Kurios: Die GEG-Novelle lässt Heizungssysteme zu, die nur eingebaut werden dürfen, wenn vorher eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche „Unwirtschaftlichkeit“ hinweist. Die Grundidee ist aber richtig, denn das Risiko unnötig hoher Gesamtkosten bei der Auswahl einer neuen Heizung nach Investitionskosten oder „Empfehlung“ ist hoch.
Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ § 71 Abs. 11 GEG 2024 sieht vor, dass vor dem Einbau einer mit einem Brennstoff betriebenen Heizungsanlage eine Beratung zu erfolgen hat, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Preise, hinweist.
■ Besonders relevant für diesen Beratungsfall ist die Installation neuer Gas-Heizungen, weil ihr Einbau aufgrund der vergleichsweise geringen Investitionskosten attraktiv erscheinen kann.
■ Mit der von der Bundesregierung bei der GEG-Novelle angenommenen Energiepreisentwicklung kann für Mustergebäude und typische Randbedingungen gezeigt werden, dass die über 18 Jahre kumulierten Gesamtkosten inklusive Förderzuschüssen einer neu installierten Luft/Wasser-Wärmepumpe regelmäßig niedriger als bei einer Gas-Heizung sind.
■ Bei einem niedrigen Nutzwärmebedarf besteht ein höherer Förderbedarf als bei einem hohen Nutzwärmebedarf.
Die erst über die Ampel-Leitplanken vom 13. Juni 2023 in den GEG-Gesetzentwurf gelangte Beratungspflicht für neue mit Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen wirkt ein wenig wie eine trotzige Reaktion auf die zuvor im offenen Schlagabtausch innerhalb der Ampel-Koalition durchgesetzte (erweiterte) Technologieoffenheit bei der Erfüllung der 65-%-EE-Vorgabe. Jedenfalls sieht das vom Bundestag am 8. September 2023 beschlossene Artikelgesetz im Schwerpunkt „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG-Novelle) in § 71 Abs. 11 vor:
„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“
§ 60b Absatz 3 Satz 2 wird ebenfalls von der GEG-Novelle geändert und verweist auf Umwegen auf „Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung“, „Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung“, „Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung“ und „Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.“ § 88 Absatz 1 wird von der GEG-Novelle nicht geändert und definiert wie bisher die Voraussetzungen, die Personen zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigten.
„Unwirtschaftlichkeit“?
Ob mit der offiziellen Beratungs-Information geklärt wird, was man bezüglich einer Heizungsanlage unter „Unwirtschaftlichkeit“ zu verstehen hat, muss zunächst abgewartet werden. Mutmaßlich ist damit eine „Fehlinvestition“ im Sinne unnötig hoher Kosten oder eine durch äußere Einflüsse stark begrenzte Nutzungsdauer gemeint. Der von der GEG-Novelle nicht angekratzte § 5 „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ definiert: „Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.“
Wenn man diese Definition weit genug fasst, lässt sich dies mit einer Heizungsmodernisierung durchaus gegenüber dem Status quo erfüllen. Aus der Sicht eines selbstnutzenden Eigentümers werden bei einem Heizungsaustausch jedoch eher geringe Gesamtkosten im Vergleich der infrage kommenden Heizungslösungen genügen müssen – also eine Kostenminimierung.
Dass eine fachkundige Wirtschaftlichkeitsberechnung und -bewertung dringend erforderlich ist, zeigen diverse „Kostenvergleiche“ in den reichweitenstarken Medien. So stellt beispielsweise eine Online-Veröffentlichung der Frankfurter Rundschau vom 21. September 2023 eine vermurkste Musterrechnung mit einer Jahresarbeitszahl von 4,37 und einem daraus resultierenden Stromverbrauch von 6133 kWh/a (also 26 800 kWh Nutzwärme) einem durchschnittlichen Gasbezug von 18 000 kWh/a gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wärmepumpe nur mit sehr günstigem Heizstrom geringere Energiekosten hat. Alle anderen Kosten fallen komplett unter den Tisch.
Energiepreise
Die Kosten für Energie haben einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten einer Heizungsanlage. Bei klassischen Systemen mit Brennstoff oder Energieeinkauf sind sie dominant. Bei heute möglichen Systemen, die ausschließlich Solarenergie nutzen und sie direkt oder indirekt saisonal speichern, sind die Energiekosten praktisch null. Im Weiteren sollen aber die „klassischen“ Systeme im Fokus stehen, da sie in den nächsten Jahren die Nachfrage bestimmen.
