Der Expertenrat für Klimafragen hat den Minderungsanspruch des Klimaschutzprogramms 2023 der Bundesregierung gemessen an den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes für unzureichend erklärt. Das liegt auch an der Neuausrichtung der GEG-Novelle.
Wie von der GroKo im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) verankert, hat der Expertenrat für Klimafragen am 22. August 2023 seine Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung veröffentlicht. Darin nimmt der Expertenrat zu den Annahmen bezüglich der ausgewiesenen Treibhausgasminderung Stellung und ordnet das Programm übergreifend ein.
Die im Klimaschutzprogramm 2023 enthaltenen Maßnahmen für die Sektoren Gebäude und Verkehr stellen laut der Bundesregierung auch die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 KSG dar (Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen). In einem gesonderten Bericht hat der Expertenrat deshalb die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgeschlagenen Maßnahmen für die Sektoren Gebäude und Verkehr in dieser Hinsicht vertiefend geprüft.
Deutliche Emissionsminderungen möglich…
Das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung schlägt ein umfangreiches Programm von rund 130 Maßnahmen vor. Bei konsequenter Umsetzung des Programms soll sich die kumulierte Lücke zum KSG-Zielpfad für die Jahre 2021 bis 2030 bis auf rund 200 Mio. t CO2-Äquivalent (CO2e) verringern.
Damit hat das Klimaschutzprogramm aus Sicht des Expertenrats einen „zwar hohen, aber gemäß Klimaschutzgesetz unzureichenden Minderungsanspruch“. Zudem merkt der Expertenrat an, dass die Bundesregierung nicht darlegt, wie die verbleibende Differenz zu den KSG-Zielen geschlossen werden soll.
Weiterhin kritisiert der Expertenrat, dass er von der Bundesregierung zwar eine umfängliche, insgesamt aber unzureichende Datengrundlage erhalten habe. Deshalb könne er die von der Bundesregierung genannte Minderungswirkung des Programms nicht bestätigen. Dennoch geht der Expertenrat von einem substanziellen Beitrag aus. Hans-Martin Henning, der Vorsitzende des Expertenrats: „Die Maßnahmen im Klimaschutzprogramm können signifikante Treibhausgasminderungen ermöglichen, gerade in den Sektoren Energie und Industrie, aber auch im Gebäudesektor – je nach Umsetzung der GEG-Novelle.“
…jedoch weiterhin (wohl) ein große Lücke zu KSG-Zielen
Eine Plausibilisierung auf Basis des Entwurfs des neuen Projektionsberichts (siehe Info-Kasten) sowie weiterer Unterlagen zeige erhebliche Unschärfen und Unsicherheiten. Der Expertenrat geht davon aus, dass selbst nach vollständiger Umsetzung des Klimaschutzprogramms eine größere Lücke als die von der Bundesregierung ausgewiesene verbleibt.
Henning: „Bei etlichen Maßnahmen sehen wir die Realisierungswahrscheinlichkeit und die Abweichung zwischen der Realität und den Annahmen der Bundesregierung in den Unterlagen kritisch. Die erwartete Gesamtminderung wird daher vermutlich überschätzt.“
Zudem bleibe das Klimaschutzprogramm auch wegen der fehlenden Abschätzung von ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgewirkungen hinter dem gesetzlichen Anspruch zurück.
Projektionsbericht 2023 der Bundesregierung
Der vom Umweltbundesamt koordinierte Projektionsbericht 2023 der Bundesregierung analysiert die aktuelle Klimaschutzpolitik. Der Bericht zeigt, dass das Erreichen der nationalen Klimaziele bis 2030 und 2045 ohne zusätzliche Maßnahmen gefährdet ist. Auch wenn die Gesamtlücke im Vergleich zur vorherigen Projektion um 70 % gesenkt werden konnte, beträgt sie bis zum Jahr 2030 immer noch 331 Mio. t CO2e an Treibhausgasemissionen. Die Lücke wird laut dem Bericht auch durch bereits geplante Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 würde unter den gegebenen Umständen nicht erreicht.
Verkehr und Gebäude: unzureichend als Sofortprogramme
Die gesonderte Prüfung der Maßnahmen für Gebäude und Verkehr zeigt, dass die von der Bundesregierung ausgewiesenen Treibhausgasminderungen für die beiden Sektoren nicht ausreichen würden, um die sektoralen Zielverfehlungen auszugleichen. So bleibt laut den vom Expertenrat geprüften Gutachten für den Gebäudesektor eine kumulierte Lücke bis zum Jahr 2030 von 35 Mio. t CO2e. Im Verkehrssektor beträgt die Lücke bis 2030 zwischen 117 und 191 Mio. t CO2e.
