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Emissionshandel

vzbv: CO2-Bepreisung muss an Verbraucher zurückfließen

Wer mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas heizt, zahlt im Jahr 2024 beim Einkauf der Energieträger für den fossilen Anteil (meistens 100 %) bezogen auf die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen über den nationale Emissionshandel 45 Euro/tCO2 (netto).

gourmecana – stock.adobe.com

Wer mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas heizt, zahlt im Jahr 2024 beim Einkauf der Energieträger für den fossilen Anteil (meistens 100 %) bezogen auf die verbrennungsbezogenen CO2-Emissionen über den nationale Emissionshandel 45 Euro/tCO2 (netto).

Der vzbv hat die Bundesregierung aufgefordert, alle Einnahmen aus der 2021 gestarteten CO2-Bepreisung als Klimageld an die Verbraucher auszuzahlen.

Der Deutsche Bundestag hat einen Teil des Ampel-Sparpakets für den Bundeshaushalt 2024 bereits beschlossen: Ab 2024 werden die verbrennungsbedingten CO2-Emissionen fossiler Kraft- und Brennstoffe mit 45 Euro/tCO2 bepreist. Für das Jahr 2023 galt ein Festpreis von 30 Euro/tCO2. Entsprechende Zertifikate müssen die Inverkehrbringer (z. B. Brennstoffhändler und Raffinerien) erwerben, sodass beim Weiterreichen der Kosten an Endverwender die Kosten für die Emissionszertifikate zusätzlich mit der Umsatzsteuer belastet werden.

Nach Berechnungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) könnten die Bürger aktuell eine Klimageld-Einmalzahlung von 139 Euro pro Person erhalten. Dadurch würde die Bundesregierung die Mehreinnahmen aus der CO2-Bepreisung (11,4 Mrd. Euro) wieder vollständig an die Bevölkerung auszahlen, wie es der vzbv fordert.

„Die Verbraucher zahlen fast alles ein“

Ramona Pop, Vorständin des vzbv: „Der CO2-Preis schafft einen Anreiz für klimaverträgliches Verhalten. Die Einnahmen aus dem CO2-Preis muss die Bundesregierung aber über ein Klimageld an alle Verbraucher zurückerstatten. Sonst ist die CO2-Bepreisung neben den hohen Energiepreisen eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Menschen.“

Etwa drei Viertel der Zahlungen für die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung leisteten nach vzbv-Berechnungen private Haushalte. Etwa ein Viertel des Beitrags kommt von den Unternehmen, die diese Beträge aber letztlich über ihre Produktpreise indirekt an die privaten Verbraucher weitergeben.

Würde die Bundesregierung die eingenommenen 11,4 Mrd. Euro als Klimageld vollständig an die Bürger zurückerstatten, ergäbe das bei 82 Mio. Menschen in Deutschland die oben genannte Auszahlungssumme von 139 Euro pro Person – oder 556 Euro für eine vierköpfige Familie.

Die Einnahmen hat schon die GroKo-II verplant

Dass die Bundesregierung angesichts der schwierigen Finanzierung des Bundeshauhalts auf die Forderung der vzbv eingeht, ist aber nicht zu erwarten. Einerseits fehlt noch ein geeigneter Mechanismus zur Auszahlung (Verknüpfung der persönlichen Steuernummer mit einer IBAN). Andererseits führt die Bundesregierung an, dass ein größerer Teil der CO2-Bepreisung zur Abschaffung der EEG-Umlage verwendet wird.

Ein CO2-Preis von 45 Euro/t im Jahr 2024 war schon im Dezember 2019 das Ergebnis eines Vermittlungsausschusses und auch mit der Absenkung der EEG-Umlage (politisch) verknüpft. Zudem wurde zur Kompensation der angehobenen CO2-Bepreisung die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht. Die letzte Stufe dieser Erhöhung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2026.

Ein weiterer Punkt der damaligen Vermittlung war die Einführung der weiterhin existierenden steuerlichen Förderung energetischer Modernisierungsmaßnahmen (Steuerbonus).

Kosten der CO2-Bepreisung, jeweils für den typischen Energieverbrauch einer Wohnung und eines Einfamilienhauses, in Abhängigkeit des Preises für ein Emissionszertifikat (Euro/tCO2). Die auf 7 % abgesenkte Umsatzsteuer für Erdgas und Flüssiggas (LPG) für Heizzwecke bis voraussichtlich zum 29. Februar 2024 wurde nicht berücksichtigt. Bei vermieteten Wohnungen muss sich der Vermieter seit dem Jahr 2023 an den Kosten der CO2-Bepreisung beteiligen. Hs: Brennwert

JV

Kosten der CO2-Bepreisung, jeweils für den typischen Energieverbrauch einer Wohnung und eines Einfamilienhauses, in Abhängigkeit des Preises für ein Emissionszertifikat (Euro/tCO2). Die auf 7 % abgesenkte Umsatzsteuer für Erdgas und Flüssiggas (LPG) für Heizzwecke bis voraussichtlich zum 29. Februar 2024 wurde nicht berücksichtigt. Bei vermieteten Wohnungen muss sich der Vermieter seit dem Jahr 2023 an den Kosten der CO2-Bepreisung beteiligen. Hs: Brennwert

Sozialer Kompensationsmechanismus

Allerdings hatte die Ampel in ihrem Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 angekündigt: „Wir betrachten Energiepreise und CO2-Preise zusammen. Angesichts des derzeitigen Preisniveaus durch nicht CO2-Preis-getriebene Faktoren halten wir aus sozialen Gründen am bisherigen BEHG-Preispfad fest [Anm. d. Redaktion: zu dem nach einer zwischenzeitlichen Absenkung während der Energie(preis)krise nun zurückgekehrt wird]. Wir werden einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Marktphase nach 2026 machen. Um einen künftigen Preisanstieg zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“

Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte bereits angedeutet, dass diese Ankündigung nach seinem Verständnis kein Datum trägt. Auch auf das „über die Abschaffung hinaus“ wurde schon von der Ampel hingewiesen. ■
Quelle: vzbv, Ampel-Koalitionsvertrag, BEHG, Bundesrat / jv

Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite CO2-Bepreisung

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