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Gebäudeenergiegesetz

Information zur GEG-Beratungs­pflicht bei Brenn­stoff-Heizungen

BMWK/BMWSB

Das BMWK und das BMWSB haben gemeinsam die „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ veröffentlicht. Sie ist als Grundlage zu der im Gebäudeenergiegesetz § 71 Abs. 11 GEG 2024 vorgeschriebenen Beratungspflicht zu verwenden.

Ab 2024 verlangt das Gebäudeenergiegesetz eine Beratung, bevor eine mit Brennstoffen betriebene Heizung in ein Gebäude eingebaut wird.

Die GEG-Beratungspflicht unterscheidet nicht, ob der Brennstoff fossil, biogen oder auf der Basis erneuerbarer Energie synthetisch hergestellt worden ist und gilt gleichermaßen für den Neubau und die Heizungsmodernisierung oder -erweiterung.
 

Im Wortlaut sieht § 71 Abs. 11 GEG 2024 vor:

„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [BMWK] und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen [BMWSB] stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“

Dieser Pflicht sind das BMWK und das BMWSB nach einer kurzen Verbändeanhörung am 21. Dezember 2023 mit der Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung nachgekommen. Besonders wichtig für die zur Beratung zugelassenen fachkundigen Personen, das sind

● Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
● Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
● Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung und
● Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen, sowie
● und Personen, die nach § 88 Absatz 1 zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind,

ist ein angehängtes Formular als „Nachweis Erfüllung Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz“, das vom Berater und vom Eigentümer zu unterzeichnen ist. Damit wird ersatzweise zu einer inhaltlichen Lücke im GEG 2024 auch definiert, wer im Normalfall zu beraten ist: Der Eigentümer (des Gebäudes). Im Gesetz wird kein Empfänger der Beratung genannt, lediglich in der Begründung zum Gesetzentwurf wurde der Gebäudeeigentümer als Empfänger der Pflicht benannt.

Die BMWK/BMWSB-Info gliedert sich in folgende Abschnitte:

● Die neue Heizung macht den Unterschied
● Technologische Vielfalt, individuelle Lösung
● Was ist vor dem Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung zu beachten?
● Preisentwicklung Erdgas, Heizöl und CO2-Abgaben
● Ab 2029 gilt eine Quote für grüne Brennstoffe
● Preisentwicklung biogener Brennstoffe
● Verfügbarkeit und Preisentwicklung von Wasserstoff
● Förderung und Beratung helfen beim Umstieg

Hinweise zur CO2-Bepreisung

Die wichtigste Botschaft findet sich im Abschnitt „Preisentwicklung Erdgas, Heizöl und CO2-Abgaben“: Zusätzlich zu den früheren preisbestimmenden Faktoren wird die CO2-Bepreisung einen erheblichen Einfluss auf die Preisentwicklung fossiler Brennstoffe haben.

Dies gilt insbesondere ab 2027, wenn die bisherige nationale CO2-Bepreisung über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in das zusätzliche europäische Emissionshandelssystem ETS II aufgeht. Durch eine jährlich sinkende Menge an Zertifikaten wird sich dann die Geschwindigkeit beim Zurückdrängen fossiler Kraft- und Brennstoffe stark auf den CO2-Preis auswirken. Sehr warme Heizperioden oder eine verringerte Mobilität könnten dann auch zu einem zwischenzeitlich sinkenden CO2-Preis führen.

Die BMWK/BMWSB-Information zeigt einen Teil der Auswirkungen der CO2-Bepreisung anhand von drei Preisszenarien.