Die Spannbreite ergibt sich aus den unterschiedlichen Abschätzungen von BMDV und BMWK. Der Expertenrat stellt damit fest, dass laut der Zahlen der Bundesregierung die vorgelegten Maßnahmen zwar eine emissionsmindernde Wirkung haben, aber die Anforderung an ein Sofortprogramm gemäß Klimaschutzgesetz nicht erfüllen.
Zudem fallen die vom Expertenrat identifizierten Mängel der Datengrundlage auch in diesen beiden Sektoren ins Gewicht. Henning führt aus: „Wir vermuten, dass die angenommene Treibhausgasminderung im Gebäudesektor geringer ausfallen dürfte als im Gutachten errechnet. Dafür ist vor allem die erwartbare, wesentlich geänderte Ausgestaltung des GEG verantwortlich. Im Verkehrssektor sehen wir optimistische Annahmen beispielsweise bezüglich der Umsetzungsgeschwindigkeit und Finanzierung der Maßnahmen sowie bei der Bewältigung von Umsetzungshemmnissen.“
Schlüssiges Gesamtkonzept notwendig
Das Klimaschutzprogramm 2023 enthält nach der Expertenbewertung wichtige Neuerungen, insbesondere in den Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr. Die Maßnahmen zielen allerdings vorrangig auf diejenigen Handlungsfelder zur Treibhausgasminderung ab, die bereits in der Vergangenheit bearbeitet wurden.
Brigitte Knopf, die stellvertretende Vorsitzende des Expertenrats, bemerkt dazu: „Erforderlich wäre eine Adressierung der Minderungspotenziale aller verfügbaren Handlungsfelder, beispielsweise auch der Abbau klimaschädlicher Subventionen, der bisher nur vage formuliert wird.“
Aus Sicht des Expertenrats fehlen ein zusammenhängendes, in sich schlüssiges und konsistentes Gesamtkonzept und ein übergreifender Maßnahmenrahmen. Eine konsequente, möglichst frühzeitige Durchsetzung der festen Obergrenze im nationalen Emissionshandel, inklusive flankierender Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Absicherung, wäre hierfür eine naheliegende Option.
Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023
Prüfbericht für die Sektoren Gebäude und Verkehr
„Herausforderungen offen und transparent ansprechen“
Knopf: „Wir sehen Handlungsbedarf für die Bundesregierung sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Datengrundlage der Klimapolitik, bezüglich des Schließens der verbleibenden Ziellücke als auch bei der Entwicklung eines Gesamtkonzepts. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die von der europäischen Lastenteilung betroffenen Sektoren gerichtet werden, die bisher im Kontext der Novelle des Klimaschutzgesetzes keine gesonderte Betrachtung finden.“
Der Expertenrat ist sich bewusst, dass es großer Anstrengungen bedarf, die Zielvorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu erreichen und betont abschließend, dass ein solches Gesamtkonzept die genannten Herausforderungen offen und transparent ansprechen und eventuelle Zielkonflikte gegeneinander abwägen muss.
Und er stellt fest, dass es dafür eine aktive Gestaltung der Aushandlungsprozesse zwischen in Konflikt geratenden politischen Zielen und bei möglichen gesellschaftlichen Konflikten benötigt. Die im Zusammenhang mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes besonders herausgehobene Gesamtverantwortung der Bundesregierung für die Erreichung der Klimaziele bildet aus Sicht des Expertenrates hierfür eine gute Grundlage. ■
Quelle: Expertenrat für Klimafragen / jv
Der Expertenrat für Klimafragen
ist ein unabhängiges Gremium von fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen. Er wurde im September 2020 benannt und sein Auftrag ergibt sich aus § 11 KSG und § 12 KSG. Das Gremium besteht aus den fünf Mitgliedern Prof. Dr. Hans-Martin Henning (Vorsitzender), Dr. Brigitte Knopf (stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Marc Oliver Bettzüge, Prof. Dr. Thomas Heimer und Dr. Barbara Schlomann. Neben weiteren gesetzlichen Aufgaben prüft der Expertenrat gemäß § 12 Abs. 2 KSG die bei Zielverfehlung zu beschließenden Maßnahmen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion und gibt gemäß § 12 Abs. 3 KSG vor dem Beschluss eines Klimaschutzprogramms eine Stellungnahme ab.
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