK-Anlage braucht dann nur einen bis zwei Zähler mehr: Ein Wärmezähler misst die produzierte Nutzwärme der KWK-Einheit. Je nach Anlagenaufbau kommt dazu eventuell ein Brennstoffzähler vor der KWK-Einheit oder dem Zusatzheizgerät.
Wartungskosten richtig umlegen
Außer den Brennstoffkosten sind nach der Heizkostenverordnung auch weitere Betriebskosten umlagefähig, zum Beispiel die Wartungskosten der KWK-Anlage. VDI 2077 Blatt 3.1 beschreibt, wie ein anlagenspezifischer Umlagefaktor für diese Betriebskosten zu berechnen ist. Wie bei den Brennstoffkosten fließt auch hier nur der thermische Anteil in die Heizkostenabrechnung ein. Die Betreiber von KWK-Anlagen schließen jedoch oft Full-Service-Verträge ab. Darin sind außer den umlagefähigen Wartungskosten auch nicht umlagefähige Kosten enthalten, etwa für Instandsetzungsarbeiten. Um die umlagefähigen Kosten immer transparent nachweisen zu können, sind separate Verträge oder Rechnungen zu empfehlen. •
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KWK / HeizkostenV
Betreiber von KWK-Anlagen dürfen auf eine Verbrauchsabrechnung nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkostenV § 11 Abs. 1 Nr. 3b) verzichten, wenn eine KWK-Anlage den überwiegenden Anteil (also mehr als 50 %) der Wärmeversorgung übernimmt und der Gesamtwärmeverbrauch des Gebäudes nicht (mit einem Wärmezähler) erfasst wird. Allerdings ist die verbrauchsabhängige Kostenverteilung auch ohne rechtliche Notwendigkeit sinnvoll, weil sie Wohnungsnutzer zum sparsamen Umgang mit Energie motiviert und so zu niedrigen Betriebskosten beiträgt. Zudem müsste eine alternative Abrechnung (beispielsweise nach Flächenanteil) nach Einschätzung von Minol zuerst in den Mietverträgen vereinbart werden. Soll oder muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, so sind die umlagefähigen Brennstoffkosten der KWK-Anlage nach VDI 2077 Blatt 3.1 zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon bilden KWK-Anlagen im Wärmecontracting (gewerbliche Wärmelieferung). Für sie gilt die AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme), wonach ein vertraglich definierter Wärmepreis die Abrechnungsgrundlage für eine verbrauchsbezogene Heizkostenabrechnung vorgibt. VDI 2077 Blatt 3.1 ist setzt zudem voraus, dass die Wärme den KWK-Anlage komplett verwertet wird (ohne Notkühlung). http://www.vdi.de/2077-3.1
Ronny Woschick
Technischer Support, Minol Messtechnik, Leinfelden-Echterdingen, technischersupport@minol.com, https://www.minol.de/