Wie sich die Energiepreise insgesamt und im Verhältnis zueinander über die lange Nutzungsdauer einer Heizungsanlage von rund 20 Jahren entwickeln, ist schwer zu prognostizieren. Markteinflüsse und politisches Handeln greifen hier ständig ineinander. Insofern ist es interessant, welche Prognosen für politische Entscheidungen verwendet werden.
Im Rahmen der GEG-Novelle hat die Bundesregierung als Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU in der Bundestags-Drucksache 20/7923 [1] offengelegt, welche Preisentwicklung sie bei wichtigen Energieträgern im Wärmebereich erwartet (Bild 3) und sie mit einem Warnhinweis versehen:
„Energiepreisprognosen sind mit großer Unsicherheit behaftet. Die Annahmen zu den Energiepreisen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen und für die Darstellung des Erfüllungsaufwands genutzt wurden, beruhen auf umfangreichen Modellierungen des Energiesystems und beziehen mögliche Entwicklungen von CO2-Preisen sowie Netzentgelte und sonstige Abgaben und Umlagen mit ein. Die zugrundliegenden Annahmen zu den Kosten der Energieträger sind kohärent mit den Annahmen aus den BMWK-Langfristszenarien. Die zugrunde gelegten CO2-Preise entsprechen ebenfalls den Annahmen aus den BMWK-Langfristszenarien.“
Kostenvergleich Gas-Heizung und Heizungs-Wärmepumpe
Für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Bereich Heizungsmodernisierung ist der Zeitausschnitt 2024 bis 2035 zu kurz. Da die Preisentwicklung nahezu linear ist, wurde sie für die nachfolgenden Kostenvergleiche mit der Steigung zwischen den Jahren 2031 und 2035 bis zum Jahr 2041 für eine 18-jährige Nutzungsdauer extrapoliert.
Zum vereinfachten Vergleich wird ein Musterhaus angenommen, dass entweder mit einer alten Gas-Heizung, einer neu installierten Gas-Heizung oder einer neu installierten Luft/Wasser-Wärmepumpe beheizt wird. Für alle Systemvergleiche wird der gleiche Nutzwärmebedarf (vom Wärmeerzeuger auszuspeisende Wärmemenge) unterstellt.
● Für die alte Gas-Heizung (Gasalt) werden ein Nutzungsgrad von 0,85 und ein Hilfsenergiebedarf von 600 kWh/a angenommen. Für Wartung und Schornsteinfeger werden 320 Euro/a im Jahr 2024 festgelegt.
● Für die am 31. Dezember 2023 (vor dem Inkrafttreten der GEG-Novelle) erneuerte Gas-Heizung (Gas2023) werden ein Nutzungsgrad von 0,95, ein Hilfsenergiebedarf von 430 kWh/a und für Wartung und Schornsteinfeger 270 Euro/a im Jahr 2024 angenommen. Die Investitionskosten betragen 9500 Euro.
● Für die am 01. Januar 2024 (nach dem Inkrafttreten der GEG-Novelle) erneuerte Gas-Heizung (Gas2024) gelten die Daten von Gas2023, jedoch wird unterstellt, dass sie anteilig nach § 71 Abs. 9 GEG ab 2029 mit 15 % Biomethan, ab 2035 mit 30 % Biomethan und ab 2040 mit 60 % Biomethan betrieben wird („EE-Hochlauf“).
● Für die neu installierte Wärmepumpe (WP2024) werden unterschiedliche Jahresarbeitszahlen von 2,7 und 3,0 und ein Hilfsenergiebedarf von 220 kWh/a angenommen. Für Wartung werden 225 Euro/a im Jahr 2024 angenommen. Die Investitionskosten betragen 30 000 Euro und die Förderquote über die BEG 2024 bis zu 55 % (30 % + 5 % + 20 %).
● Für die Kosten für Wartung und Schornsteinfeger wurde eine Preissteigerung von 2 %/a angesetzt.