● Im Niedrigpreisszenario steigt der CO2-Preis in der ETS-II-Phase bis zum Jahr 2044 auf nur 100 Euro/tCO2, das entspricht einer jährlichen Verteuerung um 1,94 Euro/tCO2. Bei einem typischen Haushalt liegt der verbrennungsbezogene CO2-Ausstoß der Heizungsanlage unter 5 t/a. Die geringe jährliche Kostensteigerung um unter 10 Euro/a könnte also keine steuernde Funktion erreichen. Das Szenario kann im Prinzip nur eintreten, wenn in der europäischen Wärmewende andere Faktoren, beispielsweise sehr attraktive Förderprogramme oder strenge Regularien, mit großem Erfolg die Regie übernehmen. Weil die CO2-Emissionszertifikate für die Wärmeerzeugung in Gebäuden und die Verwendung fossiler Kraftstoffe im Verkehrsbereich zusammen gehandelt werden, sind bei langfristigen Prognosen grundsätzlich erhebliche Unsicherheiten zu beachten.

● Das Moderate Preisszenario geht in der 2027 beginnenden ETS-II-Phase davon aus, dass der CO2-Preis gleichmäßig jährlich um 7,5 Euro/tCO2 auf 200 Euro/tCO2 im Jahr 2044 steigt. Ein CO2-Preis von 200 Euro/tCO2 wird in mehreren Studien als mindestens notwendig erachtet, damit die Verbraucher wie erforderlich reagieren. Das würde allerdings bedeuten, dass der CO2-Preis in einer frühen Phase der verbleibenden Zeit auf diesen Preis springt und nicht moderat bis zum Ende auf diesen Preis steigt.

● Das Hochpreisszenario nimmt an, dass in der 2027 beginnenden ETS-II-Phase der CO2-Preis gleichmäßig jährlich um 13,06 Euro/tCO2 auf 300 Euro/tCO2 im Jahr 2044 steigt. Es gelten die gleichen Zusatzaussagen wie beim Moderaten Preisszenario.

Unterschiedliche Preispfade für den CO2-Preis in den Jahren 2024 bis 2044.

JV

Unterschiedliche Preispfade für den CO2-Preis in den Jahren 2024 bis 2044.

Die Bewertung zeigt, dass alle Preisszenarien bei einem Emissionshandel ohne Begrenzungen tendenziell als optimistisch einzustufen sind. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Politik bei einer zu steilen Preisentwicklung in das Emissionshandelssystem über die ohnehin dafür vorgesehenen Maßnahmen hinaus eingreift. Zu erwarten ist jedoch, dass in den ersten Jahren des ETS II zunächst größere Preissprünge nach oben auftreten.

Die BMWK/BMWSB-Information zeigt für die Endpreise der drei Preisszenarien (100 / 200 / 300 Euro/tCO2 im Jahr 2044) die Kosten der CO2-Bepreisung für einen Verbrauch von 18 000 kWh/a Erdgas mit 360 / 720 / 1080 Euro und für einen Verbrauch von 1800 l/a Heizöl mit 576 / 1152 / 1728 Euro. Im Prinzip sollten bereits diese Summen nachdenklich machen – sie zeigen jedoch nur einen Bruchteil der einzukalkulierenden Kosten, da sie nur das teuerste Jahr berücksichtigen. Kumuliert man die Kosten, bedeutet dies (nicht abgezinst, jeweils inklusive 19 % MwSt.):

● Die CO2-Kosten 2024 bis 2044 für einen Gasverbrauch von 18 000 kWh/a betragen
    •    6479 Euro im Niedrigpreisszenario,
    • 10 170 Euro im Moderaten Preisszenario und 
    • 13 861 Euro im Hochpreisszenario.

● Die CO2-Kosten 2024 bis 2044 für einen Heizöl-Verbrauch von 1800 l/a betragen 
    •    9559 Euro im Niedrigpreisszenario,
    • 15 005 Euro im Moderaten Preisszenario und 
    • 20 451 Euro im Hochpreisszenario.

Eine reine Addition der CO2-Kosten über einen Zeitraum von 21 Jahren berücksichtigt allerdings nicht den realen Geldwert zu den Zahlungszeitpunkten. Dies kann mit dem Barwert berücksichtigt werden, wobei jede Zahlung mit einem konstanten Prozentsatz auf einen beliebigen Zeitpunkt abgezinst wird. Daraus ergibt sich – für einen Zinsfuß von 2,5 %/a und jeweils Zahlung und Verzinsung am Ende eines Jahres – bezogen auf den 1. Januar 2024

● ein Barwert der CO2-Kosten von 2024 bis 2044 für einen Gasverbrauch von 18 000 kWh/a von
    • 4865 Euro im Niedrigpreisszenario,
    • 7407 Euro im Moderaten Preisszenario und 
    • 9950 Euro im Hochpreisszenario.

