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Gebäudeenergiegesetz

Kein Einspruch: Bundesrat stimmt Gebäude­energie­gesetz zu

Blackosaka – stock.adobe.com

Der Bundesrat hat am 29. September 2023 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gebilligt.

Das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (GEG-Novelle) hatte nach dem Durchstechen eines noch nicht abgestimmten Entwurfs Ende Februar 2023 einen holprigen Weg bis zu seinem Beschluss im Bundestag am 8. September 2023.

Nun hat der Bundesrat am 29. September 2023 das Gesetz zur GEG-Novelle (Bundesrats-Drucksache 451/23) gebilligt und eine begleitende Entschließung dazu gefasst. Als sogenanntes Einspruchsgesetz bedurfte die GEG-Novelle nicht der Zustimmung der Länder, um in Kraft treten zu können. Sofern der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anrufen, ist das Gesetz automatisch gebilligt.

Nachdem die GEG-Novelle nun die letzte parlamentarische Hürde genommen hat, legt die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt. Er prüft dann, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes ordnungsgemäß zustande gekommen und ob es auch inhaltlich mit dem Grundgesetz im Einklang ist. In der Vergangenheit haben Bundespräsidenten nur sehr selten die Ausfertigung eines Gesetzes abgelehnt. Nach der Unterzeichnung kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Es ist allerdings abzusehen, dass die Debatte noch lange nicht beendet ist und das Gebäudeenergiegesetz mindestens durch das noch zu beschließende Wärmeplanungsgesetz noch einmal Ende 2023 oder Anfang 2024 korrigiert wird. 

In der begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen danach künftig förderfähig sein.

Der Beschluss ist hier dokumentiert: Drucksache 415/23 (Beschluss)

Videoaufzeichnung der Beratung der GEG-Novelle im Bundesrat am 29. September 2023

Plenarantrag des Freistaates Bayern gescheitert

Keine Mehrheit im Plenum fand ein Antrag des Freistaates Bayern (Bundesrats-Drucksache 415/2/23). Darin wurde gefordert: „Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. September 2023 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grund-gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben.“ In der Begründung wurde auf die anstehende Revision der EU-Gebäuderichtlinie hingewiesen und argumentiert, dass Zwangsvorgaben für bestimmte Heizungstechnologien anstelle von Anreizen gesetzt werden. Außerdem bestehe „erhebliche Unsicherheit, was die Verfügbarkeit der technischen Geräte und der fachlich geschulten Heizungsinstallateure bei Wärmepumpen angeht. Zusammen mit der technologischen Fokussierung (und Eliminierung anderer technischer Alternativen) führt dies vermutlich eher zu steigenden als zu sinkenden Preisen bei der Wärmepumpentechnologie“.

Außerdem wird in der Begründung behauptet: „Mit einem verpflichtenden Heizungstausch werden in der Regel aufwendige Sanierungsmaßnahmen (Außenwand, Dach, Keller et cetera) verbunden sein, die bei teilweise sechsstelligen Summen viele Bereiche der Bevölkerung trotz Förderung zu überfordern drohen.“ Eine neue Pflicht zum Heizungsaustausch enthält die Gesetzesänderung allerdings nicht. ■
Quelle: 1036. Sitzung des Bundesrats / jv

Kurzüberblick zur GEG-Novelle

● In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie (im Sinne des Gesetzes) nutzen.

● Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-EE-Vorgabe nicht erfüllt.

● Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

● Der Umstieg auf erneuerbare Energien erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder einem Heizungsaustausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasse-Heizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl-Heizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gas-Heizungen – Heizungen, die kostengünstig auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

● Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65-%-Kriteriums zu erbringen.

● Um auch bei Öl- und Gas-Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

● Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z. B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

● Vorgeschrieben wird auch, dass Wärmepumpen (außer Luft/Luft-Wärmepumpen), die ab dem 1. Januar 2024 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut werden, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung zu unterziehen sind. Die Prüfung zur Qualitätssicherung soll Optimierungsbedarf aufdecken.

● Zudem schreibt die GEG-Novelle die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten vor. Wurde die Heizungsanlage vor dem 30. September 2009 eingebaut, ist die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung 15 Jahre nach dem Einbau vorzunehmen (innerhalb eines Jahres). Wurde die Heizungsanlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum 30. September 2027 erfolgen.

● Außerdem sind Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage (Wärmeerzeuger) zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

● Trotz der sehr kurzen Realisierungsfrist fand eine überfällige Umsetzung aus der zurückliegenden Novelle der EU-Gebäuderichtlinie bisher kaum Beachtung. Auf dieser Basis müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem im Gesetz definierten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung („standardisierte Gebäudeautomation“) ausgerüstet werden. Die Regelung gilt auch für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Ist eine „standardisierte Gebäudeautomation“ vorhanden, entfallen die vorgenannten separaten Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen und Heizungssystemen mit Wasser als Wärmeträger. Diese Regelung findet unabhängig von der Nennleistung Anwendung.

Stimmen aus der Branche

„Bei der nächsten GEG-Novelle die geplante Förderung ausweiten“

Frank Ernst, Geschäftsführer des Bundesindustrieverbands Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) und des Herstellerverbands Raumlufttechnische Geräte (RLT-Herstellerverband): „Die Entscheidung des Bundesrats, zum sogenannten ‚Heizungsgesetz‘ den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, gibt den Unternehmen der TGA-Branche die dringend benötigte Planungssicherheit. Nach monatelangen intensiven politischen und medialen Diskussionen kann die GEG-Novelle nun hoffentlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat in einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, bei der nächsten Novellierung des GEG die geplante Förderung auszuweiten. Die TGA-Verbände appellieren an die Bundesregierung, in diesem Zuge Nichtwohngebäude stärker in den Fokus zu rücken und darüber hinaus weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen. Wichtige Hinweise, die die Fachverbände wiederholt eingebracht haben, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht ausreichend berücksichtigt.

„Abwärme muss auch dann als erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird.“ Frank Ernst

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Drei Punkte müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Der neue Paragraf 71p des GEG schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Laut Gesetzesbegründung erlaubt es diese Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar, ‚Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen‘. Damit würde der politisch gewünschte, massive Zubau von Wärmepumpen gefährdet, da ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr eingebaut werden könnte. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen. Paragraf 71p muss deshalb bei der nächsten GEG-Novelle ersatzlos gestrichen werden.

Außerdem müssen im GEG einfache und günstige Energieeffizienz-Technologien wieder berücksichtigt werden: Abwärme muss auch dann als erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Dem novellierten GEG zufolge kann Abwärme nur dann als erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird – das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese.

Bei der energetischen Bewertung ist der erforderliche Luftwechsel zu berücksichtigen. Ohne ausreichende Lüftung drohen ernsthafte Gesundheitsschäden durch unzureichende Luftqualität und Feuchteschäden an den Gebäuden. Entsprechend der ehemaligen Energieeinsparverordnung muss der Mindestluftwechsel in Paragraf 13 ‚Dichtheit‘ des Gebäudeenergiegesetzes verankert werden.“ ■
Quelle: TGA-Verbände / jv

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