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Heizungswende

65 % EE ab 2024: Was beim Heizungstausch zu beachten ist

Mr.Stock – stock.adobe.com

Jede ab 2024 neu eingebaute Heizung soll möglichst mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden… Was die GEG-Novelle von diesem schon im März 2022 von der Ampel-Koalition gefassten Plan übrig lässt.

Noch ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dass das „Heizungsgesetz“ Anfang September 2023 allerdings mit strengeren Vorgaben oder kürzen Fristen als auf dem Stand vom 5. Juli 2023 (Beschlussempfehlung des 25. Ausschusses für Klimaschutz und Energie) zur Abstimmung gestellt wird, deutet sich bisher mit keiner Silbe an.

65-%-EE-Anforderung

Eigentlich soll die GEG-Novelle über § 71 Absatz 1 bewirken: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt.“

§ 71 Absatz 2 legt dann fest, dass der Gebäudeeigentümer frei wählen kann, mit welcher Heizungsanlage er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt will. Die Einhaltung der „65-%-EE-Anforderung“ ist in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-091 durch eine dazu berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen.

§ 71 Absatz 3 vereinfacht dies, denn die „65-%-EE-Anforderung“ gilt für mehrere Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander ohne den DIN-V-18599-Nachweis pauschal als erfüllt:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.

Allerdings wird die „65-%-EE-Anforderung“ in den folgenden Absätzen und §§ an mehreren Stellen abgeschwächt oder ausgesetzt. Für künftig neu in bestehende Gebäude eingebaute / aufgestellte Heizungsanlagen sind mehrere Konstellationen zu unterscheiden. Wichtig ist, dass Ausnahmen von der „65-%-EE-Anforderung“ bei mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlagen – also Öl- und Gas-Heizungen – nachträgliche Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien auslösen können.

„Bestandsschutz“ und „Schutz vor Unkenntnis“

a) Eine Heizungsanlage wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt:

● Die 65-%-EE-Anforderung gilt für diese Anlage nicht. Erst bei einer späteren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung kann eine verpflichtende Anforderung greifen.

b) Für die Heizungsanlage wurde ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen und sie wird bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt:

● Die 65-%-EE-Anforderung gilt für diese Anlage nicht. Erst bei einer späteren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung kann eine verpflichtende Anforderung greifen.

Heizungsmodernisierung in Gemeinde bis 100 000 Einwohner

c) Das Gebäude liegt in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind:

● Nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 kann eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, die die 65-%-EE-Anforderung nicht erfüllt.

● Diese Schonfrist kann sich verkürzen: Wird für das Gemeindegebiet vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 eine offizielle Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen, sind die 65-%-EE-Anforderung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (für ab dann neue Heizungen) anzuwenden.

● EE-Hochlauf: Der Betreiber einer auf Basis der Schonfrist-Regelung eingebauten und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die die 65-%-EE-Anforderung nicht erfüllt, muss sicherzustellen, dass sie ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

● Der vorstehend beschriebene EE-Hochlauf gilt nicht für eine H2-ready-Heizung1) wenn das Gebäude in einem offiziell als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesenem Gebiet liegt und ein verbindlicher Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff (mit mehreren Kriterien und Merkmalen) vorliegt.

Heizungsmodernisierung in Gemeinde über 100 000 Einwohner

d) Das Gebäude liegt in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind:

● Nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 kann eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, die die 65-%-EE-Anforderung nicht erfüllt.

● Diese Schonfrist kann sich verkürzen: Wird für das Gemeindegebiet vor dem Ablauf des 30. Juni 2026 eine offizielle Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen, sind die 65-%-EE-Anforderung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (für ab dann neue Heizungen) anzuwenden.

● EE-Hochlauf: Der Betreiber einer auf Basis der Schonfrist-Regelung eingebauten und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die die 65-%-EE-Anforderung nicht erfüllt, muss sicherzustellen, dass sie ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

● Der vorstehend beschriebene EE-Hochlauf gilt nicht für eine H2-ready-Heizung1) wenn das Gebäude in einem offiziell als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesenem Gebiet liegt und ein verbindlicher Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff (mit mehreren Kriterien und Merkmalen) vorliegt.

Heizungsmodernisierung in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet

e) Das Gebäude liegt in einem offiziell als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesenem Gemeindegebiet mit verbindlichem Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff vorliegt:

● Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine H2-ready-Heizung1) zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der 65-%-EE-Anforderung zur Wärmeerzeugung betrieben werden.

● Alle anderen Heizungsanlagen müssen die 65-%-EE-Anforderung erfüllen.

Besondere Übergangsfristen

f) Übergangsfristen:

● § 71j der GEG-Novelle enthält Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes vor, die unter bestimmten Bedingungen die 65-%-EE-Anforderung zeitlich begrenzt aufheben.

● § 71l der GEG-Novelle enthält Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage. Besondere Regelungen für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer beim Vorhandensein von Etagenheizung enthält § 71n der GEG-Novelle.

● § 71m der GEG-Novelle enthält Übergangsfrist bei einer Hallenheizung.
 

1) Eine H2-ready-Heizung ist eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen und „mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff“ umgerüstet werden kann.

Für jedes Grundstück ein eigenes Heizungsgesetz

Über die „Verzahnung“ des Gebäudeenergiegesetzes mit dem Wärmeplanungsgesetz ist künftig für jedes Gebäude im Einzelfall und mit ausreichendem Vorlauf zu prüfen, welche Pflichten bereits oder nachträglich gelten. Dies gilt insbesondere für ab 2024 installierte Heizungsanlagen, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen. Abhängig von der Größe der Gemeinde und dem Stand der Wärmeplanung bzw. der Gebietsausweisungen kann die Pflicht zur Erfüllung der 65-%-EE-Anforderung zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 greifen.

Der Zeitpunkt, ab dem eine Heizungsanlage tatsächlich (faktisch) 65 % erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung nutzt, hat mit der gesetzlichen Erfüllung der 65-%-EE-Anforderung hingegen wenig zu tun. Lediglich bei Biomasse- und Solarthermie-Heizungen ist dies schon heute automatisch erfüllt. Bei Heizungs-Wärmepumpen gibt es unterschiedliche Blickwinkel, aber auch bei pessimistischer Betrachtungsweise ist das 65-%-EE-Kriterium durch die fortschreitende Energiewende bei der Stromerzeugung schon kurzfristig sichergestellt. ■
Quelle: Bundestags-Drucksache 20/7619 / jv

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