● ein Barwert der CO2-Kosten 2024 bis 2044 für einen Heizöl-Verbrauch von 1800 l/a von
    •    7177 Euro im Niedrigpreisszenario, 
    • 10 929 Euro im Moderaten Preisszenario und
    • 14 680 Euro im Hochpreisszenario.

Eine anschauliche Erklärung für den Barwert ist die Gleichsetzung mit einem verzinsten Sparguthaben, das im Betrachtungszeitraum aufgebraucht wird. Für den Gasverbrauch von 18 000 kWh/a und das Moderate Preisszenario bedeutet das: Am 1. Januar 2024 werden 7407 Euro eingezahlt. In jedem Jahr wird dann am 30. Dezember dem Konto eine Verzinsung von 2,5 % auf den Kontostand gutgeschrieben und am 31. Dezember werden vom Konto die CO2-Kosten für das abgelaufene Jahr abgebucht. Am 1. Januar 2045 hat das Konto dann einen Stand von 0,00 Euro. Bei einer Verzinsung von 0,0 %/a müssen am 1. Januar 2044 für ein ausgeglichenes Konto zum Jahresende 2024 die bei der reinen Kumulierung ermittelten 10 170 Euro eingezahlt werden.

Tritt ein Preisverlauf im ETS II mit zunächst größeren Preissprüngen nach oben auf, würden sich die Barwerte erhöhen, weil sich dadurch der Abzinsungszeitraum für die hohen CO2-Preise verkürzt.

Was die BMWK/BMWSB-Information gar nicht thematisiert, ist die sehr wahrscheinliche Steigerung der Netzentgelte im Bereich der leitungsgebundenen Gasversorgung. Wo die Netze mit Erdgas weiterbetrieben werden, ist mit erheblich sinkenden Absatzmengen zu rechnen, sodass die Kosten für die Finanzierung der Netze und den Unterhalt auf ein kleineres Absatzvolumen umgelegt werden muss. Wo Netze auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt werden, entsteht zusätzlich ein Investitionsbedarf, der bisher über die Gasmenge refinanziert wird.

H2-ready-Privileg und EE-Hochlauf

Die Information enthält im Abschnitt „Ab 2029 gilt eine Quote für grüne Brennstoffe“ auch einen Hinweis zum H2-ready-Privileg bzw. was passiert, wenn die Netzumstellung scheitert:

Die Grüne-Brennstoff-Quote („EE-Hochlauf“ ab 2029 für Gas- und Öl-Heizungen, die ab 2024 und vor der offiziell vorliegenden Wärmeplanung in bestehende Gebäude oder Neubauten in Baulücken eingebaut worden sind) gilt nicht, wenn eine Heizung niederschwellig auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar ist (100-%-H2-ready) und infolge der Wärmeplanung rechtzeitig ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff in der Gemeinde für das Grundstück vorliegt. 

Lässt sich die Wärmeversorgung über das Wasserstoffnetz allerdings trotz verbindlicher Planung nicht realisieren, muss die Gas-Heizung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Änderung mit mindestens 65 % erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.

Die Grüne-Brennstoff-Quote wird auch ausgesetzt, wenn der örtliche Fernwärmeanbieter den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren zusagt.

Was der Gesetzgeber mit dem Begriff „Unwirtschaftlichkeit“ sagen wollte, lässt die BMWK/BMWSB-Information übrigens offen. ■
Quelle: GEG 2024, BMWK, BMWSB / jv

Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite mit Arbeitshilfen

Arbeitshilfe zum Gebäudeenergiegesetz: Whitepaper zum GEG 2024

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