Nutzwärmebedarf 12 000 kWh/a
Bei einem Nutzwärmebedarf von 12 000 kWh/a betragen die von 2024 bis 2041 kumulierten Gesamtkosten (bei WP2024 in der Klammer: BEG-Zuschuss / JAZ; bei Gas2024 in der Klammer: die Mehrkosten durch den EE-Hochlauf):
Gasalt 49 601 Euro
Gas2023 52 791 Euro
Gas2024 55 456 Euro (+ 2665 Euro)
WP2024 41 988 Euro (0,55 / 3,0)
WP2024 44 480 Euro (0,55 / 2,7)
WP2024 51 980 Euro (0,30 / 2,7)
WP2024 49 601 Euro (0,30 / 3,0)
WP2024 49 601 Euro (0,00 / 5,0)
Mit den getroffenen Annahmen und einem geringen Nutzwärmebedarf ist Gasalt theoretisch günstiger als eine wenig energieeffizient betriebene Wärmepumpe (JAZ 2,7) mit lediglich 30%iger Grundförderung (Bild 5). In der Gasalt-Betrachtung wird allerdings eine unendliche Nutzungsdauer angenommen und keine Ersatzrücklage gebildet. Bei einer JAZ von 3,0 und 30%iger Grundförderung würde WP2024 auf die gleichen Gesamtkosten wie Gasalt kommen. Damit WP2024 ohne Förderung auf die gleichen Gesamtkosten wie Gasalt kommt, wäre eine unrealistische JAZ von 5,0 erforderlich (allerdings bei mit 30 000 Euro üppigen Investitionskosten).
Die Wärmepumpen-Varianten mit einen 55%igen-Zuschuss weisen deutlich niedrigere Gesamtkosten als die erneuerte Gas-Heizung aus. Die Investitionskosten für die Wärmepumpe dürften zudem eher zu hoch angesetzt sein.
Nutzwärmebedarf 18 000 kWh/a
Bei einem mittleren Nutzwärmebedarf von 18 000 kWh/a betragen die von 2024 bis 2041 kumulierten Gesamtkosten (bei WP2024 in der Klammer: BEG-Zuschuss / JAZ; bei Gas2024 in der Klammer: die Mehrkosten durch den EE-Hochlauf):
Gasalt 68 900 Euro
Gas2023 70 059 Euro
Gas2024 74 056 Euro (+ 3997 Euro)
WP2024 53 205 Euro (0,55 / 3,0)
WP2024 56 944 Euro (0,55 / 2,7)
WP2024 64 444 Euro (0,30 / 2,7)
WP2024 68 900 Euro (0,30 / 2,41)
WP2024 68 900 Euro (0,00 / 3,07)
Mit den getroffenen Annahmen und einem mittleren Nutzwärmebedarf ist Gasalt bereits 4456 Euro teurer als eine wenig energieeffizient betriebene Wärmepumpe (JAZ 2,7) mit lediglich 30%iger Grundförderung (Bild 6). In der Gasalt-Betrachtung wird zudem eine unendliche Nutzungsdauer angenommen und keine Ersatzrücklage gebildet. Bei einer JAZ von 2,41 und 30%iger Grundförderung würde WP2024 auf die gleichen Gesamtkosten wie Gasalt kommen. Bei einer JAZ von 3,07 würde WP2024 ohne Förderung auf die gleichen Gesamtkosten wie Gasalt kommen.
Die Wärmepumpen-Varianten mit einen 55%igen-Zuschuss weisen erheblich niedrigere Gesamtkosten als die erneuerte Gas-Heizung aus. Der Abstand ist so groß, dass die Investitionskosten für die Wärmepumpe auch noch deutlich höher liegen dürften, auch wenn die anrechenbaren Kosten für die Förderung bei 30 000 Euro gekappt werden.
Nutzwärmebedarf 24 000 kWh/a
Bei einem erhöhten Nutzwärmebedarf von 24 000 kWh/a betragen die von 2024 bis 2041 kumulierten Gesamtkosten (bei WP2024 in der Klammer: BEG-Zuschuss / JAZ; bei Gas2024 in der Klammer: die Mehrkosten durch den EE-Hochlauf):
Gasalt 88 199 Euro
Gas2023 87 327 Euro
Gas2024 92 656 Euro (+ 5329 Euro)
WP2024 64 423 Euro (0,55 / 3,0)
WP2024 69 408 Euro (0,55 / 2,7)
WP2024 76 908 Euro (0,30 / 2,7)
WP2024 87 327 Euro (0,30 / 2,23)
WP2024 87 327 Euro (0,00 / 2,63)
Mit den getroffenen Annahmen und einem erhöhten Nutzwärmebedarf ist Gasalt teurer als Gas2023 und Gas2023 bereits 10 418 Euro teurer als eine wenig energieeffizient betriebene Wärmepumpe (JAZ 2,7) mit lediglich 30%iger Grundförderung (Bild 7). Bei einer JAZ von 2,23 und 30%iger Grundförderung würde WP2024 auf die gleichen Gesamtkosten wie Gas2023 kommen. Bei einer JAZ von 2,63 würde WP2024 ohne Förderung auf die gleichen Gesamtkosten wie Gas2023 kommen.
Die Wärmepumpen-Varianten mit einen 55%igen-Zuschuss weisen erheblich niedrigere Gesamtkosten als die erneuerte Gas-Heizung aus. Der Abstand ist so groß, dass die Investitionskosten für die Wärmepumpe auch noch deutlich höher liegen dürften, auch wenn die anrechenbaren Kosten für die Förderung bei 30 000 Euro gekappt werden.
Beratung ist unbedingt erforderlich
Die Energiepreisprognose der Bundesregierung soll hier nicht bewertet werden. Die Musterrechnungen mit den (von 2036 bis 2041 extrapolierten) Werten und weiteren Annahmen zeigen aber, dass die Gesamtkosten in jedem Fall sehr hoch sind und deshalb vor jeder Entscheidung eine sorgfältige Analyse angezeigt ist.
Die Gesamtkosten liegen bei den Wärmepumpen-Variationen in allen Fällen auch bei geringer Effizienz und nur 30%iger Förderung und Investitionskosten von 30 000 Euro unter denen einer neuen Gas-Heizung. Im konkreten Einzelfall werden sich die Gesamtkosten annähern oder auch noch weiter voneinander entfernen. Es ist aber gut zu erkennen, dass die ins GEG geschriebene Beratungspflicht aus dem Blickwinkel Verbraucherschutz – bezogen auf den Vergleich Gas-Heizung und Wärmepumpe –gerechtfertigt ist.
Man muss auch nicht viel Phantasie aufbringen, um an Bild 3 zu erkennen, dass es auch Fernwärme bei den von der Bundesregierung angenommen Energiepreisen schwer haben würde, die Mustergebäude günstiger als eine mit 55%igem Zuschuss geförderte Wärmepumpe beheizen zu können. Nur wenn man den Anschluss geschenkt bekommt oder schon in der Vergangenheit bezahlt hat, kann Fernwärme ungefähr gleichziehen.
Für Holzpellet-Heizungen kann momentan keine Abschätzung vorgenommen werden, weil es hier eine deutliche Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausgestaltung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024 ankommt. Jochen Vorländer
Literatur
[1] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU– Drucksache 20/7923 – Offene Fragen zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes. Berlin: 22. August 2023
[2] Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ vom 08. September 2023 in der Fassung der Bundesratsdrucksache 415/23. Berlin: 08. September 2023
Wie würde sich die vom BWP geforderte Absenkung der Strompreise auswirken?
Aktuell gibt es zahlreiche Forderungen, die Strompreise dauerhaft zu senken. Auch der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) fordert Entlastungen beim Strompreis. An erster Stelle steht dabei die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum, also von 2,05 Ct/kWh (netto) auf 0,1 Ct/kWh (netto). Zusätzlich soll die Umsatzsteuer auf Strom von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Der BWP begründet seine Forderungen damit, dass „die Menschen nach der Heizungsdebatte ein deutliches Zeichen brauchen, dass sich der Wechsel von Gas und Öl zur Wärmepumpe durch günstige Betriebskosten schnell amortisiert“. Die Transformation hin zur Wärmepumpe benötigt richtungsweisende Energiepreise, auch für Endverbraucher.
Wie sich die BWP-Forderung im zeitlichen Verlauf auf die Kumulierung der Gesamtkosten auswirken würde, verdeutlichen Bild 9 für den niedrigen Nutzwärmebedarf von 12 000 kWh/a und Bild 10 für den erhöhten Nutzwärmebedarf von 24 000 kWh/a anhand der WP_Strom-Kurven mit dem wie vom BWP gefordert abgesenkten Strompreis (gegenüber der Energiepreisprognose der Bundesregierung).
Es ergibt sich zum Ende des 18-jährigen Betrachtungszeitraums jeweils ein erheblicher Unterschied bei den Gesamtkosten von 3765 Euro bzw. 4183 Euro (Bild 9) und eine Verdopplung auf 7529 Euro bzw. 8366 Euro in Bild 10. Nach dem Investitionszeitpunkt liegen die Kurvenverläufe aber lange dicht zusammen. Eine Absenkung der Strompreise hätte also insbesondere eine psychologische Signalwirkung. Der Amortisationszeitpunkt gegenüber Gas_2024 rückt zwischen um rund 1,5 und knapp 3 Jahre nach vorne.